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BGH

Gericht: BGH

Zwar war der Senat beim Kammergericht ein Gericht im Sinne der Art. 92, 97 GG, und seine Urteile haben formelle und materielle Rechtskraft (BGHZ 34, 235)« Das bedeutet jedoch noch nicht, daß von dessen Feststellungen nunmehr in allen späteren Zulassungsverfahren nicht abgewichen werden darf.Gegenstand der Bindung eines Richters in einem späteren Verfahren ist nur die Entscheidung, daß ein bestimmter Sachverhalt die in der früheren Entscheidung bejahte oder verneinte materielle oder prozessuale Rechtsfolge habe oder nicht habe (vgl. b) Im Jahre 1947 beantragte der Beschwerdeführer zunächst seine Zulassung bei den Nürnberger Gerichten, später beim Amtsgericht in Waldmünchen und dem Landgericht in Arnberg» In dem Zulassungsgesuch verschwieg er die Vorgänge über seine frühere vorläufige Zulassung als Rechtsanwalt bei den Berliner Gerichten» Im Fragebogen gab er als Grund für die Beendigung seiner AnwaltStätigkeit in Berlin "Kündigung” an» Er verschwieg weiter, daß inzwischen gegen ihn beim Amtsgericht Köpenick ein Strafverfahren eingeleitet worden war» Die Zulassung in Waldmünchen und Amberg wurde am 13» September 1950 vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz zurückgenommen» d) Eine am 21o April 1949 beantragte Zulassung beim Amtsgericht in Husum und Landgericht in Elensburg wurde zunächst gemäß § 15 Nr« 4 der RechtsanwaltsOrdnung für die britische Zone versagt» Nachdem das Ehrengericht der Rechtsanwalts-kammer Schleswig-Holstein durch Urteil vom 5» Februar 1951 den Versagungsgrund nicht für gerechtfertigt erklärt hatte, nahm der Antragsteller von seiner Zulassung beim Amtsgericht in Husum Abstand und beantragte nunmehr am 9« Februar 1951, jedoch erfolglos, seine Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht in Kiel» Seine Berufung gegen das den Versagungsgrund des § 16 Nr* 2 der RechtsanwaltsOrdnung für die britische Zone anwendende Urteil des Ehrengerichts Schleswig-Holstein vom 18» Juni-1951 nahm der Beschwerdeführer am 11. Juli 1951 zurück, weil er inzwischen seine Zulassung bei Hamburger Gerichten beantragt hatte* Las Urteil des Ehrengerichts hatte festgestellt, daß der Beschwerdeführer den Rechtsanwälten. ter beschäftigt war, bei seiner Anstellung seine wirtschaftlichen, steuerlichen und persönlichen Verhältnisse falsch angegeben sowie das in Berlin schwebende Strafverfahren verschwiegen habe; infolge seiner unwahren Angaben über seine Tätigkeit in Waldmünchen mußten seine Arbeitgeber erhebliche Sozialbeiträge und Steuern nachzahlen* Außerdem stellte der Beschwerdeführer ohne Wissen seiner Arbeitgeber den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt in Husum* Im Zusammenhang mit seiner fristlosen Entlassung erstattete er eine unbegründete Strafanzeige gegen die beiden Rechtsanwälte TSHB und Ir. Lfl^|p wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede und Verleumdung, obwohl er diesen zu Lank verpflichtet war» Er warf ihnen auch Verletzung des Briefgeheimnisses vor; die ihm mögliche Nachprüfung dieser Vorwürfe unterließ er* f) Ein am 23» September 1950 eingeleitetes Verfahren auf Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht in Hamburg endete damit, daß diese zunächst durch Bescheid des Senats der Hansestadt Hamburg vom Io März 1951, schließlich gemäß § 16 Nr. 2 der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone durch Urteil des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone vom 31» Oktober 1951 versagt wurde» Der Antragsteller hatte nämlich in seinem Antrag erklärt, daß ihm die Zulassung als Anwalt niemals versagt worden sei; außerdem hatte er sich als unbestraft bezeichnet und angegeben, die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sowjetsektor Berlins seien der Grund für die Aufgabe seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in Berlin-Köpenick gewesen« Im Urteil vom 3t° Ok hoher 1951 wird dargelegt, daß die Erklärung in seinen bisherigen Zulassungsgesuchen "eine Kette von Unwahrheiten" darstellten» g) Ein wiederholtes Gesuch um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht und Landgericht in Hamburg vom 26c Dezember 1951 wurde wiederum gemäß § 16 Nr« 2 der Rechts-anwaltsordnung für die britische Zone abgelehnt. Unter Hr. 10 des Fragebogens war nach Ermittlungs-, Straf-, Dienststraf- und Ehrengerichtsverfahren und ihrem Ergebnis sowie nach Y/arnungen, Rügen oder Mißbilligungen gefragt worden, nachdem der Antragsteller diese Frage zunächst erkennbar unvollständig beantwortet hatte, gab er auf eine Aufforderung des Kammergerichtspräsidenten, die Antwort zu vervollständigen, insgesamt nur die Urteile des Amtsgerichts Köpenick vom 28. September 1957 auf, weil Zweifel entstanden waren, ob der Kammergerichtspräsident befugt gewesen war, diese zu erlassen« Der Senator lehnte aber das Gesuch erneut durch Bescheid vom 24» September 1958 gemäß § 5 Nr» 4 BerlRAO ab» Dieser Bescheid v/urde durch Urteil des Ehrengerichts vom 29c Januar 1959 bestätigt» Die Berufung gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des Ehrengerichtssenats beim Kammergericht vom 16» Juni 1959 aus den im nunmehr angefochtenen Beschluß vom 24« März 1961 angegebenen Gründen verworfen» 3« Wie der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß zu Recht hervorhebt, hat der Antragsteller bei allen Zulassungsanträgen unrichtige oder entstellende Angaben gemacht oder wichtige Umstände verschwiegen» Darauf, ob die Versicherung vom 28» August 1945, er sei nicht Mitglied der NSDAP gewesen, aus der damaligen allgemeinen Bage, der Verwirrung der Begriffe und einer wirtschaftlichen Notlage heraus noch verständlich und deshalb heute nicht sehr schwer zu werten ist, wie der Beschwerdeführer meint, kommt es nicht entscheidend an» Bemerkt sei aber doch, daß ein Notstand, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, bisher nicht ersichtlich ist und die falsche Versicherung sich durchaus in den Rahmen des späteren Verhaltens des Beschwerdeführers einfügt„ Bei dem Bestreiten des Antragstellers hat auch mangels ausreichender Unterlagen nicht mit der notwendigen Sicherheit Näheres über den angeblichen Antrag vom 10» März 1949 auf Zulassung als Rechtsanwalt bei den Berliner Gerichten festgestellt werden können» Es ist lediglich eine Abschrift des Versagungsbescheides ermittelt» Weil dabei immerhin Fehler unterlaufen sein können, hat der Senat den angeblichen Antrag unberücksichtigt gelassen» Zulassung im Jahre 1946, sondern andere Gründe für die Beendigung der damaligen Tätigkeit als Rechtsanwalt angegeben hat* Das geschah in dem Gesuch vom 15» Juli 1947 um Zulassung bei den Gerichten in Nürnberg, in dem Gesuch vom 30« Juni 1948 um Zulassung bei dem Amtsgericht in Bredstedt und dem Landgericht in Flensburg, in dem er zusätzlich sagte, ar habe die Praxis des vermißten Inhabers Rflfc in B4BHI bis zu dessen Rückkehr geführt, obwohl er diese wegen der Rücknahme seiner Zulassung nicht mehr weiterführen durfte, in dem Antrag vom 21» April 1949» der auf die früher eingereichten Unterlagen Bezug nahm, sowie in dem Gesuch vom 23c September 1950, worin er erklärte, die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Ostsektor Berlins hätten ihn gezwungen, die dortige Praxis aufzugeben« In einem dem Antrag vom 16« März 1953 beigefügten Lebenslauf äußerte der Beschwerdeführer, er sei seit dem 1. September 1944 selbständiger Rechtsanwalt« Auf den Hinweis des Kammergerichtspräsi-, denten, daß dies nicht richtig sei, behauptete er in einem weiteren Lebenslauf vom 28« April 1953, er sei im April 1947 genötigt gewesen, Berlin zu verlassen, ohne die frühere Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte und die damit verbundenen Vorgänge zu erwähnen« Trotzdem trug er wahrheitswidrig vor, er habe nunmehr seine Tätigkeit seit dem Jahre 1944 mit genauen Zeitangaben aufgeführt» b) Auch sonst waren viele Angaben in den Gesuchen bewußt falsch oder nicht vollständig« Solange das Strafverfahren in Berlin nicht näher bekannt geworden war, verschwieg er dieses, und zwar auch dann noch, als die Verurteilung mindestens formell rechtskräftig geworden war« Zu Recht hat bereits das Ehrengericht der Hanseatischen Rechtsanwalt3kammer in seinem Urteil vom 5» Mai 1951 - - ausgeführt, daß der Be- ses Antrages war auch noch nicht einmal der Erlaß des Generalstaatsanwalts in Schleswig vom 2» Februar 1951 ergangen, auf den der Beschwerdeführer sich jetzt zu seiner Rechtfertigung berufto Außerdem wurde durch diesen Erlaß die ersuchte Vollstreckung der durch die Ostberliner Gerichte ausgesprochenen Strafe nur deswegen abgelehnt, weil das Straffreiheitsgesetz vom 31» Dezember 1949 sinngemäß Anwendung finde» Die wiederholte Behauptung des Antragstellers, die er in der Beschwerdebegründung wiederum vorträgt, daß der Generalstaatsanwalt in Schleswig das Vollstreckungsersuchen deshalb abgelehnt habe, weil das Urteil des Amtsgerichts Köpenick rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche, ist unrichtig» Dieser Umstand, daß er die falsche Behauptung auch jetzt noch wiederholt, zeigt allgemein die geringe.Wahrheitsliebe des Beschwerdeführers» c) Ebenfalls unrichtig ist die Erklärung im Gesuch vom 23» September 1950, ihm sei die Zulassung als Rechtsanwalt bis dahin niemals versagt worden, die der Beschwerdeführer auch jetzt wieder in seiner Rechtsmittelschrift aufstellt» Denn bereits am 30» März 1949 war die Zulassung bei dem Amtsgericht Rendsburg und dem Bandgericht Kiel abgelehnt, weil der Antragsteller noch in Waldmünchen zugelassen war» Dos weiteren war seine Zulassung beim Amtsgericht in Husum und dem Landgericht in Flensburg am 25« April 1950 durch Bescheid des Justizministers in Schleswig wegen seiner Bestrafung in Berlin versagt worden» Zwar war dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig» Unabhängig davon mußte der Antragsteller jedoch die Versagung ängeben^ denn die Mitteilungen in den Zulassungsgesuchen sollten gerade die Möglichkeit eröffnen, daß etwaige der Zulassung entgegenstehende Tatsachen ermittelt und