Mai 1979 erklärte die Antragsgegnerin, sie könne sich zu dem Antrag nicht abschließend äußern, da Anhaltspunkte gegeben seien, daß er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. August 1979 kündigte die Antragsgegnerin an, sie werde den Versagungsgrund gemäß § 7 Ziffer 7 BRAO geltend machen, weil der Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit an einer geistigen Störung leide, aufgrund der er dauernd unfähig sei, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. September 1979 bat der Präsident des Oberlandesgerichts den Antragsteller erneut - wiederum vergeblich - um Stellungnahme, ob er bereit sei, sich zur Überprüfung seiner psychischen Befähigung untersuchen zu lassen, er teilte ferner mit, daß er das Verfahren bis zu dem Erhalt einer Antwort ruhen lassen werde. Februar 1979 dahingehend ergänzt hatte, daß er auch die Zulassung zu dem Oberlandesgericht und zu dem Bayerischen Obersten Landesgericht beantrage, bat der Präsident des Oberlandesgerichts München ihn mit Schreiben vom 8. Da keine Reaktion des Antragstellers erfolgte, teilte ihm der Präsident mit Schreiben vom 14. November 1986 mit, er gehe davon aus, daß der Antragsteller an der Zulassung nicht mehr interessiert sei, wenn er bis zu dem 5. Als der Präsident dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 1987 mitgeteilt hatte, er gehe davon aus, daß der Antragsteller an der Zulassung nicht mehr interessiert sei, wenn bis zu dem 17. Er hat zur Begründung ausgeführt, der Sachvortrag und das Verhalten des Antragstellers in dem von ihm betriebenen verfassungsrechtlichen Verfahren und sein Verhalten in diesem Verfahren rechtfertige die Annahme, daß der Antragsteller an Psychosen und Verfolgungsideen leide, die ihn auf Dauer unfähig machen würden, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Daraufhin hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Entscheidung über den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 20. April 1988 ein Gutachten darüber eingeholt, ob der Antragsteller wegen der Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der Vorstand der Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof haben zu Recht angenommen, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 7 BRAO a.F. versagt werden muß. Nach § 7 Nr. 7 BRAO a.F. ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber "wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte" dauernd unfähig ist, den Beruf des Der Antragsteller ist aufgrund seiner psychischen Verfassung, die durch manifeste Wahnvorstellungen, Realitätsverlust und ein hohes Maß an Selbstüberschätzung gekennzeichnet ist, dauernd nicht in der Lage, den Anforderungen des Rechtsanwaltsberufs gerecht zu werden, weil er die Interessen seiner Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann. Grundlage für diese Einschätzung ist das Verhalten des Antragstellers, wie es sich aus den Verfahrensakten und den Beiakten ergibt, sowie die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen. Die persönliche Entwicklung des Antragstellers seit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Jahre 1966 ist geprägt durch Wahnvorstellungen, die sich im Laufe der Jahre zunehmend verfestigt haben, sowie durch eine wachsende Kritik- und Distanzlosigkeit seinen eigenen Fähigkeiten ge- Deutliche Anzeichen für diese Persönlichkeitsentwicklung zeigten sich in den Auseinandersetzungen des Antragstellers mit den Lehrern, Behörden und Gerichten im Zusammenhang mit dem schulischen Werdegang seiner jüngsten Tochter Moira. Die Wahnvorstellungen des Antragstellers steigerten sich im Laufe der anschließenden Auseinandersetzungen mit unterschiedlichen Behörden und Gerichten, die dadurch entstanden, daß der Antragsteller seine schulpflichtige Tochter nicht mehr zur Schule schickte, sondern ihr zu Hause Privatunterricht erteilte. Nach seinen eigenen Ausführungen nehmen ihn seine Bemühungen "die beeinträchtigenden Wirkungen dieser Hoheitsakte zu beheben", derart in Anspruch, daß er über mehrere Jahre nicht in der Lage war, sich mit seiner bereits beantragten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu befassen. Die erkennbare Verfestigung dieses Wahnsystems rechtfertigt die Annahme, daß der Antragsteller auch in Zukunft zur ordnungsgemäßen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nicht in der Lage sein wird. Der Sachverständige ist in Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof und