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BGH

Gericht: BGH

gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main, ZFrankfurt/Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Dezember 1974 bei dem Justizprüfungsamt mit einem Begleitschreiben ein, das die Ehefrau des Rechtsanwalts unterzeichnet und auf den 12. Durch Vernehmung mehrerer Zeugen gewann sie den Eindruck, daß der zweite Teil der Hausarbeit des Rechtsanwalts erst in der Nacht vom 14. Im Juli 1977 erhob sie vor dem Schöffengericht Anklagen gegen den Rechtsanwalt, seine Ehefrau, Frau und Klaus wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB). Januar 1978 nahm der Präsident des Landgerichts Frankfurt/Main die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 7 Nr. 5 BRAO mit der Begründung zurück, der Rechtsanwalt habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Anwaltsberuf auszuüben: Er habe selbst eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, drei weitere Personen zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen bestimmt und außerdem einen Schalterbeamten der Post dazu veranlassen wollen, die zweite Sendung mit einem rückdatierten Tagesstempel zu versehen. Dem Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung gab der Ehrengerichtshof statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an den Präsidenten des Landgerichts zurück. Der Ehrengerichtshof führte aus, er sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, daß das von dem Präsidenten des Landgerichts zugrundegelegte Ermittlungsergebnis zutreffe, vermißte jedoch eine Prüfung des Landgerichtspräsidenten, ob von der Zurücknahme der Zulassung abgesehen werden könne, weil die Gründe, die zu einer Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO hätten führen müssen, im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung vielleicht Er wies darauf hin, daß der Rechtsanwalt in den Jahren 1977 bis 1979 in zahlreichen Fällen seine besonderen Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsan- ^ waltskammer nicht erfüllt und die ihm anvertrauten Interessen nicht sachlich vertreten habe. 1. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn zu der Zeit, als die Zulassung erteilt wurde, nicht bekannt war, daß Umstände Vorlagen, aus denen sie hätte versagt werden müssen. Gemäß § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. die zweite juristische Staatsprüfung verspätet beim Postamt aufgegeben, über die Vorgänge eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und seine Ehefrau, Frau sowie Klaus W^fp zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen bestimmt; auch hat er versucht, einen Schalterbeamten der Post zur Rückdatierung des Tagesstempels zu verleiten. Wie der Ehrengerichtshof im ersten Verfahren zutreffend ausgeführt hat, hätte dieses würdelose Verhalten, wenn es der Justizverwaltung bekannt gewesen wäre, der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend entgegengestanden (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). 2. Gemäß § 14 Abs. 2 BRAO kann von der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgesehen werden, wenn die Gründe des § 7 BRAO in dem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt bekannt wird, nicht mehr bestehen. kein Raum, wenn Umstände, die den nachträglichen Wegfall der Unwürdigkeit begründen könnten, im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind (Senatsbeschluß vom 6. Mögen hierzu auch finanzielle Schwierigkeiten beigetragen haben, in die der Rechtsanwalt infolge der Trennung von seinem früheren Sozius geraten ist, so können sie sein Verhalten doch nicht entschuldigen.

Zitierte Normen: § 156 StGB § 42 BRAO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 32/80 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Kurt V|
Istraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rolf-Dieter Am W<
gegen
 die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main, ZFrankfurt/Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats für Rechtsanwälte des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 28. April 1980 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 000 IM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 29. Juli 1940 geborene Rechtsanwalt unterzog sich - nach Wiederholung - am 15. Mai 1975 der zweiten juristischen Staatsprüfung und ist seit dem 27. Juni 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
 
