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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tiagen. Der am geborene Antragsteller war seit April 1976 als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und II zugelassen, seit Mai 1981 überdies zugleich bei dem Oberlandesgericht München und - nach einem Zulassungswechsel zu dem Amtsgericht Erding - auch beim Amtsgericht München. Nach längeren Ermittlungen hat der Antrags-gegner die Zulassung des Antragstellers durch Bescheid vom 21. März 1983 wegen Unvereinbarkeit seiner Angestelltentätigkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf gemäß § 15 Nr. 2 BRAO in der Erwägung zurückgenommen, daß der Antragsteller "als zur Zeit in Ausbildung befindlicher Mitarbeiter der Industrie-Sachversicherungssparte" keine gehobene Stellung bei der Al^U-Lebensversicherung innehabe und besondere Gründe dafür, von der Zurücknahme abzusehen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Januar 1984 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltsciiaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5, § 16 BRAO mit Ablauf des 31. Der Antragsteller und der Antragsgegner halten die Hauptsache im vorliegenden Verfahren nach dem Verzicht auf die Zulassung für erledigt. Eine Tätigkeit, die bei einer Gesamtwürdigung der Stellung des Rechtsanwalts im Betrieb nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist, genügt den Anforderungen jedoch nicht (Senats-beschlüsso vom 17. Er hat überdies trotz Aufforderung durch die Rechtsanwalts- ■ kammer keine (einseitig unwiderrufliche) Erklärung seiner Arbeitgeberin beigebracht, daß sie ihn jederzeit - auch während der üblichen Dienst stunden - für seine Anwaltstätigkeit freisteile. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 11.Juli 1983 hierzu erklärt, der Antragsteller stehe noch "in einem Ausbildung Verhältnis bei einer der Al dH®-Ge sei 1 schaf ten " ; er beziehe weiterhin das bisheiiqe Gehalt. Das Erfordernis, daß ein Rechtsanwalt bei einer Angestelltentätigkeit eine herausgehobene Stellung innehaben muß, dient dem Schutz seiner Unabhängigkeit als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und der Freiheit des Anwaltsberufs (§ 2 Abs. 1 BRAO). Er durfte bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigen, daß der Antragsteller bereits seit vier Jahren im Dienst der Al^mP-hebonsversicherung eine Tätigkeit ausübte, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar war. März 1982 ergibt, in der Zeit vor seiner Ausbildung in der Industrie-Sachversicherungssparte für die AlflHB im wesentlichen wie ein Sachbearbeiter auf dem Gebiet der Firmen-, Verbands- und Kundenberatung tätig war und auch eine unwiderrufliche Einverständniserklärung der AlHIB' daß er jederzeit dem Anwaltsberuf nachgehen könne, nicht vorgelegt hatte. Die sofortige Beschwerde wäre auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt begründet gewesen, daß der Rücknahmegrund nach Erlaß des Rücknahmebescheides zweifelsfrei weggefallen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Seine Ausbildung in der Industrie-Sachversicherungssparte ist inzwischen zwar beendet; er hat aber keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß er nunmehr eine gehobene Stellung bei der Versicherung inne-hätte. h'i'hi imi l‘)84 bei Jrr V<-rs i rherunq in einer Art und Weise tätig sein werde, die auch nach seinem Dafürhalten mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
TätigkeitAusbildungMünchenStellungBRAO

Volltext der Entscheidung

2115 099

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AnwZ (B) 32/83
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Ant. raqsgeqnor und Beschwerdeqeqner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. April 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sow Le die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler beschlossen:
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tiagen. Außorgeiicht1iche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe : 1
1 .
Der am	geborene	Antragsteller war
 seit April 1976 als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und II zugelassen, seit Mai 1981 überdies zugleich bei dem Oberlandesgericht München und - nach einem Zulassungswechsel zu dem Amtsgericht Erding - auch beim Amtsgericht München. Seit dem 1. Januar 1979 steht er in einem ständigen Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis) zur AlJHB^-Versicherung. Nachdem die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München hiervon im Herbst 1981 erfahren hatte, regte sie mit Schreiben vom 27. Januar 1982 beim Präsidenten des Oberlandesgerichts an, das Verfahren zur Zulassungsrücknahme
 
