Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. 15 Satz 1, 8 a Abs. 1 BRAO die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamts der Stadt Köln aufgegeben wurde, hat der Antragsteller erfolglos gerichtliche Entscheidung beantragt; seine sofortige Beschwerde ist durch Senatsbeschluß vom 30. Da sich während des Verfahrens herausstellte, daß der Antragsteller den Hauptwohnsitz in Wuppertal unterhielt, änderte der Antragsgegner mit Verfügung vom 7. Februar 1992 im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen bei den Gesundheitsämtern dahin, daß der Antragsteller ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt Wuppertal vorzulegen habe. Wie der Senat bereits in dem vorangegangenen Verfahren entschieden hat, ist eine sofortige Beschwerde im Zulassungsverfahren nach §§ 37 ff.
BUNDESGERICHTSHOF SZ BESCHLUSS AnwZ (B) 32/93 vom 13. September 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Siegfried G( Straße (//t* Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, Reichensperger-platz 1, Köln 1, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, HflHBktraßel Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens 5Z Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. v. Hase, Dr. Kieserling und Jordan beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1993 - 1 ZU 6/93 - wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht Köln zugelassen. 3 Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 1992, durch den dem Antragsteller gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Satz 1, 8 a Abs. 1 BRAO die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamts der Stadt Köln aufgegeben wurde, hat der Antragsteller erfolglos gerichtliche Entscheidung beantragt; seine sofortige Beschwerde ist durch Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 41/92 - als unzulässig verworfen worden. ( Da sich während des Verfahrens herausstellte, daß der Antragsteller den Hauptwohnsitz in Wuppertal unterhielt, änderte der Antragsgegner mit Verfügung vom 7. Oktober 1992 seinen Bescheid vom 18. Februar 1992 im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen bei den Gesundheitsämtern dahin, daß der Antragsteller ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt Wuppertal vorzulegen habe. Der Ehrengerichtshof hat den gegen die Abänderungsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet der Antragsteller sich erneut mit der sofortigen Beschwerde. I II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Wie der Senat bereits in dem vorangegangenen Verfahren entschieden hat, ist eine sofortige Beschwerde im Zulassungsverfahren nach §§ 37 ff. BRAO nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen zulässig. Dazu gehört 52 4 die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 8 a Abs. 1 BRAO nicht. Darüber hinaus enthält die Änderungsverfügung auch keine über den Bescheid vom 18. Februar 1992 hinausgehende Beschwer. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. BGHZ 44, 25). Jähnke Ulsamer Kutzer van Gelder v. Hase Kieserling Jordan