nachgeprüft wurden» Diese Verpflichtung zur Angabe hat der Antragsteller auch damals nach der Überzeugung des Senats gekannt» Sonst hätte er nicht noch zusätzlich erklären können, eine Zulassung in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk erstrebe er nicht» Hätte der Beschwerdeführer damals wirklich geglaubt, er brauche nur rechtskräftige Versagungen anzugeben, dann wäre er verpflichtet gewesen, das damals noch schwebende Zulassungsverfahren beim Ehrengerichtshof zu erwähnen, und hätte nicht erklären dürfen und können, er erstrebe nicht eine andere Zulassung» Diese Erklärung ist mit der anderen, ihm sei niemals die Zulassung versagt worden, bei der gegebenen Sachlage nicht vereinbar» Der Antragsteller meint zwar, es handle sich lediglich um ein Mißverständnis oder um einen Flüchtigkeitsfehler, wenn er zur Frage 13 des Personalbogens nur die bisher erfolgten Zulassungen angegeben habe» Deutlich war jedoch nach Zeit, Ort und Ergebnis von Gesuchen um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft seit dem 8» Mai 1945 gefragt worden.Schon nach dem Wortlaut konnte kein Zweifel daran bestehen, daß alle seit diesem Zeitpunkt eingereichten Gesuche anzugeben waren, unabhängig davon, welchen Erfolg sie hatten. f) Schließlich läßt auch die Tatsache, daß er 1946 noch mehrere Wochen als Rechtsanwalt tätig war, obwohl seine vorläufige Zulassung widerrufen worden war, erkennen, daß er die Anforderungen und Pflichten, die der Beruf eines Rechtsanwalts mit sich bringt, nicht beachtet» Er beruft sich zwar darauf, daß er erst etwa ab Ende Oktober 1946 Klarheit über die Wirksamkeit des Widerrufs seiner Zulassung gehabt habe» Weshalb er im Unklaren gewesen ist, legt er jedoch selbst nicht näher dar» Es ist auch nicht ersichtlich, worüber, der Beschwerdeführer im Unklaren gewesen sein sollte» Seine vorläufige Zulassung war vom zuständigen Vizepräsidenten des Kammergerichts widerrufen worden, weil er falsche Angaben gemacht hatte» Vorher hatte er selbst bereits dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber erklärt, er werde sich in der Liste der zugelassenen Anwälte löschen lassen» Diese -Löschung erfolgte auf Grund des Widerrufs am 28» September 1946» Ein Rechtsmittel gegen den Widerruf hat der Beschwerdeführer nicht eingelegt» Daß er mindestens von der Löschung ab nicht mehr als Rechtsanwalt tätig v/erden durfte, kann dem Beschwerdeführer nicht unbekannt geblieben sein» Sinne ist, nicht ausschließlich mit dem Blick auf in der weiteren Vergangenheit liegende einzelne Handlungen beantwortet werden darf» Vielmehr sind die gesamten ira Zeitpunkt der Entscheidung über das neue Zulassungsgesuch vorliegenden Umstände zu berücksichtigen (vgl«, BGHZ 34, 252, 253)» Dabei darf ein langjähriges früherem oder späteres Wohlverhalten nicht unberücksichtigt bleiben (vgl«, Beschlüsse des Senats vom 15« Mai 1961 - Anv/Z (B) 5/61 und Anv/Z (B) 10/61)« Der Antragsteller hat sich jedoch über viele Jahre hinaus, so verhalten, daß er unwürdig erscheint, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, der als unentbehrliches Glied der Rechtspflege dem Rechte dienen solle Dieser Beruf erfordert Achtung vor dem Gesetz und der Standesvertretung, Gewissenhaftigkeit, sowie Sorgfalt und Rücksichtnahme auf die Person und Meinung anderere Diese Erfordernisse hat der Antragsteller nicht nur in der Vergangenheit mißachtet; er hat auch jetzt noch nicht deutlich seine unwahren Behauptungen zurückgenommen, sondern sie zu dem Teil ausdrücklich, zu dem Teil bei seinem Gesuch vom' 23«Juli I960 durch Bezugnahme auf die Unterlagen wiederholt« Roch in seiner Beschwerdebegründung trägt er unrichtige Behauptungen vor, u.aM daß der Erlaß des Generalstaatsanwalts in Schleswig-Holstein vom 2« Februar 1951 ganz anders als in Wirklichkeit begründet und daß ihm niemals bis 1950 die Zulassung versagt worden sei« Jemand, der die Zulassung zu dem verantwortungsvollen Beruf eines Rechtsanwalts durch so viele unrichtige Angaben zu erreichen versucht, zeigt damit, daß er die Anforderungen, die an den Beruf eines Rechtsanwalts gestellt werden, nicht erfüllt« Er darf daher zu diesem nicht zugelassen werden«

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 13a FGG
GesuchMärzBerlinBeschwerdeführerZulassung

Volltext der Entscheidung

Anw2 (3) 33/61
Beschluß
 In dem Verfahren
 des früheren Rechtsanwalts Dr* Heinz H<
M0H0straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer B^II^B^vertret en durch ihren Präsidenten,	M^HHI^raQe	0,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 11o Dezember 1961 durch den Senatspräsidenten Glanzmann, die Hechtsanwälte Dr„ Fuchs, Dr* habil* Merkel und Dr, Wintzer sov/ie die Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Spengler ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Hechtsanwälte beim Kammergerieht in Berlin vom 24* März 1961 wird zurückgewiesen*
Der Beschwerdeführer hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszuge entstanden sind*
Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt.
