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BGH

Gericht: BGH

Juni 1973 vorgenommene Gerichtsbezirksänderungen anzuwenden (im Anschluß an BGHZ 66, 288), Art. 5 des Gesetzes vom 20. Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Simultanzulassung nach § 227 b BRAO Dezember 1971 beim Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei im Amtsgerichtsbezirk Blankenheim hatten und beibehalten haben -geboten ist, diese Rechtsanwälte bis zu dem 31. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller gemäß § 227 b BRAO für die Zeit bis zu dem 31. Januar 1972 die nördlich von Blankenheim neugebildete Gemeinde Mechernich, von der ein erheblicher Teil bis dahin zu dem Amtsgerichtsbezirk Gemünd und damit zu dem Landgerichtsbezirk Aachen gehörte, dem Amtsgericht Euskirchen und damit dem Landgericht Bonn zugeordnet worden. Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab, da nach Art. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 (BGBl I 1117), durch das § 227 b erst in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt worden ist, dieses Gesetz mit Wirkung vom Der Senat vermag der - auch vom Ehrengerichtshof geteilten - Ansicht des Antragsgegners nicht zu folgen, daß § 227 b BRAO nicht auf vor dem 1. § 227 b in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt worden ist, bestimmt, daß dieses Gesetz "mit Wirkung vom 1. Denn der nach dieser Vorschrift für die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht erforderliche Verwaltungsakt kann keine Rückwirkung haben. Durch das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes wird also keine entsprechende Rückwirkung der nach § 227 b BRAO vorzunehmenden weiteren Zulassung herbeigeführt. Mai 1975 ist daher vernünftigerweise dahin auszulegen, daß er sich nicht auf den Anwendungsbereich des § 227 b BRAO bezieht, d.h. auf die Frage, inwieweit er frühere Gebietsneugliederungen erfaßt. Er bestimmt, daß bei Änderungen der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt kraft Gesetzes, ohne daß dafür noch ein Verwaltungsakt erforderlich wäre, bei demjenigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen ist, das anstelle des Gerichts, bei dem er vor der Änderung zugelassen war, für den Ort seiner Kanzlei zuständig geworden ist. Zweck dieser Regelung ist es, der Änderung der Gerichtseinteilung automatisch den Wechsel der Zulassung folgen zu lassen, also ohne Antrag des Rechtsanwalts auf Zulassung bei dem nunmehr für den Ort seiner Kanzlei zuständigen Gericht und ohne Rücknahme seiner Zulassung bei dem bisherigen Gericht durch die Landesjustizverwaltung. Das hat sich als zweckmäßig erwiesen, wenn Gerichtsbezirke in größerem Umfang geändert werden, und ist von einer LandesJustizverwaltung durch entsprechende Auslegung des § 227 a Abs.1 BRAO schon immer so gehandhabt worden (amtliche Begründung BT-Drucks. Juni 1973 in Kraft getretene Landesgesetze, die die Gerichtseinteilung vor allem in Bayern und Niedersachsen einschneidend geändert haben, ist denn auch das Änderungsgesetz rückwirkend in Kraft getreten (amtliche Begründung aaO zu Art. 5; Deutscher Bundestag 7. Die Voraussetzungen des § 227 b BRAO für die vom Antragsteller erstrebte weitere Zulassung beim Landgericht Bonn sind erfüllt. Solche Härten können vielmehr etwa bei der Zusammenlegung von Amtsgerichtsbezirken auch dann entstehen, wenn ein Teil der nunmehr im selben Amtsgerichtsbezirk tätigen Rechtsanwälte - infolge der in deren früheren Amtsgerichtsbezirk vorgenommenen Gebietsveränderung - die Zweitzulassung nach § 227 a BRAO bereits erlangt haben. Dann müssen zur Vermeidung von Härten auch die aus dem anderen früheren Amtsgerichtsbezirk hinzukommenen Rechtsanwälte bei dem weiteren Landgericht zugelassen werden Der Senat ist daher überzeugt, daß der Antragsteller - wie er glaubhaft versichert - einen nicht unerheblichen Teil seiner Klienten aus dem Bezirk des nördlich an das Amtsgericht Blankenheim angrenzenden Amtsgerichts Gemünd gewonnen hat, und zwar auch aus dem durch die in Frage stehende Gebietsveränderung abgetrennten Raum Mechernich. c) Nach den hier vorliegenden ländlichen und damit besonderen Verhältnisse läge eine Härte, die das Gesetz vermeiden will, aber auch darin, daß nur die Rechtsanwälte des einen und nicht auch die des anderen Amtsgerichtsbezirks bei einem weiteren Landgericht zugelassen werden. dessen alle von der Gebietsneuordnung betroffenen Rechtsanwälte die gleiche neue Ausgangslage erhalten sollen, weiter abgesteckt und über den neuen einheitlichen Amtsgerichtsbezirk, um den es in BGHZ 66, 291 allein ging, hinaus auf benachbarte Amtsgerichtsbezirke des gleichen Landgerichtsbezirks erstreckt werden. Daß diese die weitere Zulassung nur mit der Einschränkung des § 227 b Abs. 2 BRAO erhalten, ist gerechtfertigt, weil ihr eigener Amtsgerichtsbezirk von der GebietsVeränderung nicht unmittelbar betroffen ist und sie damit nicht ganz so schwer wie ihre Kollegen vom Nachbarbezirk beeinträchtigt werden.