dem Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß der Antragsteller zur Wahrnehmung fremder Rechtsangele- genheiten nicht in der Lage ist, weil er in seinem fixierten Wahnsystem Justiz und staatliche Behörden als Gegner sieht, die sich zur Verfolgung seiner Familie zusammengeschlossen haben. Der Sachverständige hat den Vorbehalt in seinem schriftlichen Gutachten, daß er aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers zu dem jetzigen Zeitpunkt zu einer anderen Beurteilung kommen könne, bei seiner mündlichen Anhörung aufgrund des Schreibens des Antragstellers vom 4. Der Sachverständige hat diesen Umstand berücksichtigt und ausgeführt, daß er in der Lage sei, aufgrund des Akteninhalts ein Gutachten zu erstatten.
BUNDESGERICHTSHOF ftnwZ M3) 32/89 BESCHLUSS in dem Verfahren Heribert P^lp, F( )-Straß< Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk »latzMl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WI 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 13. Februar 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Grün d e : I. Der am flHHHB 1932 geborene Antragsteller hat am 2. Mai 1961 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Am 3. Juli 1961 wurde er zu dem Regierungsassessor ernannt und der Regierung Niederbayern zugeteilt. Am 29. April 1966 wurde der Antragsteller, der am 1. Januar 1963 zu dem Regierungsrat ernannt worden war, auf seinen Antrag mit Wirkung vom 12. Mai 1966 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Mit Schreiben vom 7. Februar 1979 beantragte er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München und den Landgerichten München I und München II. Mit Schreiben vom 21. Mai 1979 erklärte die Antragsgegnerin, sie könne sich zu dem Antrag nicht abschließend äußern, da Anhaltspunkte gegeben seien, daß er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Mit Schreiben vom 30. August 1979 kündigte die Antragsgegnerin an, sie werde den Versagungsgrund gemäß § 7 Ziffer 7 BRAO geltend machen, weil der Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit an einer geistigen Störung leide, aufgrund der er dauernd unfähig sei, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Mit Schreiben vom 22. Mai 1979 wiederholte der Präsident des Oberlandesgerichts München die zuvor geäußerten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers und bat um Mitteilung, ob der Antragsteller ärztlich behandelt werde 4 und ob er bereit seif sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Mit Schreiben vom 4. September 1979 bat der Präsident des Oberlandesgerichts den Antragsteller erneut - wiederum vergeblich - um Stellungnahme, ob er bereit sei, sich zur Überprüfung seiner psychischen Befähigung untersuchen zu lassen, er teilte ferner mit, daß er das Verfahren bis zu dem Erhalt einer Antwort ruhen lassen werde. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 11. September 1986 seinen ursprünglichen Antrag vom 7. Februar 1979 dahingehend ergänzt hatte, daß er auch die Zulassung zu dem Oberlandesgericht und zu dem Bayerischen Obersten Landesgericht beantrage, bat der Präsident des Oberlandesgerichts München ihn mit Schreiben vom 8. Oktober 1986, seine Schreiben vom 22. Mai und 4. September 1979 zu beantworten. Da keine Reaktion des Antragstellers erfolgte, teilte ihm der Präsident mit Schreiben vom 14. November 1986 mit, er gehe davon aus, daß der Antragsteller an der Zulassung nicht mehr interessiert sei, wenn er bis zu dem 5. Dezember 1986 keine gegenteilige Äußerung erhalten habe. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Dezember 1986 mit, er sei auf seine Antragschreiben hin zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Auch der erneuten Aufforderung des Präsidenten vom 2. Januar 1987, der Antragsteller möge die Schreiben vom 22. Mai und 4. September 1979 beantworten, kam der Antragsteller nicht nach. Als der Präsident dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 1987 mitgeteilt hatte, er gehe davon aus, daß der Antragsteller an der Zulassung nicht mehr interessiert sei, wenn bis zu dem 17. Juni 1987 keine gegenteilige Äußerung vorliege, wiederholte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Juli 1987 den Inhalt seines Schreibens vom 7. Dezember 1986. 