Juli 1974 hat der Ehrengerichtshof nach § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO angeordnet, daß die Rücknahme Verfügung des Antragsgegners zu vollziehen sei. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 12. Die dagegen vom Antragsteller erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 25. Oktober 1976 hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof beantragt, die Vollziehung der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners gern. März 1977 hat der Ehrengerichtshof den Antrag als unzulässig verworfen. Dieses Rechtsmittel hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom | Der Ehrengerichtshof hat durch den angefochtenen Beschluß auch diesen Antrag als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel ist ebensowenig statthaft wie die vom Antragsteller mit dem gleichen Ziel erhobene sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 14. Im übrigen ist für eine Aufhebung der Anordnung nach dieser Vorschrift kein Raum mehr, nachdem die vom Antragsgegner verfügte Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig geworden ist.
2140 072 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 52/78 BESCHLUSS in dem Verfahren des ehemaligen Rechtsanwalts Clemens Heinrich (Heinz) U , Ä^^^MHstraße - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz in vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts m - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Aufhebung der Vollziehung der Zulassungsrücknahme 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 19. Juli 1978 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe : Der am flHiliHBl924 geborene Antragsteller war seit 15. März 1954 als Rechtsanwalt zugelassen, zuletzt beim Amts- und Landgericht Hannover. Durch Verfügung vom 11. März 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen, weil der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. 3- Durch Beschluß vom 19. Juli 1974 hat der Ehrengerichtshof nach § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO angeordnet, daß die Rücknahme Verfügung des Antragsgegners zu vollziehen sei. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 15/74 - als unzulässig verworfen. Durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 27. August 1975 wurde der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen vom Antragsteller erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 37/75 - zurückgewiesen. Unter dem 13. Oktober 1976 hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof beantragt, die Vollziehung der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners gern. § 16 Abs. 5 Satz 4 BRAO aufzuheben. Durch Beschluß vom 14. März 1977 hat der Ehrengerichtshof den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller sich erneut mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Dieses Rechtsmittel hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom | 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77 - als unzulässig verworfen. Darauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Mai 1978 wiederum beantragt, die Vollziehungsanordnung des Ehrengerichtshofs vom 19. Juli 1974 aufzuheben. Der Ehrengerichtshof hat durch den angefochtenen Beschluß auch diesen Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller abermals sofortige Beschwerde eingelegt. JT - h - Das Rechtsmittel ist ebensowenig statthaft wie die vom Antragsteller mit dem gleichen Ziel erhobene sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 14. März 1977. Es gilt deshalb alles, was der Senat schon in seinem Beschluß vom 10o Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77 - ausgeführt hate Ist gemäß § 16 Abs. 5 Satz 5 BRAO eine vom Ehrengerichtshof nach § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO erlassene Anordnung, daß die RücknahmeVerfügung der LandesJustizverwaltung zu vollziehen sei, unanfechtbar, dann ist es auch eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, durch die der Antrag abgelehnt wird, eine solche Anordnung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 BRAO aufzuheben. Im übrigen ist für eine Aufhebung der Anordnung nach dieser Vorschrift kein Raum mehr, nachdem die vom Antragsgegner verfügte Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig geworden ist. Daß der Antragsteller geltend macht, die Rücknahmeverfügung sei nichtig, spielt dabei keine Rolle. Die sofortige Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Das kann ohne mündliche Verhandlung geschehen (BGHZ 44, 25). Vogt Kirchhof Hürxthal Girisch Pfleger Siebecke Rössler