Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-I^l^p-Platz EflHIHHBl» Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO findet nur statt, soweit es sich um Fälle handelt, die in ihrer Schwere und Tragweite den in § 42 Abs. 1 BRAO auf geführten Fällen entsprechen (BGHZ 34, . Vielmehr ergibt sich, selbst wenn man den Vortrag des Antragstellers als richtig unterstellt, daß das nicht der Fall ist. Die Beschwerde ist daher unzulässig, so daß es auf die - im übrigen rechtsfehlerfreien - Ausführungen des Ehrengerichtshofs zu dem Fehlen der Antragsbefugnis des Antragstellers in dieser Instanz nicht mehr ankommt.
2133 076 v BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 33/76 BESCHLUSS in Sachen des Herrn Herbert Wj II Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-I^l^p-Platz EflHIHHBl» Antragsgegner und Beschwerdegegner J1/ Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 3. Juni 1976 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 10 000 DM festgesetzt. Gründe Der Antragsteller will im vorliegenden Verfahren erreichen, daß der Antragsgegner die Zulassung des Rechtsanwalts Dr. Josefzur Rechtsanwaltschaft zurücknimmt. Als Gründe dafür macht er geltend, Dr. habe als Angehöriger der Waffen-SS im 2. Weltkrieg Kriegsverbrechen begangen; außerdem führe er den Doktor-Grad zu Unrecht. Der Ehrengerichtshof hat das Gesuch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 223 Abs. 2 BRAO aufgefaßt. Er hat ihn als unzulässig verworfen, da der Antragsteller nicht antragsberechtigt sei. Auch Art. 19 Abs. 4 GG eröffne keine Popularklage. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist nicht zulässig. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO findet nur statt, soweit es sich um Fälle handelt, die in ihrer Schwere und Tragweite den in § 42 Abs. 1 BRAO auf geführten Fällen entsprechen (BGHZ 34, . 244, 250; 42, 360, 362; Beschlüsse vom 19. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 = EGE XI, 4; 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 = EGE XII, 37; 18. Juni 1973 - AnwZ (B) 4/73 = EGE XII, 61 und 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74; ständige Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall geht es zwar um die Zurücknahme einer An waits zulas sung (vgl* § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO), aber nicht um die des Antragstellers, sondern um die eines Dritten.Der Antragsteller hat nichts dafür dargetan, daß sein Interesse an der Zulassungsrücknahme dem Interesse eines Rechtsanwalts an der Erhaltung seiner eigenen Zulassung vergleichbar wäre. Vielmehr ergibt sich, selbst wenn man den Vortrag des Antragstellers als richtig unterstellt, daß das nicht der Fall ist. Die Beschwerde ist daher unzulässig, so daß es auf die - im übrigen rechtsfehlerfreien - Ausführungen des Ehrengerichtshofs zu dem Fehlen der Antragsbefugnis des Antragstellers in dieser Instanz nicht mehr ankommt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 201 BRAO, 13 a Abs. I FGG. Der Geschäftswert ist für beide Rechtszüge auf 10 000 DM festzusetzen. Der vom Ehrengerichtshof angenommene Wert von 500 DM ist zu niedrig. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Petersen Pfleger Brandner y