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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser am 31. November 1987 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. November 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Nach den nicht näher angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs sind gegen den Antragsteller seit 1984 von verschiedenen Gläubigern Forderungen im Gesamtbetrag von 46.180,13 DM gerichtlich geltend gemacht worden. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 9. Außerdem muß angesichts der erheblichen Schulden des Antragstellers jederzeit mit neuen Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger gerechnet werden, wobei die Gläubiger auch auf Gelder zugreifen können, die für Mandanten bestimmt sind. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S.d.§ 15 Nr. 1 BRAO erachtet (vgl. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren erheblich; die Antragsgegnerin handelte nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149).

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltschaftVoraussetzungAnwZFallBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 32/88
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Manfred von M( Pfl^^festraße Hl
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Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die Freie und Hansestadt Hambur< - Justizamt,	Hl
 Justizbehörde
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
WII
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser
 am 31. Oktober 1988
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20. Mai 1988 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt .
3
Gründe
I.
Der am (HIB 1942 geborene Antragsteller wurde im März 197 3 bei dem Amtsgericht und Landgericht Hamburg und im April 1978 beim Hanseatischen Oberlandesgericht als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 9. November 1987 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 4 BRAO zulässig. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Briefumschlages (Bl. 43 GA) ist die Beschwerdeschrift am 14. Juni 1988 und damit innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist im Gerichtsbriefkasten des Ziviljustizgebäudes Hamburg 36 eingegangen.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
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1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO).
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Vermögensverfall i.S.d. § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87 u. v. 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 8/87, jeweils m.w.N.).
So lagen die Dinge beim Antragsteller, als die Antragsgegnerin am 9. November 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
Nach den nicht näher angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs sind gegen den Antragsteller seit 1984 von verschiedenen Gläubigern Forderungen im Gesamtbetrag von 46.180,13 DM gerichtlich geltend gemacht worden. Dabei ist in drei Fällen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO gestellt worden; in zwei Fällen wurde ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Außerdem haben zwei Banken sowie das Finanzamt wegen Forderungen von insgesamt 341.472,42 DM vergeblich in ein dem Antragsteller gehörendes Grundstück zu vollstrecken versucht. Der Antragsteller hat zwar behauptet, einige der vorerwähnten Forderungen seien inzwischen getilgt. Trotz entsprechender Auflagen hat er hierzu jedoch keine näheren Angaben gemacht und insbesondere keine Zahlungsnachweise vorgelegt.
Bei dieser Sachlage hat der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen des Vermögensverfalls zu Recht bejaht.
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 9. November 1987 erfüllt.
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Am 9. November 1987 bestand eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden. Diese Gefährdung zeigt sich bereits darin, daß der Antragsteller in einem Fall Fremdgelder nicht weitergeleitet hat. Außerdem muß angesichts der erheblichen Schulden des Antragstellers jederzeit mit neuen Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger gerechnet werden, wobei die Gläubiger auch auf Gelder zugreifen können, die für Mandanten bestimmt sind. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S.d. § 15 Nr. 1 BRAO erachtet (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 m.w.N.).
c)	Unter diesen Umständen ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren erheblich; die Antragsgegnerin handelte nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
2.	Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeverfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149).
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Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine Besserung der Vermögensverhältnis des Antragstellers ist nicht erkennbar. Auch die Gefährdung der Rechtsuchenden ist nach wie vor gegeben.
3.	Der Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung ist damit gegenstandslos.
Merz	Jähnke		Lepa		Schmitz
	Schaefer	Weise		Veser