5 Der Vorstand der Antragsgegnerin hat das Gesuch des Antragstellers in ihrem Gutachten vom 6. August 1987 unter Hinweis auf § 7 Nr. 7 BRAO nicht befürwortet. Er hat zur Begründung ausgeführt, der Sachvortrag und das Verhalten des Antragstellers in dem von ihm betriebenen verfassungsrechtlichen Verfahren und sein Verhalten in diesem Verfahren rechtfertige die Annahme, daß der Antragsteller an Psychosen und Verfolgungsideen leide, die ihn auf Dauer unfähig machen würden, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Daraufhin hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Entscheidung über den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 20. August 1987 ausgesetzt. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung gegen das Gutachten beantragt. Der Ehrengerichtshof hat aufgrund des Beschlusses vom 26. April 1988 ein Gutachten darüber eingeholt, ob der Antragsteller wegen der Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der Sachverständige Prof. Dr. Kockrott, Oberarzt der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik der Technischen Universität München Klinikum rechts der Isar, hat unter dem 6. Februar 1989 auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Akten und Unterlagen ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 13. Februar 1989 mündlich erläutert. Der Sachverständige ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Bei dem Antragsteller liege ein "systematisierter über viele Jahre hinweg aufrecht erhaltener Wahn" vor, "der von 6 der Benachteiligung seiner Tochter Moira" ausgegangen sei, "der sich jedoch im Laufe der Zeit auf die staatliche Verfolgung seiner ganzen Familie" ausgedehnt habe. Es seien Hinweise für eine Veränderung der Persönlichkeit des Antragstellers gegeben. Kennzeichnend hierfür sei eine durchgängige Selbstüberschätzung und ein damit verbundener Verlust von Maß und Ziel, eine Mißachtung der Interessen anderer bestimme sein Handeln und Denken. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässig. Mögliche Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen stehen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels in Fällen des § 7 Nr. 7 BRAO a.F. nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 m.w.N. sowie vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 66/86). 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Der Vorstand der Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof haben zu Recht angenommen, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 7 BRAO a.F. versagt werden muß. Nach § 7 Nr. 7 BRAO a.F. ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber "wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte" dauernd unfähig ist, den Beruf des 7 Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die Vorschrift setzt - ebenso wie § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO - nicht voraus, daß der Betroffene geisteskrank oder geistesschwach i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB ist. Entscheidend ist, ob die dauernde, d.h. nicht nur vorübergehend körperliche oder geistige Verfassung des Bewerbers die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung durch ihn nicht mit einer sachgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 23/77 - EGE XIV, 66 und vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 m.w.N.). Das ist nach der Überzeugung des Senats bei dem Antragsteller der Fall. Der Antragsteller ist aufgrund seiner psychischen Verfassung, die durch manifeste Wahnvorstellungen, Realitätsverlust und ein hohes Maß an Selbstüberschätzung gekennzeichnet ist, dauernd nicht in der Lage, den Anforderungen des Rechtsanwaltsberufs gerecht zu werden, weil er die Interessen seiner Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann. Grundlage für diese Einschätzung ist das Verhalten des Antragstellers, wie es sich aus den Verfahrensakten und den Beiakten ergibt, sowie die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen. Die persönliche Entwicklung des Antragstellers seit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Jahre 1966 ist geprägt durch Wahnvorstellungen, die sich im Laufe der Jahre zunehmend verfestigt haben, sowie durch eine wachsende Kritik- und Distanzlosigkeit seinen eigenen Fähigkeiten ge- 8 genüber. Deutliche Anzeichen für diese Persönlichkeitsentwicklung zeigten sich in den Auseinandersetzungen des Antragstellers mit den Lehrern, Behörden und Gerichten im Zusammenhang mit dem schulischen Werdegang seiner jüngsten Tochter Moira. Als es dem Antragsteller nicht gelang, den Übertritt seiner eher durchschnittlich begabten Tochter von der dritten Grundschulklasse