* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juni 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Nachdem die Antragsgegnerin den Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers widerrufen hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil der Vermögensverfall erst während des Beschwerdeverfahrens in Wegfall gekommen ist.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
KostenRechtsanwaltRechtsanwaltschaftBeschwerdeverfahrenAuslageZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 33/03
BESCHLUSS
vom 28. Juni 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey
 am 28. Juni 2004 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Verfahrens hat die Antragsgeg-
 
nerin den Bescheid vom 14. Januar 2002 widerrufen. Beide Seiten haben das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt.
Nachdem die Antragsgegnerin den Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers widerrufen hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil der Vermögensverfall erst während des Beschwerdeverfahrens in Wegfall gekommen ist.
Hirsch	Ganter	Otten	Ernemann
 Wüllrich
Hauger
 Frey