 Gründe :
Io
 Her Antragsteller, der 1938 die große juristische Staatsprüfung bestanden hat, war seit dem 10» August 1945 vorläufig als Hechtsanv/alt in Berlin zugelassen. Biese vorläufige Zulassung wurde am 26. September 1946 widerrufen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß er bei seinem Antrag auf Zulassung wahrheitswidrig in seiner eidesstattlichen Versicherung und im Personalfragebogen die Mitgliedschaft bei der NSBAP verneint hatte.. Im Jahre 1947 wurde er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Waldmünchen ..und dem Landgericht Amberg zugelassen, übte dort aber keine Praxis aus. 1950 gab er diese Zulassung auf» In der Zwischenzeit und auch später erstrebte er erfolglos seine Zulassung bei Gerichten in Hamburg, Schleswig-Holstein und Berlin.
Am 23. Juli I960 wiederholte' der Antragsteller, der zur Zeit Verwaltungsangestellter im Bereich des Bundesvertriebe-nenministeriums ist, unter Bezugnahme auf die zu seinem Zulassungsantrag vom 16. März 1953 vorgelegten Unterlagen seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht in Steglitz und dem Landgericht in Berlin. Der Vorstand der Hechtsanwaltskammer erstattete sein gemäß § 8 Abs. 2 BHAO eingeholtes Gutachten dahin, daß der Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegenstehe. Ben daraufhin vom Beschwerdeführer rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 24. März 1961 als unbegründet zurück; er stellte fest, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde.
 II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben.
1. Allerdings geht der Ehrengerichtshof zu Unrecht davon aus, daß die Feststellungen im Urteil des Ehrengerichtssenats beim Kammergericht vom 16. Juni 1959, durch das die Versagung der Zulassung gemäß § 5 Aba. 4 der Berliner Rechtsanwalt sordnung vom 6. Mai 1952 für gerechtfertigt erklärt wurde, für das neue Zulassungsverfahren bindend sind. Die Ansicht, daß derartige frühere Feststellungen bindend sind, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht ausgesprochen. Zwar war der Senat beim Kammergericht ein Gericht im Sinne der Art. 92, 97 GG, und seine Urteile haben formelle und materielle Rechtskraft (BGHZ 34, 235)« Das bedeutet jedoch noch nicht, daß von dessen Feststellungen nunmehr in allen späteren Zulassungsverfahren nicht abgewichen werden darf. Gegenstand der Bindung eines Richters in einem späteren Verfahren ist nur die Entscheidung, daß ein bestimmter Sachverhalt die in der früheren Entscheidung bejahte oder verneinte materielle oder prozessuale Rechtsfolge habe oder nicht habe (vgl. Stein-Jonas-Schönke, ZPO § 322 V 1). Tatsachen dagegen werden in der Regel, außer von der Tatsacheninstanz für das Revisionsverfahren, nicht mit Bindung für ein anderes Gericht festgestellt. Der § 118 Abs. 3 BRAO bildet, ebenso wie ähnliche Bestimmungen disziplinarrechtlicher Art, eine Ausnahme.
Der beschließende Senat hat nun bereits ausgesprochen, da die Rechtskraft einer Entscheidung des Ehrengerichtssenats
 
beim Kammergerieht, durch die, wie hier, dem Bewerber die Zulassung nach § 5 Nr» 4 der Berliner Rechtsanwaltsordnung versagt worden ist, nach dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwalt sordnung einem neuen Zulassungsantrag nicht entgegensteht, weil der Versagungsgrund jetzt anders gefaßt ist und für die Frage der Unwürdigkeit auch der Ablauf einer Reihe von Jahren nicht unbeachtet bleiben kann (BGHZ 34, 252). Mithin hat der beschließende Senat jetzt alle dafür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen. Er ist dabei nicht durch Feststellungen in dem früheren Urteil eingeschränkt.
Das hat der Senat in der Entscheidung vom 6. Februar 1961 - insoweit in BGHZ 34, 252 nicht abgedruckt - auch schon dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß er nicht von früheren rechtskräftigen Feststellungen, sondern von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der vom damaligen Beschwerdeführer zugegeben war.
2. Auf Grund der bereits in der Vorinstanz verwerteten Akten hat der Senat folgende Tatsachen festgestellt, die zu dem größten Teil auch der Ehrengerichtshof der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat. Sie sind zu dem Teil vom Beschwerdeführer eingeräumt worden.
a)	In dem mit seinem Antrag auf Zulassung eingereichten Personalfragebogen vom 28. August 1945 versicherte der Antragsteller an Eides Statt, nicht Mitglied der NSDAP gewesen zu sein, obwohl er am 1. Mai 1937 in diese eingetreten war und die Mitgliedsnummer 4 754 144 gehabt hatte. Als dies entdeckt worden war, wurde die vorläufige Zulassung als Rechtsanwalt durch Bescheid des Vizepräsidenten des Kammergerichts vom 26. September 1946 widerrufen. Trotzdem übte der Beschwerdeführer noch bis zu dem 3. November 1946 die Praxis weiter aus.
Er gibt diesen Sachverhalt zu, will aber im Notstand gehandelt haben.
