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BGH

Gericht: BGH

August 1980 hat der Antragsteller beantragt, ihn in die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm aufzunehmen. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege. Nach § 209 Satz 1 BRAO sind natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder - was beim Antragsteller der Fall ist - unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. welcher der Rechtsanwaltskammer die sofortige Beschwerde zusteht, wenn der Ehrengerichtshof - wie geschehen - feststellt, daß der von ihrem Vorstand geltend gemachte Versagungsgrund - der nach dessen Auffassung der Aufnahme des Bewerbers als Mitglied entgegensteht - nicht vorliegt. Anzuwenden ist demnach auch der von der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO, Bei sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift für die Fälle des § 209 BRAO ist danach die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer abzulehnen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu sein. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme (BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79) bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit als Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nicht tragbar ist (BGHSt 20, 73, 74; BGHZ 46, 230, 235, 237 f; BGH, Beschluß vom 21. Das Verfahren wurde vom Land gericht Dortmund - nachdem der Antragsteller eine Geldbuße von 2.000 DM gezahlt hatte -durch Beschluß vom 9, Oktober 1980 gemäß § 133 a StPO eingestellt. Seit der Beendigung des dem Antragsteller zur Last gelegten Verhaltens sind mehr als sechs Jahre vergangen. Anhaltspunkte für neue seither begangene Verfehlungen, welche die Feststellung nach § 7 Nr. 5 BRAO stützen könnten, sind dem Senat nicht bekanntgeworden. Die vom Ehrengerichtshof getroffene Feststellung, daß der von der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt, muß demnach bestehenbleiben.

Zitierte Normen: § 157 ZPO § 7 BRAO § 184 StGB § 153a StPO § 7 BRAO § 184 StGB § 7 BRAO
RechtsanwaltskammererheblichAnwZBeschlußVerhaltenBRAO

Volltext der Entscheidung

I
*113 027
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) ?2/81 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk H( £	vertreten	durch	ihren	Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerir
 gegen
den Rechtsbeistand Siegfried
>
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1981 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerderechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.	Dem am 22. Oktober 19A4 geborenen Antragsteller ist es seit dem 8. Oktober 1970 gestattet, im Bezirk des Amtsgerichts Dortmund fremde Rechtsangelegenheiten -mit Ausnahme des Sozial- und Sozialversicherungsrechts - zu besorgen. Seit dem 23. Dezember 1971 ist er als Prozeßagent bei dem genannten Gericht - mit der Befugnis, vor diesem mündlich zu verhandeln - zugelassen (§ 157 ZPO).
Mit Schreiben vom 28. August 1980 hat der Antragsteller beantragt, ihn in die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm aufzunehmen.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in seinem Gutachten vom 26. Februar 1981 dahin geäußert, daß der Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegenstehe. Gegen den Antragsteller sei am 19. März 1976 Anklage wegen Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB erhoben worden. Das Verfahren sei zwar gemäß § 153 a StPO - nach Zahlung einer Geldbuße von 2.000 DM - eingestellt worden. Die erheblichen Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers seien aber nicht ausgeräumt.
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.	Das Rechtsmittel ist zulässig.
Nach § 209 Satz 1 BRAO sind natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder - was beim Antragsteller der Fall ist - unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Für die Entscheidung über den Antrag gelten nach § 209 Satz 2 BRAO sinngemäß die Vorschriften, die das Zulassungsverfahren zur Rechtsanwaltschaft regeln. Danach sind auch anzuwenden die Vorschriften über die Anfechtung eines ablehnenden Gutachtens der Rechtsanwaltskammer (§§ 9, 38 ff BRAO). Nicht ausgenommen ist die Regelung des § 42 Abs. 3 BRAO, nach
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welcher der Rechtsanwaltskammer die sofortige Beschwerde zusteht, wenn der Ehrengerichtshof - wie geschehen - feststellt, daß der von ihrem Vorstand geltend gemachte Versagungsgrund - der nach dessen Auffassung der Aufnahme des Bewerbers als Mitglied entgegensteht - nicht vorliegt.
III.	Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Gemäß § 209 Satz 2 BRAO gelten die Versagungsgründe des § 7 BRAO, die der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen, auch bei der Prüfung der Frage, ob natürliche Personen, die - wie der Antragsteller - die formellen Voraussetzungen des § 209 Satz 1 BRAO erfüllen, in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen sind. Anzuwenden ist demnach auch der von der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO, Bei sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift für die Fälle des § 209 BRAO ist danach die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer abzulehnen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu sein. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme (BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79) bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit als Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nicht tragbar ist (BGHSt 20, 73, 74; BGHZ 46, 230, 235, 237 f; BGH, Beschluß vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 6/81 ).
2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor
 
a)	Allerdings ist dem Antragsteller durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 19, März 1976 (9 Js 557/75) zur Last gelegt worden,
 in der Zeit vom 3, Januar bis zu dem 26. Oktober 1975 fortgesetzt dadurch gegen § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB verstoßen zu haben, daß er - zusammen mit zwei Mittätern - pornographische Filme an andere lieferte und diesen ermöglichte, die Filme öffentlich gegen ein Entgelt vorzuführen, das nach interner - aber unzutreffender Aufschlüsselung überwiegend für zusätzlich erbrachte Sachleistungen (Getränke oder Schallplatten) verlangt wurde. Das Verfahren wurde vom Land gericht Dortmund - nachdem der Antragsteller eine Geldbuße von 2.000 DM gezahlt hatte -durch Beschluß vom 9, Oktober 1980 gemäß § 133 a StPO eingestellt.
b)	Das dem abgeschlossenen Strafverfahren zugrundeliegende Verhalten, das der Antragsteller - soweit der Zeitraum ab 29, Januar 1975 betroffen ist - nicht
 in Abrede stellt, rechtfertigt aber nicht mehr den Schluß, daß der Antragsteller unwürdig ist, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu werden. Es kann offenbleiben, inwieweit er sich strafbar gemacht hat, oder ob ihm, wie er geltend macht, ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zugute kommt. Der ihn treffende standesrechtliche erhebliche Vorwurf ist in keinem Falle so groß, daß er die Feststellung der Unwürdigkeit noch tragen könnte. Seit der Beendigung des dem Antragsteller zur Last gelegten Verhaltens sind mehr als sechs Jahre vergangen. Anhaltspunkte für neue seither begangene Verfehlungen, welche die Feststellung nach § 7 Nr. 5 BRAO stützen könnten, sind dem Senat nicht bekanntgeworden. Längeres Wohlverhalten, von dem somit
 
auszugehen ist, kann aber eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen rechtfertigen (BGH, Beschluß vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 6/81	).	Dies ist
 hier angesichts des nicht so schwerwiegenden Vorwurfs wegen seines Verhaltens aus dem Jahre 1975 angezeigt.
3. Die vom Ehrengerichtshof getroffene Feststellung, daß der von der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt, muß demnach bestehenbleiben.
Girisch	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Petersen
Pfleger
 Kohlndorfer