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BGH

Gericht: BGH

Juni 1984 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg über den 31. Dezember 1984 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg mit Ablauf des 31. 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 S. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. Eine besondere Härte liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn lediglich Gründe vorhanden sind, die zu der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO geführt haben. Für jene allgemeine Feststellung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die Härte nicht "erheblich" oder "empfindlich", sondern lediglich allgemein spürbar sein müsse (BGHZ 68, 66, 69; 89, 173, 174; Senatsbeschlüsse vom 25. So können hohes Alter und gesundheitliche Gründe, die bei einer Praxisübernahme nach dem Willen des Gesetzgebers sogar eine Zweitzulassung des Übernehmers und deren Verlängerung rechtfertigen (§ 227 a Abs.6 BRAO), im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsanwalt nicht imstande wäre, Einbußen zu ertragen, die} rindere unschwer hinnehmen könnten. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen des Gerichtsbezirks eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. a) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers - insbesondere sein Alter - geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte". b) Aber auch die wirtschaftlichen Einbußen, die der Antragsteller bei Wegfall seiner Zweitzulassung zu erwarten hat, rechtfertigen nicht die Annahme der "besonderen Härte". Weiter hat der Antragsteller vorgetragen, daß bei Fortfall seiner Zulassung bei dem Landgericht Duisburg ein jährlicher Gebühr;enverlust von mehr als 40.000 DM eintreten werde. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, die der Antragsteller nicht in Frage gestellt hat, verbleibt ihm aber trotz dieser Einbuße angesichts der gesunden Ertragslage der Praxis auch unter Berücksichtigung der Beteiligung seines Sozius noch ein Gewinn, der in diesem Fall die Annahme einer besonderen Härte ausschließt. c) Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, daß eine "besondere Härte" auch darin bestehe, daß seinen Kollegen Dr. und Dr. die gleichfalls in KflHHH-uflHHHI ihre Anwaltspraxen betreiben, Verlängerungen ihrer gleichzeitigen Zulassungen bei dem Landgericht Duisburg gewährt worden seien. Ohne Erfolg weist der Antragsteller demgegenüber darauf hin, daß - unabhängig von den Gründen, die zur Verlängerung der Doppelzulassung seiner beiden Kollegen geführt hätten -allein schon die wettbewerbsverzerrende Wirkung, die mit diesen Verlängerungen verbunden sei, für ihn eine "besondere Härte" bedeute. 1 BRAO macht die Entscheidung darüber, ob der Fortfall der Simultanzulassung eine "besondere Härte" bedeuten würde, allein von einer auf die Verhältnisse des Antragstellers beschränkten Betrachtung abhängig ("im Einzelfall"). Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn sich greifbar abzeichnen würde, daß die Mitbewerber dem Antragsteller infolge der Verlängerung ihrer Doppel zulassung in einem solchen Maße Mandate entziehen werden, daß der Antragsteller durch diese zusätzliche Einbuße in eine wirtschaftliche Lage gerät, die die Annahme einer "besonderen Härte" rechtfertigt. Der Vortrag des Antragstellers zu diesem Punkt beschränkt sich auf allgemeine Erwägungen, die keine für eine gerichtliche Entscheidung verwertbaren Anhaltspunkte bieten. Allerdings hat der Antragsteller in seinem Verlängerungsantrag geltend gemacht, daß er bereits durch das Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreier^ Stadt Viersen vom 18.

