Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen die SenatsVerwaltung für Justiz, Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Februar 1990 hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO), eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Antragsteller hat Schulden in Höhe von über 1,5 Millionen DM, die er nicht zurückführen kann. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden trotz der weiterhin drohenden Vollstreckungsmaßnahmen nicht gefährdet sind. c) Daß schließlich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seinen Be- 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
2022 015 sv BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 32/92 vom 30. November 1992 in dem Verfahren Rechtsanwalt Karl-Friedrich B| B| Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen die SenatsVerwaltung für Justiz, Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. November 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Jordan beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 14. Mai 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. > Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 22. März 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 26. Februar 1990 hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hier- 3 gegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAGO) , in der Sache aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO), eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 21/91 - m.Nachw.). a) Der Antragsteller ist im Zentral-Schuldnerverzeich-nis des Amtsgericht Schöneberg eingetragen. Er hat am 20. September 1989 die eidesstattliche Versicherung abgege- ben. Gegen ihn sind eine Reihe von Vollstreckungstiteln erwirkt worden. Mehrere Vollstreckungsversuche waren fruchtlos. Der Antragsteller hat Schulden in Höhe von über 1,5 Millionen DM, die er nicht zurückführen kann. Der Antragsteller räumt selbst ein, sich in Vermögensverfall zu befinden. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden trotz der weiterhin drohenden Vollstreckungsmaßnahmen nicht gefährdet sind. Diese Maßnahmen können auch für Mandanten bestimmte Gelder erfassen, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen und die sich vor dem Gläubigerzugriff letztlich nicht wirksam schützen lassen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO angesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 54/91). Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, er leite Fremdgelder über ein Konto, das zwar seiner Verfügung unterliege, aber nicht unter seinem, sondern unter dem Namen eines Dritten geführt werde, zeigt er mit diesem Vortrag - von der standesrechtlichen Bedenklichkeit abgesehen - eine weitere Gefährdung auf, weil nun Fremdgelder sogar dem Zugriff des Dritten und dessen Gläubiger unterliegen. c) Daß schließlich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seinen Be- Schlüssen vom 10. Juni 1992 - 1 BvR 1898/91 und 1 BvR 691/92 - ausgesprochen. 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dafür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die den Vermögensverfall begründende Verschuldung besteht nach wie vor. Odersky ülsamer Schmitz van Gelder Paepcke Müller Jordan