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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1993, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof stattgegeben und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls zutreffend verneint. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, S 915 ZPO) eingetragen ist. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 1. Bezüglich der Schuld bei der Volksbank Münster (Position 1) hat der Antragsteller dargelegt, daß er auf Rückführung der gesamten Kreditverpflichtung erst in Anspruch genommen werde, wenn seine Vermögensverhältnisse dies zuließen und er die vereinbarten Rückzahlungen über ein Rückführungskonto in Höhe von monatlich 200 DM nicht regelmäßig leiste. Der Antragsgegner sieht in dieser Vereinbarung den Vermögensverfall des Antragstellers bestätigt, weil dieser auf eine solche Vereinbarung angewiesen sei. Im Hinblick auf die Schuld bei der Deutschen Beamtenversicherung (Position 2) hat der Antragsteller die Erklärung der Versicherung vorgelegt, daß sie mit der Tilgung in monatlichen Raten von 500 DM einverstanden sei. In bezug auf die Forderung der Commerzbank Münster (Position 3) hat der Antragsteller eine Vereinbarung zur Rückführung der Schuld von zur Zeit ca. Daß der Antragsteller nach Meinung des Antragsgegners darauf angewiesen sei, nur relativ geringe Ratenzahlungen zu erbringen, führt nicht zur Annahme eines Vermögensverfalls, weil diese Zahlungen auf einer verbindlichen Vereinbarung beruhen und insoweit eine geordnete Schuldrückführung bei bestehender Leistungsfähigkeit gesichert ist. Nach der vorgelegten Einkommensberechnung, die aus den Anfangseinnahmen des Jahres für 1994 hochgerechnet worden ist, wird nach Begleichung der laufenden Ausgaben unter Einschluß der monatlichen Ratenverpflichtungen (in der Gesamthöhe von

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO
VermögensverfallsAntragsgegnerAntragsgegnersVermögensverfallSchuldVereinbarungWiderrufsverfügung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 32/94
vom 24. Oktober 1994 in dem Verfahren
 des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, HflBBstraßei vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, iMHftstraßeflP,
Antragsgegners und Beschwerdeführers,
 gegen
den Rechtsanwalt Jürgen Z|
Straße
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
r
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. von Hase und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung
 am 24. Oktober 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe;
I.
Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Dem gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Dezember 1993, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof stattgegeben und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls zutreffend verneint.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, S 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit
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nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 1. Mürz 1993 - AnwZ (B) 45/92 - m.w.Nachw.).
2.	Seit 1983 ist es wegen zahlreicher gegen den Antragsteller gerichteter Forderungen zu Zahlungsklagen und Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Der Antragsteller hat Zahlungen nur unter dem Druck gerichtlicher Verfahren geleistet. Nachdem er vorübergehend seine Vermögensverhältnisse durch Stundungs- und RatenzahlungsVereinbarungen ordnen konnte, kam es erneut zu einer Reihe von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen, wie sie im einzelnen in der Widerruf sverfügung aufgelistet sind. Im Zeitpunkt dieser Verfügung lagen die Voraussetzungen des Vermögensverfalls vor.
3.	Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 1. März 1993 aaO). Einen solchen Wegfall hat der Ehrengerichtshof zutreffend bejaht.
Von den 29 in der Widerrufsverfügung aufgeführten Fällen waren nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs bereits 23 im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung durch Zahlung, Vollstreckung oder Vereinbarung mit den jeweiligen Gläubigern erledigt bzw. hinsichtlich der Rückführung ge-
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ordnet. Das wird vom Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung auch nicht in Abrede gestellt. Er moniert lediglich, daß die Überschreitung der eingeräumten Kreditlinie auf einem Konto bei der StadtSparkasse Münster um ursprünglich ca. 5.000 DM (Position 4 der Widerrufsverfügung), das mit monatlich 500 DM zurückgeführt wird, von der Sparkasse nicht mit einer Vereinbarung abgesichert werde.
Bezüglich der Schuld bei der Volksbank Münster (Position 1) hat der Antragsteller dargelegt, daß er auf Rückführung der gesamten Kreditverpflichtung erst in Anspruch genommen werde, wenn seine Vermögensverhältnisse dies zuließen und er die vereinbarten Rückzahlungen über ein Rückführungskonto in Höhe von monatlich 200 DM nicht regelmäßig leiste. Über die Einhaltung der Vereinbarung hat er eine Bestätigung der Volksbank vom 16. Dezember 1993 vorgelegt. Der Antragsgegner sieht in dieser Vereinbarung den Vermögensverfall des Antragstellers bestätigt, weil dieser auf eine solche Vereinbarung angewiesen sei. Damit sind die Voraussetzungen des Vermögensverfalls überspannt: Da die Volksbank an die getroffene Vereinbarung bei Einhaltung der Ratenzahlungen gebunden ist, somit die Belastung durch diese Schuld auf Dauer geordnet ist, kann bei einer auf die zu zahlenden Raten bezogenen Leistungsfähigkeit von einem Vermögensverfall nicht gesprochen werden.
Im Hinblick auf die Schuld bei der Deutschen Beamtenversicherung (Position 2) hat der Antragsteller die Erklärung der Versicherung vorgelegt, daß sie mit der Tilgung in monatlichen Raten von 500 DM einverstanden sei. Solange
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diese Ratenverpflichtung erfüllt wird, ist auch hier die Schuldrückführung geordnet.
In bezug auf die Forderung der Commerzbank Münster (Position 3) hat der Antragsteller eine Vereinbarung zur Rückführung der Schuld von zur Zeit ca. 12.000 DM getroffen, nach der er monatlich 300 DM zu zahlen hat. Die Commerzbank hat die Einhaltung der Zahlungsvereinbarung bestätigt. Daß der Antragsteller nach Meinung des Antragsgegners darauf angewiesen sei, nur relativ geringe Ratenzahlungen zu erbringen, führt nicht zur Annahme eines Vermögensverfalls, weil diese Zahlungen auf einer verbindlichen Vereinbarung beruhen und insoweit eine geordnete Schuldrückführung bei bestehender Leistungsfähigkeit gesichert ist.
Die übrigen Feststellungen des Ehrengerichtshofs über Schuldtilgungen werden vom Antragsgegner nicht beanstandet.
Danach kommt es darauf an, ob der Antragsteller nach seinen augenblicklichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Lage ist, die eingegangenen Ratenverpflichtungen zu erfüllen und außerdem die laufenden Kosten einschließlich der Lebenshaltungskosten aufzubringen. Nach der vorgelegten Einkommensberechnung, die aus den Anfangseinnahmen des Jahres für 1994 hochgerechnet worden ist, wird nach Begleichung der laufenden Ausgaben unter Einschluß der monatlichen Ratenverpflichtungen (in der Gesamthöhe von
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 1.500 DM) der Bruttogewinn noch ca. 65.000 DM, im Folgejahr wegen erhöhter Bürokosten bei gleichbleibenden Einnahmen noch ca. 49.000 DM betragen. Damit ist der Lebensunterhalt ebenfalls gesichert.
Paepcke
v. Hase
 Schott
Odersky
 Ulsamer
Kutzer
 van Gelder