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Durch Urteil des Schöffengerichts in Köpenick wurde der Antragsteller am 28« März 1949 wegen der Abgabe jener falschen eidesstattlichen Versicherung und wegen unbefugter Ausübung eines öffentlichen Amtes in Tateinheit mit unbefugter Titelführung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine dagegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil der Großen Strafkammer Ost-Berlin vom 4. Januar 1950 verworfen. Der General-Staatsanwalt in Schleswig lehnte indessen am 2, Februar 1951 die Vollstreckung dieses Urteils ab, weil das Straffreiheitsgesetz vom 31* Dezember 1949 sinngemäß Anwendung finde» Die Strafe ist später im Strafregister gelöscht worden»
b)	Im Jahre 1947 beantragte der Beschwerdeführer zunächst seine Zulassung bei den Nürnberger Gerichten, später beim Amtsgericht in Waldmünchen und dem Landgericht in Arnberg» In dem Zulassungsgesuch verschwieg er die Vorgänge über seine frühere vorläufige Zulassung als Rechtsanwalt bei den Berliner Gerichten» Im Fragebogen gab er als Grund für die Beendigung seiner AnwaltStätigkeit in Berlin "Kündigung” an» Er verschwieg weiter, daß inzwischen gegen ihn beim Amtsgericht Köpenick ein Strafverfahren eingeleitet worden war» Die Zulassung in Waldmünchen und Amberg wurde am 13» September 1950 vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz zurückgenommen»
Es schloß sich ein Verwaltungsstreitverfahren des Antragstellers gegen den Bayerischen Justizminister an» Durch Urteil vom 23* Mai 1952 wurde letzterer verpflichtet, die Löschungsvermerke in den Rechtsanwaltslisten dahin berichtigen zu lassen, daß die Löschung "wegen Aufgabe der Zulassung” erfolgt sei»
c)	Weiter beantragte der Beschwerdeführer seine Zulassung am 30» Juni 1948 beim Amtsgericht in Bredstedt und dem Landgericht in Flensburg, am 12» September 1948 aby/eichend davon
 
beim Amtsgericht in Rendsburg und dem Landgericht in Kiel0 Liese Zulassung wurde am 30* März 1949 abgelehnt, veil der Antragsteller noch in Waldmünchen zugelassen sei»
d)	Eine am 21o April 1949 beantragte Zulassung beim Amtsgericht in Husum und Landgericht in Elensburg wurde zunächst gemäß § 15 Nr« 4 der RechtsanwaltsOrdnung für die britische Zone versagt» Nachdem das Ehrengericht der Rechtsanwalts-kammer Schleswig-Holstein durch Urteil vom 5» Februar 1951 den Versagungsgrund nicht für gerechtfertigt erklärt hatte, nahm der Antragsteller von seiner Zulassung beim Amtsgericht in Husum Abstand und beantragte nunmehr am 9« Februar 1951, jedoch erfolglos, seine Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht in Kiel» Seine Berufung gegen das den Versagungsgrund des § 16 Nr* 2 der RechtsanwaltsOrdnung für die britische Zone anwendende Urteil des Ehrengerichts Schleswig-Holstein vom 18» Juni-1951 nahm der Beschwerdeführer am 11. Juli 1951 zurück, weil er inzwischen seine Zulassung bei Hamburger Gerichten beantragt hatte* Las Urteil des Ehrengerichts hatte festgestellt, daß der Beschwerdeführer den Rechtsanwälten.
Li'c	in	bei	denen er als Hilfsarbei-
ter beschäftigt war, bei seiner Anstellung seine wirtschaftlichen, steuerlichen und persönlichen Verhältnisse falsch angegeben sowie das in Berlin schwebende Strafverfahren verschwiegen habe; infolge seiner unwahren Angaben über seine Tätigkeit in Waldmünchen mußten seine Arbeitgeber erhebliche Sozialbeiträge und Steuern nachzahlen* Außerdem stellte der Beschwerdeführer ohne Wissen seiner Arbeitgeber den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt in Husum* Im Zusammenhang mit seiner fristlosen Entlassung erstattete er eine unbegründete Strafanzeige gegen die beiden Rechtsanwälte TSHB und Ir. Lfl^|p wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede und Verleumdung, obwohl er diesen zu Lank verpflichtet war» Er warf ihnen auch Verletzung des Briefgeheimnisses vor; die ihm mögliche Nachprüfung dieser Vorwürfe unterließ er*
 
e)	Bereits am 28» März 1949 hatte der Vizepräsident des Kammergerichts einen Antrag des Beschwerdeführers "vom
10c März 1949 auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Berlin" abgelehnt, weil dieser durch das Amtsgericht Köpenick, wie bereits dargelegt, verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer bestreitet, diesen Antrag gestellt zu haben» Der Antrag selbst hat nicht ermittelt werden können»
f)	Ein am 23» September 1950 eingeleitetes Verfahren auf Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht in Hamburg endete damit, daß diese zunächst durch Bescheid des Senats der Hansestadt Hamburg vom Io März 1951, schließlich gemäß § 16 Nr. 2 der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone durch Urteil des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone vom 31» Oktober 1951 versagt wurde» Der Antragsteller hatte nämlich in seinem Antrag erklärt, daß ihm die Zulassung als Anwalt niemals versagt worden sei; außerdem hatte er sich als unbestraft bezeichnet und angegeben, die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sowjetsektor Berlins seien der Grund für die Aufgabe seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in Berlin-Köpenick gewesen« Im Urteil vom 3t° Ok hoher 1951 wird dargelegt, daß die Erklärung in seinen bisherigen Zulassungsgesuchen "eine Kette von Unwahrheiten" darstellten»
