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BGH

Gericht: BGH

Der am flHHHH 194 2 geborene Antragsteller ist seit 1971 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Schwerte und dem Landgericht Hagen zugelassen. 1943 geborene Antragsteller Dr. El falls seit 1971 Rechtsanwalt, nach einem Zulassungswechsel seit 1974 bei denselben Gerichten wie der Antragsteller Er erhielt die Bestellung zu dem Anwaltsnotar durch Urkunde vom 17. Januar 1975 in die Stadt Dortmund eingegliedert und damit dem Bezirk des Amtsgerichts Dortmund (Landgericht Dortmund) zugelegt. Juni 1975 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Schwerte zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Hagen und dem Landgericht Dortmund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für sie geboten sei. Juni 1975 wurden die Antragsteller daraufhin auf ihren Antrag zugleich als Rechtsanwälte bei dem Landgericht Dortmund zugelassen. Im Rahmen ihrer bisher gescheiterten Bemühungen, die Zulegung des Amtsgerichts Schwerte vom Landgericht Hagen zu dem Landgerichtsbezirk Dortmund zu erreichen, haben die Antragsteller gemeinsam mit anderen Schwerter Rechtsanwälten in einem undatierten, an den Antragsgegner gerichteten Schreiben, das am 30. Juli 1986 hat der Antragsgegner ihre gleichzeitigen Zulassungen bei dem Landgericht Dortmund zurückgenommen und den Anträgen auf Verlängerung der Doppelzulassung nicht entsprochen. In den Bescheiden hat er auch zu dem Ausdruck gebracht, daß keine Anhaltspunkte für ein Bedürfnis bestünden, die gleichzeitige Zulassung nach § 24 BRAO auszusprechen. Der Rechtzeitigkeit des Antragseingangs steht nicht entgegen, daß die Zehnjahresfrist des § 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 66, 288; Beschlüsse vom 21. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beantwortung der Frage, ob der Fortfall der Zweitzulassung im Einzelfall für den Betroffenen eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO bedeuten würde, in erster Linie auf die für ihn zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen an (BGHZ 89, 173, 177). Das Bild würde sich zwar zugunsten der Antragsteller verschieben, wenn man die Umsätze mit ins Auge faßte, die aus den übrigen Teilen des Landgerichtsbezirks Dortmund kommen. Im übrigen hat der Ehrengerichtshof bei der Annahme, eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO liege nicht vor, zu Recht erwogen, daß beide Antragsteller über erhebliche Einnahmen aus ihrer Notartätigkeit verfügen (vgl. b) Die Tatsachen, auf welche die Antragsteller ihr Verlängerungsbegehren zunächst allein gestützt haben, erfüllen nicht den Begriff der "besonderen Härte" im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO (vgl. Mit diesem Neugliederungsverlangen haben sich die Schwerter Rechtsanwälte in gesonderten Eingaben an den Antragsgegner und andere Stellen gewandt. Der Antragsgegner hat es zu dem Anlaß genommen zu prüfen, ob die weitere Zulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Dortmund "unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich" ist (§ 24 Abs. 1 BRAO). Er hat die Frage verneint und es damit zu Recht abgelehnt, eine allgemeine Feststellung gemäß § 24 Abs. 1 BRAO zu treffen. Ob eine Zweitzulassung nach dieser Vorschrift für die Rechtsanwälte wirtschaftlich von Vorteil wäre, ist unerheblich (Senatsbeschluß vom 23. Die Tatsache, daß die Schwerter Gerichtseingesessenen sich in Verfahren vor dem Landgericht Dortmund eines dort zugelassenen Rechtsanwalts bedienen müssen, ist eine Folge des Lokalisierungsgrundsatzes und hat deshalb außer Betracht zu bleiben. Daß die Verkehrsverbindungen Schwertes nach Hagen unzureichend oder besonders umständlich seien, wird von den Antragstellern nicht behauptet. Ob die von ihnen angestrebte Änderung der Bezirksgrenzen zwischen den Landgerichten Hagen und Dortmund zweckmäßig wäre, hat der Senat nicht zu beurteilen . 3. Da es in dem gerichtlichen Verfahren um die Zweitzulassung beider Antragsteller geht und die Angelegenheit nach ihrem Vorbringen von großer wirtschaftlicher Bedeutung für sie ist, hat der Senat den Geschäftswert für beide Rechtszüge auf jeweils insgesamt 100.000 DM festgesetzt.

Zitierte Normen: § 24 BRAO
DortmundAnwZAntragsgegnerSchwertRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 32/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
1.