RechtsanwaltVerlängerunghärtenBRAObesonderPraxis

Volltext der Entscheidung

2115 016
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 32/85
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Rolf
 von-B
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm,
 Antragsgegners und Beschwerdegegners,
 wegen Simultanzulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwalte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerde-verfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der am HBHIHI 1937 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1965 bei dem damaligen Amtsgericht Krefeld-Uerdingen und bei dem Landgericht Krefeld als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVB1. NW 1974 S. 255) wurde das Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zu dem 1. Januar 1975 aufgehoben; Teile des bisherigen Amtsgerichtsbezirks wurden dem Amts- und Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Wegen dieser gerichtsorganisatorischen Änderung wurde mit Erlaß vom 11. Dezember 1974 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Krefeld und dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten ist. Aufgrund dieser bis zu dem 31. Dezember 1984 befristeten allgemeinen Härtefeststellung wurde der Antragsteller durch Urkunde vom 31. Dezember 1974 zugleich bei dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen.
Mit einem bei dem Antragsgegner am 28. Juni 1984 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg über den 31. Dezember 1984 hinaus auf unbestimmte Zeit, hilfsweise um einen befristeten Zeitraum, gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO zu verlängern. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat diesen Antrag nicht befürwortet.
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Durch Bescheid vom 17. Dezember 1984 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg mit Ablauf des 31. Dezember 1984 zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner und der E’nrengerichtshof haben den gemäß § 227 a Abs. 5 S. 2 BRAO rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag zu Recht für unbegründet gehalten.
1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 S. 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. Eine besondere Härte liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn lediglich Gründe vorhanden sind, die zu der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO geführt haben. Für jene allgemeine Feststellung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die Härte nicht "erheblich" oder "empfindlich", sondern lediglich allgemein
 spürbar sein müsse (BGHZ 68, 66, 69; 89, 173, 174; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 5/84 und 9/84 -). Wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt, sind an den Begriff der "besonderen" Härte weitergehende Anforderungen zu stellen.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Härte im Einzelfall "besonders" ist, richtet sich naturgemäß in erster Linie nach den wirtschaftlichen Einbußen, die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Die Antwort läßt sich aber nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlusts an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann beispielsweise mit vom Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwa1tskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Die Beurteilung des Einzelfalls hängt weiter von den persönlichen Verhältnissen des Rechtsanwalts ab. So können hohes Alter und gesundheitliche Gründe, die bei einer Praxisübernahme nach dem Willen des Gesetzgebers sogar eine Zweitzulassung des Übernehmers und deren Verlängerung rechtfertigen (§ 227 a Abs. 6 BRAO), im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsanwalt nicht imstande wäre, Einbußen zu ertragen, die} rindere unschwer hinnehmen könnten. § 227 a Abs. 5 BRAO soll nur Nachteile ausgleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer
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Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen des Gerichtsbezirks eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 175 ff.; vgl. ferner die beiden genannten Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984).
2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind.
a)	Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers - insbesondere sein Alter - geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte". Solche Gründe macht der Antragsteller auch nicht geltend.
b)	Aber auch die wirtschaftlichen Einbußen, die der Antragsteller bei Wegfall seiner Zweitzulassung zu erwarten hat, rechtfertigen nicht die Annahme der "besonderen Härte". Der Antragsteller hat vorgetragen, daß seine jährlichen Gebühreneinnahmen im Durchschnitt der Jahre 1980 bis 1983 etwa 380.000 DM betragen haben; für das Jahr 1984 zeichnete sich eine gleiche Entwicklung ab. Weiter hat der Antragsteller vorgetragen, daß bei Fortfall seiner Zulassung bei dem Landgericht Duisburg ein jährlicher Gebühr;enverlust von mehr als 40.000 DM eintreten werde. Auch wenn der Senat mit dem Ehrengerichtshof diese Zahlen seiner Entscheidung
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zugrunde legt, rechtfertigen sie nicht die Verlängerung der Zweitzulassung nach § 227 a Abs. 5 S. 1 BRAO. Gewiß trifft ein Umsatzverlust von etwa 10 % den Antragsteller spürbar. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, die der Antragsteller nicht in Frage gestellt hat, verbleibt ihm aber trotz dieser Einbuße angesichts der gesunden Ertragslage der Praxis auch unter Berücksichtigung der Beteiligung seines Sozius noch ein Gewinn, der in diesem Fall die Annahme einer besonderen Härte ausschließt.
c)	Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, daß eine "besondere Härte" auch darin bestehe, daß seinen Kollegen Dr.	und	Dr.	die gleichfalls in
 KflHHH-uflHHHI ihre Anwaltspraxen betreiben,
 Verlängerungen ihrer gleichzeitigen Zulassungen bei dem Landgericht Duisburg gewährt worden seien. Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, daß in diesen Fällen anders geartete Sachverhalte Vorgelegen hätten. Der Ehrengerichtshof hat zu diesem Punkt keine Feststellungen zu treffen vermocht; er hat jedoch darauf hingewiesen, daß die Verlängerungen dieser Doppelzulassungen nach der Praxis des Antragsgegners nur darauf zurückgeführt werden könnten, daß in diesen Fällen besondere Härten Vorgelegen hätten. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte der Antragsteller hieraus für sich keine Rechte herleiten. Es gibt keinen Anspruch auf gesetzwidrige Gleichbehandlung, auf "Gleichheit im Unrecht" (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 33/82 und vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 9/83; vgl. ferner BVerfGE 50, 142, 166).
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Ohne Erfolg weist der Antragsteller demgegenüber darauf hin, daß - unabhängig von den Gründen, die zur Verlängerung der Doppelzulassung seiner beiden Kollegen geführt hätten -allein schon die wettbewerbsverzerrende Wirkung, die mit diesen Verlängerungen verbunden sei, für ihn eine "besondere Härte" bedeute. § 227 a Abs. 5 S. 1 BRAO macht die Entscheidung darüber, ob der Fortfall der Simultanzulassung eine "besondere Härte" bedeuten würde, allein von einer auf die Verhältnisse des Antragstellers beschränkten Betrachtung abhängig ("im Einzelfall"). Die Verhältnisse anderer Rechtsanwälte - auch solcher, mit denen der Antragsteiler in Wettbewerb steht - sind in diese Betrachtung grundsätzlich nicht einzubeziehen. Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn sich greifbar abzeichnen würde, daß die Mitbewerber dem Antragsteller infolge der Verlängerung ihrer Doppel zulassung in einem solchen Maße Mandate entziehen werden, daß der Antragsteller durch diese zusätzliche Einbuße in eine wirtschaftliche Lage gerät, die die Annahme einer "besonderen Härte" rechtfertigt. Eine solche Entwicklung ist aber nicht erkennbar. Der Vortrag des Antragstellers zu diesem Punkt beschränkt sich auf allgemeine Erwägungen, die keine für eine gerichtliche Entscheidung verwertbaren Anhaltspunkte bieten.
d)	Weitere Gründe, die zur Bejahung einer "besonderen Härte" führen könnten, sind nicht ersichtlich. Allerdings hat der Antragsteller in seinem Verlängerungsantrag geltend gemacht, daß er bereits durch das Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreier^ Stadt Viersen vom 18. Dezember 1969 (GVB1. NW 1969 S. 966), durch das die Gemeinden des Amtes Lank aus dem Landgerichtsbezirk Krefeld
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ausgegliedert worden sind, Nachteile erlitten habe. Dieser Vortrag erweist sich indes als nicht erheblich. Er betrifft Vorgänge, die mit einer anderen als der hier zur Erörterung stehenden gerichtsorganisatorischen Änderung Zusammenhängen; im übrigen liegen diese Vorgänge viele Jahre zurück.
Merz	Hagen	Gribbohm	Lepa
 Siebecke	Schaefer	Paepcke