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BGH

Gericht: BGH

Seitdem ist der Antragsteller kraft Gesetzes (§ 33 a BRAO) bei diesen Gerichten zugelassen, nachdem er zuvor durch Urkunde vom 3. Januar 1976 die Zweitzulassung bei dem Landgericht Kleve. Juni 1985 hat der Antragsteller rechtzeitig beantragt, seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Kleve auf unbestimmte Zeit, hilfsweise um weitere zehn Jahre, zu verlängern (§ 227 a Abs. 5 BRAO). Die Rechtsanwaltskammer und der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben den Antrag befürwortet, der Oberlandesgerichtspräsident mit der Einschränkung, daß als Verlängerung eine Frist von fünf Jahren ausreiche. Dezember 1985 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO bis zu dem 31. Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er weiterhin eine Verlängerung der Zweitzulassung auf unbestimmte Zeit, Der Ehrengerichtshof hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller bis zu dem 31. Dezember 1995 bei dem Landgericht Kleve zuzulassen; im übrigen hat er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der Fristverlängerung um fünf Jahre hat der Antragsgegner anerkannt, daß der Fortfall der Zweitzulassung eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO für den Antragsteller bedeuten würde. Solche Entscheidungen sind gerichtlicher Kontrolle nicht in vollem Umfang zugänglich; sie beschränkt sich auf die Überprüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 223 Abs.1, § 227 a Abs.8, § 39 Abs.3 BRAO). Entsprechend der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO verfolgten Intention habe daher nur eine Verlängerung für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht kommen können. Diese Ausführungen decken einen Ermessensfehler des Antragsgegners nicht auf.Sie erschöpfen sich vielmehr in der Ausübung eines eigenen Ermessens, das dem Gericht insoweit nicht zusteht. Nach allem muß der angefochtene Beschluß auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners aufgehoben werden.

Zitierte Normen: § 18 BRAO
ZweitzulassungAntragsgegnersAntragsgegnerLandgerichtVerlängerungBRAO