2 .
hei
 des Rechtsanwalts des Rechtsanwalts
 dt
Dt:
und Notars und Notars
 Hans-Joachim Dr. Martin E
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
den Justizminister des
 Martin-l4HHB~?^atz Br
 Generalstaatsanwalt bei
 Landes Nordrhein-Westfalen, üfliHHHB t, vertreten durch den dem Oberlandesgericht Hamm, HeB|
i
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. November 1987
durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke
 sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsmittels und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts zug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf insgesamt 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am flHHHH 194 2 geborene Antragsteller	ist
 seit 1971 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Schwerte und dem Landgericht Hagen zugelassen. Durch Urkunde vom 30. September 1974 wurde er zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in Schwerte bestellt. Der am
 ist eben-
 
1943 geborene Antragsteller Dr. El falls seit 1971 Rechtsanwalt, nach einem Zulassungswechsel seit 1974 bei denselben Gerichten wie der Antragsteller
 Er erhielt die Bestellung zu dem Anwaltsnotar durch Urkunde vom 17. September 1974. Beide Antragsteller haben sich zur gemeinsamen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zusammengeschlossen .
Nach § 7 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVBl. NW S. 256) wurden Teile der Gemeinden Holzen, Lichtendorf und Westhofen, die bis zu dem 31. Dezember 1974 dem Amtsgericht Schwerte (Landgericht Hagen) zugeordnet waren, mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in die Stadt Dortmund eingegliedert und damit dem Bezirk des Amtsgerichts Dortmund (Landgericht Dortmund) zugelegt. Durch diese Maßnahmen verlor der Amtsgerichtsbezirk Schwerte 9.094 Einwohner, d.h. 16,5 % seiner Gerichtseingesessenen. Der Antragsgegner stellte durch Erlaß vom 12. Juni 1975 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Schwerte zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Hagen und dem Landgericht Dortmund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für sie geboten sei. Diese Feststellung wurde für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1985 getroffen. Durch Urkunden vom 25. Juni 1975 wurden die Antragsteller daraufhin auf ihren Antrag zugleich als Rechtsanwälte bei dem Landgericht Dortmund zugelassen.
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Im Rahmen ihrer bisher gescheiterten Bemühungen, die Zulegung des Amtsgerichts Schwerte vom Landgericht Hagen zu dem Landgerichtsbezirk Dortmund zu erreichen, haben die Antragsteller gemeinsam mit anderen Schwerter Rechtsanwälten in einem undatierten, an den Antragsgegner gerichteten Schreiben, das am 30. August 1984 bei dem Landgericht Hagen und am 7. September 1984 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist, hilfsweise die Verlängerung der bestehenden Doppelzulassung beantragt. Mit Schreiben vom 4. September 1984 haben sie außerdem gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Dortmund der vorgesehenen Rücknahme ihrer Zweitzulassungen widersprochen. Durch Bescheid vom 25. Juli 1986 hat der Antragsgegner ihre gleichzeitigen Zulassungen bei dem Landgericht Dortmund zurückgenommen und den Anträgen auf Verlängerung der Doppelzulassung nicht entsprochen. In den Bescheiden hat er auch zu dem Ausdruck gebracht, daß keine Anhaltspunkte für ein Bedürfnis bestünden, die gleichzeitige Zulassung nach § 24 BRAO auszusprechen.
Die Antragsteller haben rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Anträge zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
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1.	Der Senat hat die angefochtenen Bescheide des Antragsgegners sachlich zu überprüfen. Die Antragsteller haben den Verlängerungsantrag rechtzeitig, d.h. vor dem 1. Januar 1985 gestellt. Der Rechtzeitigkeit des Antragseingangs steht nicht entgegen, daß die Zehnjahresfrist des § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 66, 288; Beschlüsse vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 und vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 47/84) grundsätzlich bereits in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Gebietsänderung wirksam geworden ist; das wäre hier der 1. Januar 1975 mit der Folge, daß das Fristende schon auf den 31. Dezember 1984 fiele und Verlängerungsanträge bis zu dem 30. Juni 1984 hätten angebracht werden müssen. Der Antragsgegner hat in dem bestandskräftigen Erlaß vom 12. Juni 1975 als Fristende jedoch ausdrücklich den 30. Juni 1985 bestimmt. Davon ist hier für die Berechnung der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO auszugehen.
2.	Der Antragsgegner hat die Verlängerungsanträge zu
 Recht abgelehnt.	j
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beantwortung der Frage, ob der Fortfall der Zweitzulassung im Einzelfall für den Betroffenen eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO bedeuten würde, in erster Linie auf die für ihn zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen an (BGHZ 89, 173, 177). Im Vordergrund stehen dabei die Nachteile, die ihm durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirkes der
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Erstzulassung stammen (Beschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 7/86 und vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/86). Die von den Antragstellern vorgelegten Zahlen zeigen, daß gerade die insoweit zu erwartenden Umsatzeinbußen für sie relativ gering sind. So betrugen die Umsätze der gemeinsamen Rechtsanwaltspraxis aus den bei der Neugliederung verlorenen Gebieten des Amtsgerichtsbezirks Schwerte im Jahre 1983 bei einem Gesamtumsatz
 der Anwaltspraxis von 416.086 DM	16.317,--	DM
im Jahre 1984 bei einem Gesamtumsatz
 von 333.503 DM	11.818,--	DM	und
 im Jahre 1985 bei einem Gesamtumsatz
 von 650.104 DM	44.190,—	DM.
