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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Seit dem Jahre 1988 kam es häufig und selbst wegen geringfügiger Beträge zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller. Während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof wurde eine Reihe weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller ausgebracht. Selbst nach Erlaß des Beschlusses kam es zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller. Bank AG gegen den Antragsteller und seine Ehefrau die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforderung aus einem im Rahmen einer Grundschuldvollstreckung abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis . Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den danach fortbestehenden Vermögensverfall nicht gefährdet sind und daß die Voraussetzungen des zweifelsfreien Wegfalls des Vermögensverfalls vorliegen. Es ist vielmehr erforderlich, daß der Antragsteller - darauf ist er bereits vom Anwaltsgerichtshof hingewiesen worden - seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Tilgung bzw. K.hilfe auf eine Stundungsvereinbarung beruft, ist darauf hinzuweisen, daß diese nur für das Jahr 1997 gilt und im übrigen nicht ausreichend dargetan ist, daß der Antragsteller die Ratenverpflichtungen pünktlich erfüllt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 758 ZPO
AnwaltsgerichtshofBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 32/97
BESCHLUSS
vom 29. September 1997
in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 23. Januar 1996 die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-
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rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Seit dem Jahre 1988 kam es häufig und selbst wegen geringfügiger Beträge zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller. Zahlungen leistete er regelmäßig nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestand eine titulierte Gesamtschuldenlast von über 100.000 DM. Die wirtschaftlichen Verhältnisse waren somit nicht nur vorübergehend zerrüttet; eine geordnete Schuldenrückführung konnte der Antragsteller nicht darstellen.
Während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof wurde eine Reihe weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller ausgebracht. Selbst bei Forderungen in geringer Höhe ließ der Antragsteller es zu diesen Maßnahmen, die bis Ende 1996 andauerten, kommen. Der Senat macht sich insoweit die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluß nach Überprüfung zu eigen. Danach war im Zeitpunkt des letzten Verhandlungstermins, der mehrfach verlegt worden war, um dem Antragsteller Gelegenheit zu dem Nachweis der Schuldtilgung zu geben, zu demindest eine titulierte Forderung der D. K.hilfe in Höhe von noch
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71.632,79 DM offen. Selbst nach Erlaß des Beschlusses kam es zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller. Aufgrund eines von der G. Adressbuch-Verlag K. GmbH erwirkten Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts H. vom 3. März 1997 (97 - 2052458   9) und eines Vollstreckungsauftrags der Gerichtskasse K. vom 2. April 1997 (VII 1467861 512 2) wurde jeweils die Durchsuchung der Wohn- bzw. Geschäftsräume des Antragstellers gemäß § 758 ZPO gestattet. Ferner betreibt die D. Bank AG gegen den Antragsteller und seine Ehefrau die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforderung aus einem im Rahmen einer Grundschuldvollstreckung abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis .
Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den danach fortbestehenden Vermögensverfall nicht gefährdet sind und daß die Voraussetzungen des zweifelsfreien Wegfalls des Vermögensverfalls vorliegen. Der Nachweis der Erfüllung einzelner Verbindlichkeiten (wie z.B. gegenüber der Gerichtskasse K.) reicht dafür nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, daß der Antragsteller - darauf ist er bereits vom Anwaltsgerichtshof hingewiesen worden - seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Tilgung bzw. die Möglichkeit der Tilgung vorhandener Schulden nebst Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen umfassend darlegt. Daran fehlt es. Soweit der Antragsteller sich in bezug auf die Forderung der D. K.hilfe auf eine Stundungsvereinbarung beruft, ist darauf hinzuweisen, daß diese nur für das Jahr 1997 gilt und im übrigen nicht ausreichend dargetan ist, daß der Antragsteller die Ratenverpflichtungen pünktlich erfüllt.
Die vom Antragsteller behauptete, nicht belegte Absicht einer Umschuldung seiner Verpflichtungen gegenüber der
D. Bank ändert nichts an dem insoweit bestehenden Vollstreckungstitel .
Deppert	van	Gelder	Fischer
 Otten
Salditt
 Müller
Christian