einzuleiten. Nach längeren Ermittlungen hat der Antrags-gegner die Zulassung des Antragstellers durch Bescheid vom 21. März 1983 wegen Unvereinbarkeit seiner Angestelltentätigkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf gemäß § 15 Nr. 2 BRAO in der Erwägung zurückgenommen, daß der Antragsteller "als zur Zeit in Ausbildung befindlicher Mitarbeiter der Industrie-Sachversicherungssparte" keine gehobene Stellung bei der Al^U-Lebensversicherung innehabe und besondere Gründe dafür, von der Zurücknahme abzusehen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien.
Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Ent-	^
Scheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet.
Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat daraufhin am 26. Januar 1984 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltsciiaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5, § 16 BRAO mit Ablauf des 31. Januar 1984 zurückgenommen. Die Verfügung ist bestandskräftig. Der Antragsteller und der Antragsgegner halten die Hauptsache im vorliegenden Verfahren nach dem Verzicht auf die Zulassung für erledigt.
I
II.
Spätestens mit der Bestandskraft der Rücknahmever-fiigung des Ober! nndosger i chtspräs identen vom 26. Januar 1984 ist das beim Senat anhängig«' Verfahren in der Hauptsache» erledigt. Deshalb ist in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO und des § 13 a FGG nach Billigkeit nur noch über die
 Gorichtskosten und die notwonii gen Auslagen dor Botoi 1 i gton zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde zu berücksichtigen sind (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 4/68 = EGE X 63). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben wäre. Dagegen erscheint es aus Bil1igkeitsgründen nicht geboten, die Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen.
1. Eine Angeste 11tentätiqkoit ist mit dem Rechts-anwaltsberuf nur vereinbar, wenn der Rechtsanwalt in dem Unternehmen seines Dienstherrn eine gehobene Stellung innehat. Mach der Rechtsprechung braucht es sich zwar weder um eine Spitzenstellung noch um eine Position als Führungskraft zu handeln. Eine Tätigkeit, die bei einer Gesamtwürdigung der Stellung des Rechtsanwalts im Betrieb nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist, genügt den Anforderungen jedoch nicht (Senats-beschlüsso vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76 = EGE XTV 18, 19 und vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 = EGE XIV 95, 96; BGHZ 12, 278, 280).
Die Stellung, die der Antragsteller im März 1983 bei der AlJJMI AG bekleidete, war in diesem Sinne nicht herausgehoben. Er hat sich im Laufe des Verfahrens wiederholt geweigert, seinen Dienstvertrag mit der AlJUftvorzulegen.
Er hat überdies trotz Aufforderung durch die Rechtsanwalts- ■ kammer keine (einseitig unwiderrufliche) Erklärung seiner Arbeitgeberin beigebracht, daß sie ihn jederzeit - auch während der üblichen Dienst stunden - für seine Anwaltstätigkeit freisteile. Seine Angaben über seine Tätigkeit bei
 der AlKIdhaben gewechselt. Tm Schreiben vom 4. Januar 1983 hat er gegenüber dem Antragsgegner zuletzt behauptet: Er werde ab Anfang Februar 1983 in der Industrie-Sachver-sicherungssparte ausgebildet. Die Ausbildung werde bis Ende August 1983 dauern. Er werde sich in dieser Zeit ausschließlich die Kenntnisse aneignen, die ihm im Rahmen des Ausbildungswegs angeboten würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 11.Juli 1983 hierzu erklärt, der Antragsteller stehe noch "in einem Ausbildung Verhältnis bei einer der Al dH®-Ge sei 1 schaf ten " ; er beziehe weiterhin das bisheiiqe Gehalt. Der Verfahrensbevoll machtigte konnte nicht angeben, welche TätigkoiLen der Antragsteller im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses auszuüben habe.
Der Antragsteller hat demgemäß selbst nicht in Anspruch genommen, er habe bei Erlaß des angefochtenen Bescheides eine gehobene Position bei der AlJHK innegehabt Er hat sich im ersten Rechtszug vielmehr auf die Rechtsauffassung gestützt, die oben dargelegtcn Grundsätze der Rechtsprechung könnten in seinem Fall nicht gelten, weil er als Auszubildender während der Ausbildungszeit schon begrifflich keine herausgehobene Stellung bekleiden könne. Diese Erwägung gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Das Erfordernis, daß ein Rechtsanwalt bei einer Angestelltentätigkeit eine herausgehobene Stellung innehaben muß, dient dem Schutz seiner Unabhängigkeit als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und der Freiheit des Anwaltsberufs (§ 2 Abs. 1 BRAO).
Unter diesem Gesichtspunkt ist es rechtlich unerheblich, worauf es im Einzel fall beruht, daß seine Tätigkeit als Angestellter als untergeordnet bezeichnet werden muß.
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Der Antragsgegner hat seine Entscheidung ermessons-fehlerfrei getroffen (vgl. § 39 Abs. 3 BRAO) . Er hat nicht verkannt, daß § 15 BRAO die Zulassungsrücknahme nicht zwingend vorschreibt. Er durfte bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigen, daß der Antragsteller bereits seit vier Jahren im Dienst der Al^mP-hebonsversicherung eine Tätigkeit ausübte, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar war. Diese Erwägung trifft zu, weil der Antragsteller, wie sich aus seinen Tätigkeitsbeschreibungen vom 3. November 1981 und 24. März 1982 ergibt, in der Zeit vor seiner Ausbildung in der Industrie-Sachversicherungssparte für die AlflHB im wesentlichen wie ein Sachbearbeiter auf dem Gebiet der Firmen-, Verbands- und Kundenberatung tätig war und auch eine unwiderrufliche Einverständniserklärung der AlHIB' daß er jederzeit dem Anwaltsberuf nachgehen könne, nicht vorgelegt hatte.
2. Die sofortige Beschwerde wäre auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt begründet gewesen, daß der Rücknahmegrund nach Erlaß des Rücknahmebescheides zweifelsfrei weggefallen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Antragsteller ist nach wie vor Angestellter der Al|HB. Seine Ausbildung in der Industrie-Sachversicherungssparte ist inzwischen zwar beendet; er hat aber keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß er nunmehr eine gehobene Stellung bei der Versicherung inne-hätte. Er hat im Zusammenhang mit dem Verzicht auf seine
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 erklärt, daß er ab 1. h'i'hi imi l‘)84 bei Jrr V<-rs i rherunq in einer Art und Weise tätig sein werde, die auch nach seinem Dafürhalten mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Kohlndorfer	Quack	Rössler
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