g)	Ein wiederholtes Gesuch um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht und Landgericht in Hamburg vom 26c Dezember 1951 wurde wiederum gemäß § 16 Nr« 2 der Rechts-anwaltsordnung für die britische Zone abgelehnt. Die Ablehnung wurde unter Hinweis auf das Urteil vom 31• Oktober 1951 durch Urteil des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone vom 14» Juli 1953 bestätigte
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h)	Inzv/isehen, nämlich am 16. März 1953, hatte der Antragsteller beim Kammergerichtspräsidenten die Zulassung bei den Berliner Gerichten beantragt. Die Präge 13 des Personalfragebogens: ’’Zeit, Ort und Ergebnis von Gesuchen um Einstellung in den Justizdienst oder Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die seit dem 8. Mai 1945 gestellt worden sind" beantwortete er wie folgt; ’’Zur Rechtsanwaltschaft zugelassen a) durch Verfügung des Präsidenten des Stadtgerichts zu Berlin vom 10.8.45 - Aktenzeichen: 3 N 7 - bei allen Amtsgerichten in Berlin und bei dem Stadtgericht zu Berlin, b) durch Entschließung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz vom 26.11.47 - Aktenzeichen: IV 9884 bei dem Amtsgericht Waldmünchen und zugleich bei dem Landgericht Arnberg.” Unter Hr. 10 des Fragebogens war nach Ermittlungs-, Straf-, Dienststraf- und Ehrengerichtsverfahren und ihrem Ergebnis sowie nach Y/arnungen,
 Rügen oder Mißbilligungen gefragt worden, nachdem der Antragsteller diese Frage zunächst erkennbar unvollständig beantwortet hatte, gab er auf eine Aufforderung des Kammergerichtspräsidenten, die Antwort zu vervollständigen, insgesamt nur die Urteile des Amtsgerichts Köpenick vom 28. März 1949 und des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 1950 sowie den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Schleswig vom 2. Februar 1951 an. Y/eiter erklärte er wahrheitswidrig, er habe nunmehr in seinen Lebensläufen seine latigkeiten seit dem Jahre 1944 mit genauen Zeitangaben aufgeführt. Er verschwieg also seine erfolglosen Zulassungsanträge in Hamburg und Schleswig-Holstein und die sich daran anschließenden ehrengerichtlichen Verfahren. Der Kammergerichtspräsideht lehnte die Zulassung nacheinander durch zwei Bescheide ab. nachdem der Antragsteller das Ehrengericht und gegen dessen Entscheidung vergeblich den Ehrengerichtssenat beim Kammergericht angerufen und anschließend eine Anfechtungsklage beim Verwaltüngsgericht erhoben hatte, hob der Justizsenator die beiden Versagungsbe-scheide am 21. September 1957 auf, weil Zweifel entstanden
 waren, ob der Kammergerichtspräsident befugt gewesen war, diese zu erlassen« Der Senator lehnte aber das Gesuch erneut durch Bescheid vom 24» September 1958 gemäß § 5 Nr» 4 BerlRAO ab» Dieser Bescheid v/urde durch Urteil des Ehrengerichts vom 29c Januar 1959 bestätigt» Die Berufung gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des Ehrengerichtssenats beim Kammergericht vom 16» Juni 1959 aus den im nunmehr angefochtenen Beschluß vom 24« März 1961 angegebenen Gründen verworfen»
3« Wie der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß zu Recht hervorhebt, hat der Antragsteller bei allen Zulassungsanträgen unrichtige oder entstellende Angaben gemacht oder wichtige Umstände verschwiegen» Darauf, ob die Versicherung vom 28» August 1945, er sei nicht Mitglied der NSDAP gewesen, aus der damaligen allgemeinen Bage, der Verwirrung der Begriffe und einer wirtschaftlichen Notlage heraus noch verständlich und deshalb heute nicht sehr schwer zu werten ist, wie der Beschwerdeführer meint, kommt es nicht entscheidend an» Bemerkt sei aber doch, daß ein Notstand, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, bisher nicht ersichtlich ist und die falsche Versicherung sich durchaus in den Rahmen des späteren Verhaltens des Beschwerdeführers einfügt„ Bei dem Bestreiten des Antragstellers hat auch mangels ausreichender Unterlagen nicht mit der notwendigen Sicherheit Näheres über den angeblichen Antrag vom 10» März 1949 auf Zulassung als Rechtsanwalt bei den Berliner Gerichten festgestellt werden können» Es ist lediglich eine Abschrift des Versagungsbescheides ermittelt» Weil dabei immerhin Fehler unterlaufen sein können, hat der Senat den angeblichen Antrag unberücksichtigt gelassen»
a)	Dem Beschwerdeführer ist, wie er in der Begründung seines Rechtsmittels selbst nicht verkennt, zu dem Vorwurf zu machen, daß er in Zulassungsanträgen nicht den Widerruf der