In der zweiten Staatsprüfung hatte er seine Hausarbeit spätestens am 12. Dezember 1974 abzuliefern. Sr gab die Arbeit an diesem Tage zur Post, doch fehlten im Urteilsentwurf die Entscheidungsgründe. Sie gingen erst am 16. Dezember 1974 bei dem Justizprüfungsamt mit einem Begleitschreiben ein, das die Ehefrau des Rechtsanwalts unterzeichnet und auf den 12. Dezember 1974 datiert hatte; das Tagesdatum auf dem Poststempel war unleserlich. Den gesonderten Eingang der Entscheidungsgründe führte der Rechtsanwalt auf ein Versehen zurück: Die Entscheidungsgründe habe eine Frau	geschrieben,	während	seine
 Ehefrau den Rest der Arbeit getippt habe. Die Entscheidungsgründe seien versehentlich der Sendung mit den übrigen Bestandteilen der Hausarbeit nicht beigefügt, jedoch nach Aufdeckung des Versehens am 12. Dezember 1974 noch vor 24 Uhr am Postschalter abgegeben worden. Zur Bekräftigung dieser Darstellung legte der Rechtsanwalt eidesstattliche Versicherungen seiner Ehefrau, der Frau	und	eines
 Klaus	vor.
Das Justizprüfungsamt glaubte dem Rechtsanwalt zunächst. Aufgrund einer anonymen Anzeige leitete die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt/Main im Jahre 1976 ein Ermittlungsverfahren ein. Durch Vernehmung mehrerer Zeugen gewann sie den Eindruck, daß der zweite Teil der Hausarbeit des Rechtsanwalts erst in der Nacht vom 14. zu dem 15. Dezember 1974 bei der Post aufgegeben worden sei. Im Juli 1977 erhob sie vor dem Schöffengericht Anklagen gegen den Rechtsanwalt, seine Ehefrau, Frau	und	Klaus	wegen	Abgabe
 einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB).
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde mit der Begründung abgelehnt, daß das Justizprüfungsamt keine ’’zuständige Behörde" im Sinne von § 156 StGB sei.
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse erklärte der Präsident des Justizprüfungsamtes durch Bescheid vom 18. Juli 1977 die zweite juristische Staatsprüfung des Rechtsanwalts für nicht bestanden. Der Rechtsanwalt erhob gegen diesen Bescheid verwaltungsgerichtliche Klage; über sie ist noch nicht entschieden.
Mit Verfügung vom 3. Januar 1978 nahm der Präsident des Landgerichts Frankfurt/Main die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 1,
7 Nr. 5 BRAO mit der Begründung zurück, der Rechtsanwalt habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Anwaltsberuf auszuüben: Er habe selbst eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, drei weitere Personen zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen bestimmt und außerdem einen Schalterbeamten der Post dazu veranlassen wollen, die zweite Sendung mit einem rückdatierten Tagesstempel zu versehen.
Dem Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung gab der Ehrengerichtshof statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an den Präsidenten des Landgerichts zurück. Der Ehrengerichtshof führte aus, er sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, daß das von dem Präsidenten des Landgerichts zugrundegelegte Ermittlungsergebnis zutreffe, vermißte jedoch eine Prüfung des Landgerichtspräsidenten, ob von der Zurücknahme der Zulassung abgesehen werden könne, weil die Gründe, die zu einer Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO hätten führen müssen, im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung vielleicht
 
nicht mehr Vorgelegen hätten; im Hinblick auf die inzwischen verstrichene Zeit werde zu prüfen sein, ob der Rechtsanwalt seinen Beruf ohne Beanstandungen ausgeübt habe.
Nach weiteren Ermittlungen nahm der Landgerichtspräsident mit Zustimmung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer durch Verfügung vom 1. November 1979 die Zulassung des Rechtsanwalts erneut zurück. Er wies darauf hin, daß der Rechtsanwalt in den Jahren 1977 bis 1979 in zahlreichen Fällen seine besonderen Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsan- ^ waltskammer nicht erfüllt und die ihm anvertrauten Interessen nicht sachlich vertreten habe. Er habe Anfragen von Kollegen nicht rechtzeitig beantwortet, Auftraggeber nicht unverzüglich unterrichtet, Abrechnungen nicht erteilt, ihm überlassene Unterlagen nach Beendigung des Mandats nicht zurückgegeben und bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt oder bei amtlichen Zustellungen das Empfangsbekenntnis nicht unverzüglich erteilt; überdies seien gegen ihn acht Mahnbescheide und - zu dem Zweck der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - drei Haftbefehle erlassen worden.
Gegen diese Rücknahmeverfügung hat der Rechtsanwalt wiederum den Ehrengerichtshof angerufen. In der mündlichen '$ Verhandlung hat er die ihm in der Rücknahmeverfügung zur Last gelegten Verletzungen seiner Standespflichten nicht bestritten. Zu seiner Entschuldigung hat er angeführt, er sei durch Trennung von seinem früheren Sozius in Schwierigkeiten geraten und habe die Übersicht verloren.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
s
 