Zitierte Normen: § 12 BRAO
GesetzLandgerichtAmtsgerichtsbezirkRechtsanwälteBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

L
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
BRAO §§ 227 b, 33 a
a)	§ 227 b BRAO ist auch auf vor dem 1. Juni 1973 vorgenommene Gerichtsbezirksänderungen anzuwenden (im Anschluß an BGHZ 66, 288), Art. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 (BGBl I 1117) über das Inkrafttreten dieses Gesetzes "mit Wirkung vom 1. Juni 1973" gilt nur für § 33 a BRAO.
b)	Zum Härteausgleich bei Anwaltspraxen in ländlichen Verhältnissen.
BGH, Beschl. v. 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 32/76 - EGH für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 52/76 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dieter Ajjstraße 0, B
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,	vertreten	durch	den
 GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Simultanzulassung nach § 227 b BRAO
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 1. September 1976 und der Bescheid des Antragsgegners vom 28. November 1975 aufgehoben.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, allgemein festzustellen, daß es - zur Vermeidung von Härten für die am 31. Dezember 1971 beim Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei im Amtsgerichtsbezirk Blankenheim hatten und beibehalten haben -geboten ist, diese Rechtsanwälte bis zu dem 31. Dezember 1981 gern. § 227 b BRAO auch beim Landgericht Bonn zuzulassen.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller gemäß § 227 b BRAO für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1981 auch beim Landgericht Bonn zuzulassen.
 
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am HHH 1923 geborene Antragsteller bestand am 11. März 1954 die große Juristische Staatsprüfung.
Seit 1955 ist er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Blankenheim und beim Landgericht Aachen zugelassen.
Im Zuge der kommunalen Neuordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist (durch Gesetz vom 14. Dezember 1971 GV NRW S. 414) zu dem 1. Januar 1972 die nördlich von Blankenheim neugebildete Gemeinde Mechernich, von der ein erheblicher Teil bis dahin zu dem Amtsgerichtsbezirk Gemünd und damit zu dem Landgerichtsbezirk Aachen gehörte, dem Amtsgericht Euskirchen und damit dem Landgericht Bonn zugeordnet worden.
Im Juni 1975 beantragte der Antragsteller, ihn gemäß § 227 b BRAO zugleich beim Landgericht Bonn zuzulassen. Er macht geltend, er habe seit seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in vermehrtem Umfang Mandanten aus dem Gemeindebezirk Mechernich, die er nun vor dem Landgericht nicht mehr vertreten könne.
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Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab, da nach Art. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 (BGBl I 1117), durch das § 227 b erst in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt worden ist, dieses Gesetz mit Wirkung vom
1.	Juni 197£ in Kraft getreten sei, also auf gerichtsorganisatorische Maßnahmen vor diesem Zeitpunkt nicht anzuwenden sei.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten gj Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 1. September 1976 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg.
1. Der Senat vermag der - auch vom Ehrengerichtshof geteilten - Ansicht des Antragsgegners nicht zu folgen, daß § 227 b BRAO nicht auf vor dem 1. Juni 1973 vorgenommene Gerichtsbezirksänderungen anzuwenden ist.
a)	Zwar ist in Art. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 (BGBl I 1117), durch den u.a. § 227 b in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt worden ist, bestimmt, daß dieses Gesetz "mit Wirkung vom 1. Juni 1973” in Kraft tritt. Daraus läßt sich aber nichts für den Anwendungsbereich des neuen § 227 b BRAO herleiten. Das
 