Volltext der Entscheidung

2141 026
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 32/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L^m-Platz	D(HIHHB/ vertreten durch
 den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Hj^H^straße 0, Haflil,
 Antragsgegners und Beschwerdeführers,
 gegen
den Rechtsanwalt Gustav r| duMhoI
Straße
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
 wegen Verlängerung der Zweitzulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer,
 Dr. Weise und Dr. Paepcke beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. April 1986 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der am fliHHHHV 1930 geborene Antragsteller wurde durch Urkunde vom 9. Januar 1964 zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve zugelassen. Seitdem unterhält er seine Kanzlei in Ho||H/Niederrhein, seit dem 1. Juni 1971 gemeinsam mit seinem Sozius Rechtsanwalt Pi
 Im Zuge der kommunalen Neuordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde die früher selbständige Gemeinde Homberg/ Niederrhein mit anderen Städten zu der neuen kreisfreien
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Stadt Duisburg zusammengeschlossen. Gemäß § 22 Abs. 4 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraums Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVB1. NW 1974, 256) wurde das Gebiet der bisherigen Stadt Homberg/ Niederrhein ab 1. Januar 1976 dem Bezirk des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort und damit dem Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Seitdem ist der Antragsteller kraft Gesetzes (§ 33 a BRAO) bei diesen Gerichten zugelassen, nachdem er zuvor durch Urkunde vom 3. März 1975 zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Duisburg zugelassen worden war. Auf Grund einer gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO getroffenen, bis zu dem 31. Dezember 1985 befristeten allgemeinen Härtefeststellung erhielt er sodann durch Erlaß des Antragsgegners vom 30. Oktober 1975 mit Wirkung vom 1. Januar 1976 die Zweitzulassung bei dem Landgericht Kleve.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1985 hat der Antragsteller rechtzeitig beantragt, seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Kleve auf unbestimmte Zeit, hilfsweise um weitere zehn Jahre, zu verlängern (§ 227 a Abs. 5 BRAO). Er hat im einzelnen dargetan, der Verlust der Zweitzulassung würde bei ihm zu einem Umsatzrückgang von 20 bis 35 % führen. Die Rechtsanwaltskammer und der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben den Antrag befürwortet, der Oberlandesgerichtspräsident mit der Einschränkung, daß als Verlängerung eine Frist von fünf Jahren ausreiche.
Durch Bescheid vom 6. Dezember 1985 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO bis zu dem 31. Dezember 1990 verlängert; dem weitergehenden Antrag hat er nicht entsprochen. Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er weiterhin eine Verlängerung der Zweitzulassung auf unbestimmte Zeit,
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hilfsweise (statt um fünf) um zehn Jahre erstrebt. Zur Begründung hat er vorgebracht: Einerseits verlaufe die Grenze zwischen den Landgerichtsbezirken Kleve und Duisburg mitten durch ein dicht besiedeltes und traditionell zusammengehörendes Wohngebiet; andererseits werde der Einzugsbereich der (linksrheinisch gelegenen) Praxis durch den Rhein begrenzt. Unter diesen Umständen erscheine es ausgeschlossen, daß sich die Verhältnisse in den nächsten zehn oder gar fünf Jahren ändern könnten, nachdem sie sich in den vergangenen zehn Jahren nicht den neuen Gerichtsbezirksgrenzen angepaßt hätten.
Der Ehrengerichtshof hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller bis zu dem 31. Dezember 1995 bei dem Landgericht Kleve zuzulassen; im übrigen hat er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BRAO zulässig.
Es hat auch Erfolg.
Mit der Fristverlängerung um fünf Jahre hat der Antragsgegner anerkannt, daß der Fortfall der Zweitzulassung eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO für den Antragsteller bedeuten würde. Dies ist im angefochtenen Bescheid dargelegt. Die Parteien streiten demnach nur um die Frage, ob der Antragsgegner die Frist anders als geschehen hätte bemessen sollen. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall als Richtlinien für die Fristbestimmung dienen könnten. Ihm ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß die Verlängerung zehn Jahre nicht unterschreiten dürfte. Vielmehr hat die Landesjustizver-
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waltung über die Dauer der Verlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Solche Entscheidungen sind gerichtlicher Kontrolle nicht in vollem Umfang zugänglich; sie beschränkt sich auf die Überprüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 223 Abs. 1, § 227 a Abs. 8, § 39 Abs. 3 BRAO). Ein Ermessensfehler liegt hier nicht vor.
Der Antragsgegner hat zur Verlängerung erwogen:
Im Falle des Antragstellers erschwerten die besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Umstrukturierung in der Zusammensetzung seiner Klientel und damit den Ausgleich der Verluste, die durch die Änderung der Gerichtsbezirksgrenzen bedingt seien. Angesichts der Vielfalt der Faktoren, welche die wirtschaftliche Entwicklung einer Anwaltspraxis bestimmten, sei indessen eine solche Anpassung nicht von vornherein ausgeschlossen. Entsprechend der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO verfolgten Intention habe daher nur eine Verlängerung für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht kommen können. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, dies insbesondere unter Berücksichtigung dessen, daß der Grundsatz der Singularzulassung bei einem Landgericht (§§ 18, 23 BRAO) durch § 227 a BRAO nur zeitweise durchbrochen werden und die Zweitzulassung bei einem weiteren Landgericht die Ausnahme bilden soll (BGHZ 89, 173, 175 f).
Der Ehrengerichtshof führt, soweit seine Darlegungen nicht nur die Annahme einer besonderen Härte begründen, demgegenüber lediglich aus (S. 10 f): Der Rhein werde auch in Zukunft eine Grenze in dem Gebiet bilden, die der Antragsteller nicht überwinden könne. Wenn dies aber schon
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abzusehen sei, so solle ihm, der nach Ablauf der Verlängerung um zehn Jahre 65 Jahre alt werde, die Sorge um die Existenz genommen werden, eine Sorge, in die er unverschuldet durch politische Notwendigkeiten geraten sei. Diese Ausführungen decken einen Ermessensfehler des Antragsgegners nicht auf. Sie erschöpfen sich vielmehr in der Ausübung eines eigenen Ermessens, das dem Gericht insoweit nicht zusteht.
Nach allem muß der angefochtene Beschluß auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners aufgehoben werden. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen.
Pfeiffer	Gribbohm	Jähnke	Lepa
 Schaefer	Weise	Paepcke