Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof die Widerrufsverfügung aufgehoben. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zutreffend verneint. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er nicht in absehbarer Zeit ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl.
2033 037 BUNDESGERICHTSHOF Anwz (B) 32/91 BESCHLUSS in dem Verfahren Justizminister des IjandesNordrhein-Westfalen, Lflü^Platz 49/ vertreten durch den General* Staatsanwalt beim Oberlandesgericht Straße Antragsgegner und Beschwerdeführer, gegen Rechtsanwalt Herbert A, h ►traße Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt - 2 S£ Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. Dezember 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Zulassung wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 1990 nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Auf den vom 3 Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof die Widerrufsverfügung aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zutreffend verneint. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er nicht in absehbarer Zeit ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 - NJW 1991, 2083). S£ 2. Die zur Begründung der Widerrufsverfügung herangezogenen Verpflichtungen des Antragstellers waren im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu dem Teil bereits erfüllt (so zu demindest Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 11, 17, 18, 21 der Forderungsaufstellung), im übrigen sind sie spätestens im Verlauf des Verfahrens bis zur Entscheidung des Ehrengerichtshofs beglichen worden, soweit sie nicht durch Klagabweisung erledigt worden sind; die Eintragung im Schuldnerverzeichnis war gelöscht. Hinsichtlich der zunächst noch offenen Fragen 30 M 1238/91 (AG Bergisch-Gladbach 22 C 654/90) und LG Köln 14 0 485/90 hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen, daß keine Forderungen mehr bestehen. Was den Rechtsstreit LG Köln 7 0 261/91 angeht, ist in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen worden, daß die Klage zurückgenommen worden ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung danach die Annahme des Vermögensverfalls gerechtfertigt war. Jedenfalls hat der Antragsteller durch 5 Vorlage von Zahlungsbestätigungen bzw. Erklärungen über anderweitige Erledigung nachgewiesen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf zweifelsfrei nachträglich weggefallen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 aaO). Weise v. Hase Salditt Odersky Kutzer Thode van Gelder