rückwirkende ”Inkrafttreten” wäre zu demindest mißverständlich, wenn es sich auf die Tragweite des § 227 b BRAO beziehen sollte. Denn der nach dieser Vorschrift für die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht erforderliche Verwaltungsakt kann keine Rückwirkung haben. Die Zweitzulassung erfolgt erst mit diesem Akt und kann nur in die Zukunft wirken (vgl. auch §12 Abs. 2 BRAO). Durch das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes wird also keine entsprechende Rückwirkung der nach § 227 b BRAO vorzunehmenden weiteren Zulassung herbeigeführt. Art. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 ist daher vernünftigerweise dahin auszulegen, daß er sich nicht auf den Anwendungsbereich des § 227 b BRAO bezieht, d.h. auf die Frage, inwieweit er frühere Gebietsneugliederungen erfaßt.
b)	Das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Mai 1975 hat vielmehr eine andere Bedeutung. Mit dem gleichen Gesetz ist nämlich der § 33 a in die Burxdes-rechtsanwaltsOrdnung eingefügt worden. Er bestimmt, daß bei Änderungen der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt kraft Gesetzes, ohne daß dafür noch ein Verwaltungsakt erforderlich wäre, bei demjenigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen ist, das anstelle des Gerichts, bei dem er vor der Änderung zugelassen war, für den Ort seiner Kanzlei zuständig geworden ist. Zweck dieser Regelung ist es, der Änderung der Gerichtseinteilung automatisch den Wechsel der Zulassung folgen zu lassen, also ohne Antrag des Rechtsanwalts auf Zulassung bei dem nunmehr für den Ort seiner Kanzlei zuständigen Gericht und ohne Rücknahme seiner Zulassung bei dem bisherigen Gericht durch die Landesjustizverwaltung.
 