in das Gymnasium zu erreichen, entwickelte er in zunehmendem Maße wahnhafte Verfolgungsideen. Er beschuldigte anfänglich ohne verständlichen Anlaß die Lehrer, sie hätten seine Tochter durch psychische Schikanen bewußt gesundheitlich geschädigt, um deren geistige Entwicklung zu behindern. Die Wahnvorstellungen des Antragstellers steigerten sich im Laufe der anschließenden Auseinandersetzungen mit unterschiedlichen Behörden und Gerichten, die dadurch entstanden, daß der Antragsteller seine schulpflichtige Tochter nicht mehr zur Schule schickte, sondern ihr zu Hause Privatunterricht erteilte. Der Antragsteller äußerte mehrfach die Ansicht, daß Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten ursächlich seien für Krankheitserscheinungen bei seiner Tochter Moira, obwohl seine Tochter von diesen behördlichen und gerichtlichen Aktivitäten nichts wisse. Die wahnhaften Vorstellungen von der Verfolgung seiner Tochter durch Verwaltung und Justiz erstreckte er im weiteren Verlaufe der Auseinandersetzungen auf seine ganze Familie. In zahlreichen Schriftsätzen an mehrere Behörden, die Staatsanwaltschaft und unterschiedliche Gerichte äußerte er immer wieder die Ansicht, Schulbehörden, Jugendamt, Kultusministerium und Justiz hätten sich zu einer Verfolgungsmacht formiert, deren Opfer seine ganze Familie sei. Die Wahnideen hat der Antragsteller auch in 9 diesem Verfahren, wie die Schreiben vom 29. September 1979 und 4. Februar 1989 zeigen, bis in die jüngste Vergangenheit geäußert. Dieser Wahn und das Bestreben, die seiner Ansicht-nach unberechtigten Hoheitsmaßnahmen gegen seine Familie zu beseitigen, bestimmen seit mehr als einem Jahrzehnt nahezu ausschließlich die gesamte Lebensplanung des Antragstellers. Nach seinen eigenen Ausführungen nehmen ihn seine Bemühungen "die beeinträchtigenden Wirkungen dieser Hoheitsakte zu beheben", derart in Anspruch, daß er über mehrere Jahre nicht in der Lage war, sich mit seiner bereits beantragten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu befassen. Durch die Fixierung seiner wahnhaften Einstellungen gegenüber den Behörden und Gerichten hat er den Bezug zur Realität und die zur sachlichen Beurteilung erforderliche Distanz zu sich selbst und zu den ihn und seine Familie betreffenden Angelegenheiten verloren. Der Antragsteller ist deshalb dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Er ist nicht in der Lage, fremde Rechtsangelegenheiten mit der gebotenen Umsicht und Objektivität zu besorgen. Die erkennbare Verfestigung dieses Wahnsystems rechtfertigt die Annahme, daß der Antragsteller auch in Zukunft zur ordnungsgemäßen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nicht in der Lage sein wird. Diese Einschätzung durch den Ehrengerichtshof und durch den Senat wird durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen und dessen mündliche Erläuterung dieses Gutachtens bestätigt. Der Sachverständige ist in Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof und dem Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß der Antragsteller zur Wahrnehmung fremder Rechtsangele- 10 genheiten nicht in der Lage ist, weil er in seinem fixierten Wahnsystem Justiz und staatliche Behörden als Gegner sieht, die sich zur Verfolgung seiner Familie zusammengeschlossen haben. Der Sachverständige hat den Vorbehalt in seinem schriftlichen Gutachten, daß er aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers zu dem jetzigen Zeitpunkt zu einer anderen Beurteilung kommen könne, bei seiner mündlichen Anhörung aufgrund des Schreibens des Antragstellers vom 4. Februar 1989 nicht mehr aufrechterhalten. Er hat erklärt, er gehe nicht mehr davon aus, daß sich bei einer persönlichen Anhörung eine wesentlich andere Beurteilung ergeben würde. Das Schreiben sei Ausdruck der von ihm diagnostizierten Symptomatik. 11 Der Beweiswert des Sachverständigengutachtens wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Sachverständige den Antragsteller nicht persönlich untersuchen konnte. Der Sachverständige hat diesen Umstand berücksichtigt und ausgeführt, daß er in der Lage sei, aufgrund des Akteninhalts ein Gutachten zu erstatten. Die Erstattung des Gutachtens ohne persönliche Untersuchung des Antragstellers ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, sich persönlich untersuchen zu lassen, er ist trotz dreimaliger Aufforderung zur Untersuchung nicht erschienen . Merz Ulsamer Kutzer Thode Meisterernst Veser Paepcke