Die Verluste bewegen sich damit in einer Größenordnung zwischen 3,54 % (1984) und 6,8 % (1985) des Gesamtumsatzes und sind im Mittel mit 4,4 % anzusetzen. Das reicht zur Annahme einer besonderen Härte nicht aus.
Das Bild würde sich zwar zugunsten der Antragsteller verschieben, wenn man die Umsätze mit ins Auge faßte, die aus den übrigen Teilen des Landgerichtsbezirks Dortmund kommen. Sie betrugen
1983	107.016,—	DM
1984	58.401,—	DM und
1985	161.769,—	DM,
also durchschnittlich zusätzlich 22,88 % vom Gesamtumsatz (25,72 %, 17,51 % und 24,88 %). Der Ehrengerichtshof hat bei seiner Entscheidung auf diesen Teil der Umsatzeinbußen aber zu
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Recht nicht als ausschlaggebend abgehoben. § 227 a Abs. 5 BRAO dient - ebenso wie Absatz 2 - dem Zweck, (vorübergehend) Nachteile auszugleichen, die sich für Rechtsanwälte aus einer Gebietsänderung ergeben. Er soll dem von der Gebietsänderung Betroffenen nicht auf Dauer Vorteile aufgrund einer Erweiterung des Zulassungsbezirks sichern, die er ohne die Gebietsänderung nicht gehabt hätte (vgl. BGHZ 89, 173, 177 f). Gerade um die Sicherung solcher Vorteile aber ist es den Antragstellern zu tun.
Im übrigen hat der Ehrengerichtshof bei der Annahme, eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO liege nicht vor, zu Recht erwogen, daß beide Antragsteller über erhebliche Einnahmen aus ihrer Notartätigkeit verfügen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 7/86). Der Antragsteller Kerber hatte von 1983 bis 1986 als Notar Umsätze von insgesamt 1,6 Mio. DM, der Antragsteller Dr.	von	675.455	DM.
b) Die Tatsachen, auf welche die Antragsteller ihr Verlängerungsbegehren zunächst allein gestützt haben, erfüllen nicht den Begriff der "besonderen Härte" im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/86). Es handelt sich um Tatsachen, die nicht die Praxis der Antragsteller besonders treffen, sondern allenfalls allgemein eine Härte für die Schwerter Rechtsanwälte insgesamt bedeuten können (vgl. BGHZ 89, 173, 174 f). Die Antragsteller tragen insoweit vor: Schwerte sei wirtschaftlich und verkehrsmäßig, auch nach dem Sitz wichtiger Behörden, seit Jahren nach Dortmund ausgerichtet. Es sei deshalb nach einmütiger Auffassung
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aller in Schwerte niedergelassenen Rechtsanwälte geboten, das Amtsgericht Schwerte aus dem Bezirk des Landgerichts Hagen auszugliedern und es dem Bezirk des Landgerichts Dortmund zuzulegen. Mit diesem Neugliederungsverlangen haben sich die Schwerter Rechtsanwälte in gesonderten Eingaben an den Antragsgegner und andere Stellen gewandt. Der Antragsgegner hat es zu dem Anlaß genommen zu prüfen, ob die weitere Zulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Dortmund "unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich" ist (§ 24 Abs. 1 BRAO). Er hat die Frage verneint und es damit zu Recht abgelehnt, eine allgemeine Feststellung gemäß § 24 Abs. 1 BRAO zu treffen.
Ob eine Zweitzulassung nach dieser Vorschrift für die Rechtsanwälte wirtschaftlich von Vorteil wäre, ist unerheblich (Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 58/86). Vielmehr kommt es darauf an, ob die Bevölkerung ohne die Zweitzulassung der Schwerter Rechtsanwälte anwaltlich nicht ausreichend versorgt wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. August 1985 - AnwZ (B) 28/85 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 58/86). Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch zu erkennen. Die Tatsache, daß die Schwerter Gerichtseingesessenen sich in Verfahren vor dem Landgericht Dortmund eines dort zugelassenen Rechtsanwalts bedienen müssen, ist eine Folge des Lokalisierungsgrundsatzes und hat deshalb außer Betracht zu bleiben. Daß die Verkehrsverbindungen Schwertes nach Hagen unzureichend oder besonders umständlich seien, wird von den Antragstellern nicht behauptet. Ob die von ihnen angestrebte Änderung der Bezirksgrenzen zwischen den Landgerichten Hagen und Dortmund zweckmäßig wäre, hat der Senat nicht zu beurteilen .
3. Da es in dem gerichtlichen Verfahren um die Zweitzulassung beider Antragsteller geht und die Angelegenheit nach ihrem Vorbringen von großer wirtschaftlicher Bedeutung für sie ist, hat der Senat den Geschäftswert für beide Rechtszüge auf jeweils insgesamt 100.000 DM festgesetzt.
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke
Quack
 Jordan