Gegen diesen Beschlui3 hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Zur mündlichen Verhandlung über die Beschwerde ist er nicht erschienen. Er hat um TerminsVerlegung gebeten, da er erkrankt sei. Er hat ein am Terminstag eingegangenes Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.	aus	Frankfurt	vom 5. Mai 1981 vorgelegt,
 in welchem bescheinigt ist, der Antragsteller sei bettlägerig erkrankt und für ca. eine Woche nicht reiseund verhandlungsfähig. Die Vorlage dieses Attestes erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen Antrag auf Terminsverlegung zu stellen sind (vgl. BGHSt 28, 35 sowie die Entscheidungen des Notarsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 = DNotZ 1979, 373, 374 und vom 5. Mai I960 - NotZ 5/80 -, insoweit in DNotZ 1980, 701 nicht abgedruckt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), jedoch unbegründet.
1. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn zu der Zeit, als die Zulassung erteilt wurde, nicht bekannt war, daß Umstände Vorlagen, aus denen sie hätte versagt werden müssen. Gemäß § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie der Ehrengerichtshof bereits im ersten Verfahren aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat, hat der Rechtsanwalt den zweiten Teil seiner Hausarbeit für
7
die zweite juristische Staatsprüfung verspätet beim Postamt aufgegeben, über die Vorgänge eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und seine Ehefrau, Frau sowie Klaus W^fp zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen bestimmt; auch hat er versucht, einen Schalterbeamten der Post zur Rückdatierung des Tagesstempels zu verleiten. Wie der Ehrengerichtshof im ersten Verfahren zutreffend ausgeführt hat, hätte dieses würdelose Verhalten, wenn es der Justizverwaltung bekannt gewesen wäre, der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend entgegengestanden (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 BRAO).	*
2. Gemäß § 14 Abs. 2 BRAO kann von der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgesehen werden, wenn die Gründe des § 7 BRAO in dem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt bekannt wird, nicht mehr bestehen. Bei der Frage, ob nach dieser Vorschrift zu verfahren ist, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der LandesJustizverwaltung. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für eine Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 2 BRAO ist allerdings dann.j kein Raum, wenn Umstände, die den nachträglichen Wegfall der Unwürdigkeit begründen könnten, im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind (Senatsbeschluß vom 6. November 1978,
AnwZ (B) 22/78). Hier kommt hinzu, daß der Rechtsanwalt in den Jahren 1977 bis 1979, wie er selbst einräumt, in zahlreichen Fällen seine anwaltlichen Standespflichten verletzt hat. Mögen hierzu auch finanzielle Schwierigkeiten beigetragen haben, in die der Rechtsanwalt infolge der Trennung von seinem früheren Sozius geraten ist, so können sie sein Verhalten doch nicht
 entschuldigen. Dies gilt um so mehr, als zahlreiche Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts - säumige Beantwortung von Anfragen anderer Rechtsanwälte, mangelhafte Unterrichtung der Mandanten, Vorentbaltung von Unterlagen, Hinauszögern von Empfangsbekenntnissen - von den finanziellen Verhältnissen unabhängig sind. Der Landgerichtspräsident durfte daher ohne Ermessensfehler feststellen, daß kein Tatbestand längeren Wohlverhaltens gegeben ist, der es hätte rechtfertigen können, gemäß § 14 Abs. 2 BRAO von der Rücknahme der Zulassung abzusehen.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Vogt	Girisch	Hagen	Gribbohm
 Kohlndorfer
Schaefer
 Weise