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Zulassung im Jahre 1946, sondern andere Gründe für die Beendigung der damaligen Tätigkeit als Rechtsanwalt angegeben hat* Das geschah in dem Gesuch vom 15» Juli 1947 um Zulassung bei den Gerichten in Nürnberg, in dem Gesuch vom 30« Juni 1948 um Zulassung bei dem Amtsgericht in Bredstedt und dem Landgericht in Flensburg, in dem er zusätzlich sagte, ar habe die Praxis des vermißten Inhabers Rflfc in B4BHI bis zu dessen Rückkehr geführt, obwohl er diese wegen der Rücknahme seiner Zulassung nicht mehr weiterführen durfte, in dem Antrag vom 21» April 1949» der auf die früher eingereichten Unterlagen Bezug nahm, sowie in dem Gesuch vom 23c September 1950, worin er erklärte, die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Ostsektor Berlins hätten ihn gezwungen, die dortige Praxis aufzugeben« In einem dem Antrag vom 16« März 1953 beigefügten Lebenslauf äußerte der Beschwerdeführer, er sei seit dem 1. September 1944 selbständiger Rechtsanwalt« Auf den Hinweis des Kammergerichtspräsi-, denten, daß dies nicht richtig sei, behauptete er in einem weiteren Lebenslauf vom 28« April 1953, er sei im April 1947 genötigt gewesen, Berlin zu verlassen, ohne die frühere Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte und die damit verbundenen Vorgänge zu erwähnen« Trotzdem trug er wahrheitswidrig vor, er habe nunmehr seine Tätigkeit seit dem Jahre 1944 mit genauen Zeitangaben aufgeführt»
b)	Auch sonst waren viele Angaben in den Gesuchen bewußt falsch oder nicht vollständig« Solange das Strafverfahren in Berlin nicht näher bekannt geworden war, verschwieg er dieses, und zwar auch dann noch, als die Verurteilung mindestens formell rechtskräftig geworden war« Zu Recht hat bereits das Ehrengericht der Hanseatischen Rechtsanwalt3kammer in seinem Urteil vom 5» Mai 1951 -	-	ausgeführt,	daß der Be-
schwerdeführer in seinem Antrag vom 23« September 1950 die Verurteilung auf jeden Fall hätte angeben müssen; dabei habe er auf die besonderen Umstände hinweisen können« Zur Zeit die-
ses Antrages war auch noch nicht einmal der Erlaß des Generalstaatsanwalts in Schleswig vom 2» Februar 1951 ergangen, auf den der Beschwerdeführer sich jetzt zu seiner Rechtfertigung berufto Außerdem wurde durch diesen Erlaß die ersuchte Vollstreckung der durch die Ostberliner Gerichte ausgesprochenen Strafe nur deswegen abgelehnt, weil das Straffreiheitsgesetz vom 31» Dezember 1949 sinngemäß Anwendung finde» Die wiederholte Behauptung des Antragstellers, die er in der Beschwerdebegründung wiederum vorträgt, daß der Generalstaatsanwalt in Schleswig das Vollstreckungsersuchen deshalb abgelehnt habe, weil das Urteil des Amtsgerichts Köpenick rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche, ist unrichtig» Dieser Umstand, daß er die falsche Behauptung auch jetzt noch wiederholt, zeigt allgemein die geringe.Wahrheitsliebe des Beschwerdeführers»
c)	Ebenfalls unrichtig ist die Erklärung im Gesuch vom 23» September 1950, ihm sei die Zulassung als Rechtsanwalt bis dahin niemals versagt worden, die der Beschwerdeführer auch jetzt wieder in seiner Rechtsmittelschrift aufstellt» Denn bereits am 30» März 1949 war die Zulassung bei dem Amtsgericht Rendsburg und dem Bandgericht Kiel abgelehnt, weil der Antragsteller noch in Waldmünchen zugelassen war» Dos weiteren war seine Zulassung beim Amtsgericht in Husum und dem Landgericht in Flensburg am 25« April 1950 durch Bescheid des Justizministers in Schleswig wegen seiner Bestrafung in Berlin versagt worden» Zwar war dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig» Unabhängig davon mußte der Antragsteller jedoch die Versagung ängeben^ denn die Mitteilungen in den Zulassungsgesuchen sollten gerade die Möglichkeit eröffnen, daß etwaige der Zulassung entgegenstehende Tatsachen ermittelt und nachgeprüft wurden» Diese Verpflichtung zur Angabe hat der Antragsteller auch damals nach der Überzeugung des Senats gekannt» Sonst hätte er nicht noch zusätzlich erklären können, eine Zulassung in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk erstrebe er nicht» Hätte der Beschwerdeführer damals wirklich geglaubt,
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er brauche nur rechtskräftige Versagungen anzugeben, dann wäre er verpflichtet gewesen, das damals noch schwebende Zulassungsverfahren beim Ehrengerichtshof zu erwähnen, und hätte nicht erklären dürfen und können, er erstrebe nicht eine andere Zulassung» Diese Erklärung ist mit der anderen, ihm sei niemals die Zulassung versagt worden, bei der gegebenen Sachlage nicht vereinbar»
d)	Die Taktik des VerSchweigens und der falschen Angaben setzte er verstärkt in seinem Gesuch vom 16. März 1953 fort, wie aus den Feststellungen unter 2 h), auf die verwiesen wird, hervorgeht. Der Antragsteller meint zwar, es handle sich lediglich um ein Mißverständnis oder um einen Flüchtigkeitsfehler, wenn er zur Frage 13 des Personalbogens nur die bisher erfolgten Zulassungen angegeben habe» Deutlich war jedoch nach Zeit, Ort und Ergebnis von Gesuchen um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft seit dem 8» Mai 1945 gefragt worden.Schon nach dem Wortlaut konnte kein Zweifel daran bestehen, daß alle seit diesem Zeitpunkt eingereichten Gesuche anzugeben waren, unabhängig davon, welchen Erfolg sie hatten. Mit dem Ehrengerichtshof ist der Senat der Überzeugung, daß der Antragsteller als erfahrener Jurist den Y/ortlaut nicht mißverstanden und den Sinn und Zweck dieser Frage erkannt hat. Ein Flüchtigkeitsfehler scheidet schon wegen der Anzahl der nicht angegebenen Gesuche und der sich anschließenden Verfahren sowie wegen ihrer Bedeutung für den Antragsteller aus»
e)	Dieses unwahrhafte Verhalten in zahlreichen Fällen hat der Antragsteller aber nicht nur in seinen Gesuchen den zuständigen Stellen, sondern auch anderen gegenüber gezeigt. Hervorzuheben ist hier, daß er den Rechtsanwälten
 und Dr. D^HHfe falsche Angaben über seine wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse machte, was zur Folge hatte, daß die Anwälte erhebliche Sozialbeiträge und Steuern nachzahlen mußten, ferner, daß er sich wahrheitswidrig als unverhei-
ratet bezeichnete und das Gesuch um Zulassung als Hechtsanwalt heim Amtsgericht in Husum stellte, ohne daß er seihe damaligen Arbeitgeber, die bei diesem Amtsgericht zugelassen waren, davon benachrichtigte, sowie daß er gegen sie später sogar leichtfertig eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattete» Dieses Verhalten kennzeichnet seine Einstellung zur Wahrheitspflicht, zu Kollegen und zur Rechtspflege o
f)	Schließlich läßt auch die Tatsache, daß er 1946 noch mehrere Wochen als Rechtsanwalt tätig war, obwohl seine vorläufige Zulassung widerrufen worden war, erkennen, daß er die Anforderungen und Pflichten, die der Beruf eines Rechtsanwalts mit sich bringt, nicht beachtet» Er beruft sich zwar darauf, daß er erst etwa ab Ende Oktober 1946 Klarheit über die Wirksamkeit des Widerrufs seiner Zulassung gehabt habe» Weshalb er im Unklaren gewesen ist, legt er jedoch selbst nicht näher dar» Es ist auch nicht ersichtlich, worüber, der Beschwerdeführer im Unklaren gewesen sein sollte» Seine vorläufige Zulassung war vom zuständigen Vizepräsidenten des Kammergerichts widerrufen worden, weil er falsche Angaben gemacht hatte» Vorher hatte er selbst bereits dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber erklärt, er werde sich in der Liste der zugelassenen Anwälte löschen lassen» Diese -Löschung erfolgte auf Grund des Widerrufs am 28» September 1946» Ein Rechtsmittel gegen den Widerruf hat der Beschwerdeführer nicht eingelegt» Daß er mindestens von der Löschung ab nicht mehr als Rechtsanwalt tätig v/erden durfte, kann dem Beschwerdeführer nicht unbekannt geblieben sein»
4» Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, alle diese Vorfälle lägen viele Jahre zurück, und bei sachgemäßer Würdigung könne ein Versagungsgrund nach § 7 Nr» 5 BRAO daraus nicht mehr hergeleitet werden» Richtig daran ist, daß die Frage, ob der Zulassungsbewerber würdig oder unwürdig in diesem
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Sinne ist, nicht ausschließlich mit dem Blick auf in der weiteren Vergangenheit liegende einzelne Handlungen beantwortet werden darf» Vielmehr sind die gesamten ira Zeitpunkt der Entscheidung über das neue Zulassungsgesuch vorliegenden Umstände zu berücksichtigen (vgl«, BGHZ 34, 252, 253)» Dabei darf ein langjähriges früherem oder späteres Wohlverhalten nicht unberücksichtigt bleiben (vgl«, Beschlüsse des Senats vom 15« Mai 1961 - Anv/Z (B) 5/61 und Anv/Z (B) 10/61)«
Der Antragsteller hat sich jedoch über viele Jahre hinaus, so verhalten, daß er unwürdig erscheint, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, der als unentbehrliches Glied der Rechtspflege dem Rechte dienen solle Dieser Beruf erfordert Achtung vor dem Gesetz und der Standesvertretung, Gewissenhaftigkeit, sowie Sorgfalt und Rücksichtnahme auf die Person und Meinung anderere Diese Erfordernisse hat der Antragsteller nicht nur in der Vergangenheit mißachtet; er hat auch jetzt noch nicht deutlich seine unwahren Behauptungen zurückgenommen, sondern sie zu dem Teil ausdrücklich, zu dem Teil bei seinem Gesuch vom' 23«Juli I960 durch Bezugnahme auf die Unterlagen wiederholt« Roch in seiner Beschwerdebegründung trägt er unrichtige Behauptungen vor, u.aM daß der Erlaß des Generalstaatsanwalts in Schleswig-Holstein vom 2« Februar 1951 ganz anders als in Wirklichkeit begründet und daß ihm niemals bis 1950 die Zulassung versagt worden sei« Jemand, der die Zulassung zu dem verantwortungsvollen Beruf eines Rechtsanwalts durch so viele unrichtige Angaben zu erreichen versucht, zeigt damit, daß er die Anforderungen, die an den Beruf eines Rechtsanwalts gestellt werden, nicht erfüllt« Er darf daher zu diesem nicht zugelassen werden«
Deshalb mußte die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden«
15 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs» 1 BRAO,
§ 13 a AbSo 1 Satz 2 FGG; die Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus § 202 Abs» 2 BRAO, § 30 Abs« 2 KostO
Glanzmann	Dr,	Fuchs	Dr«,	Merfcel	Dr»	Wintzer
 Börtzler	Kirchhof	Spengler