Das hat sich als zweckmäßig erwiesen, wenn Gerichtsbezirke in größerem Umfang geändert werden, und ist von einer LandesJustizverwaltung durch entsprechende Auslegung des § 227 a Abs.1 BRAO schon immer so gehandhabt worden (amtliche Begründung BT-Drucks. 7/2326 unter A II 1). Durch das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Mai 1975 wird der Eintritt dieser Folgen auf den Zeitpunkt der Änderung der Gerichtseinteilung, notfalls zurück bis zu dem 1. Juni 1973» fingiert (vgl. Isele, Anm. III AI zu § 33 a BRAO). Mit Rücksicht auf mehrere, seit dem 1. Juni 1973 in Kraft getretene Landesgesetze, die die Gerichtseinteilung vor allem in Bayern und Niedersachsen einschneidend geändert haben, ist denn auch das Änderungsgesetz rückwirkend in Kraft getreten (amtliche Begründung aaO zu Art. 5; Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode, Ausschußprotokoll Nr. 53 S. 22). Mehr war mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes nicht beabsichtigt.
c)	Ihm ist nicht zu entnehmen, daß § 227 b BRAO auf vor dem 1. Juni 1973 vorgenommene Gebietsänderungen etwa nicht anzuwenden wäre. Das wäre auch nicht sinnvoll. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 66, 288),gilt	f
der schon durch Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl I 2013) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügte § 227 a für alle, also auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. November 1972 vorgenommenen Gerichtsbezirksänderungen. § 227 b BRAO soll die in § 227 a getroffene Regelung, die sich als unzulänglich erwiesen hat, erweitern, nämlich - in beschränktem Umfang - auch solchen Rechtsanwälten zugute kommen, bei denen die Gebietsveränderung zwar nicht ihren Amtsgerichtsbezirk, aber doch einen anderen Teil von deren Landgerichtsbezirk erfaßt hat
(amtliche Begründung aaO unter A I und B zu Art. 1 Nr. 3). Einen Unterschied bei der Anwendung der einen oder anderen Vorschrift insofern zu machen, als es um den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Gebietsänderung geht, ist nicht gerechtfertigt. Eine solche Regelung ist dem Gesetz bei verständiger Auslegung nicht zu entnehmen.
2.	Die Voraussetzungen des § 227 b BRAO für die vom Antragsteller erstrebte weitere Zulassung beim Landgericht Bonn sind erfüllt. Der Antragsgegner ist daher verpflichtet, nach § 227 b Art. 1 Satz 2 i.V. mit § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein festzustellen, daß bis zu dem 31. Dezember 1981 die gleichzeitige Zulassung der Rechtsanwälte, die am 31. Dezember 1971 beim Landgericht Aachen zugelassen waren und ihre Kanzlei im Amtsgerichtsbezirk Blankenheim unterhalten hatten und beibehalten haben, beim Landgericht Bonn zur Vermeidung von Härten geboten ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 227 a BRAO müssen "Härten" - als Voraussetzung der allgemeinen Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO - nicht solche sein,die den Rechtsanwälten unmittelbar durch die Änderung ihres eigenen Amtsgerichtsbezirks erwachsen sind. Solche Härten können vielmehr etwa bei der Zusammenlegung von Amtsgerichtsbezirken auch dann entstehen, wenn ein Teil der nunmehr im selben Amtsgerichtsbezirk tätigen Rechtsanwälte - infolge der in deren früheren Amtsgerichtsbezirk vorgenommenen Gebietsveränderung - die Zweitzulassung nach § 227 a BRAO bereits erlangt haben.
Dann müssen zur Vermeidung von Härten auch die aus dem anderen früheren Amtsgerichtsbezirk hinzukommenen Rechtsanwälte bei dem weiteren Landgericht zugelassen werden
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(BGHZ 66, 291). Ähnlich ist es im Fall des § 227 b BRAO und damit auch im vorliegenden Fall.
b)	Ländliche Anwaltspraxen pflegen sich nicht auf den Amtsgerichtsbezirk des Kanzleiorts zu beschränken, sondern auf den Bereich der benachbarten Amtsgerichte innerhalb des gleichen Landgerichtsbezirks überzugreifen. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - bei dem Amtsgericht nur ein einziger Rechtsanwalt zugelassen ist. Dann sind die Rechtsuchenden auf die Anwälte der Nachbarbezirke angewiesen, um in einem Verfahren anwaltlich vertreten
 zu sein, wenn ihr Gegner schon vom Anwalt des eigenen Bezirks vertreten wird. Umgekehrt werden auch Mandanten aus dem anderen Bezirk, die keinen der dort ansässigen Rechtsanwälte nehmen wollen, zu dem Anwalt eines nahegelegenen, für sie benachbarten Amtsgerichtsbezirks gehen.
Der Senat ist daher überzeugt, daß der Antragsteller - wie er glaubhaft versichert - einen nicht unerheblichen Teil seiner Klienten aus dem Bezirk des nördlich an das Amtsgericht Blankenheim angrenzenden Amtsgerichts Gemünd gewonnen hat, und zwar auch aus dem durch die in Frage stehende Gebietsveränderung abgetrennten Raum Mechernich. Es würde eine Härte für ihn darstellen, diese Klienten nun nicht mehr voll betreuen zu können.
c)	Nach den hier vorliegenden ländlichen und damit besonderen Verhältnisse läge eine Härte, die das Gesetz vermeiden will, aber auch darin, daß nur die Rechtsanwälte des einen und nicht auch die des anderen Amtsgerichtsbezirks bei einem weiteren Landgericht zugelassen werden. In einem solchen Fall muß der Raum, innerhalb
 
dessen alle von der Gebietsneuordnung betroffenen Rechtsanwälte die gleiche neue Ausgangslage erhalten sollen, weiter abgesteckt und über den neuen einheitlichen Amtsgerichtsbezirk, um den es in BGHZ 66, 291 allein ging, hinaus auf benachbarte Amtsgerichtsbezirke des gleichen Landgerichtsbezirks erstreckt werden. Erhalten die Anwälte des einen Gebiets die Zweitzulassung nach § 227 a BRAO, so muß sie den Anwälten des Nachbargebiets nach § 227 b BRAO gewährt werden. Daß diese die weitere Zulassung nur mit der Einschränkung des § 227 b Abs. 2 BRAO erhalten, ist gerechtfertigt, weil ihr eigener Amtsgerichtsbezirk von der GebietsVeränderung nicht unmittelbar betroffen ist und sie damit nicht ganz so schwer wie ihre Kollegen vom Nachbarbezirk beeinträchtigt werden.
Das alles trifft auf den Antragsteller zu. Er hat im zweiten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen, er sei in den im südlichen Teil des Landgerichtsbezirks Aachen gelegenen benachbarten Amtsgerichtsbezirken Gemünd und Blankenheim jetzt der einzige Rechtsanwalt, der nicht zugleich bei den Landgerichten Aachen und Bonn zugelassen ist.
3.	Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die in der Beschlußformel näher bezeichnete allgemeine Feststellung zu treffen. Da eine weitere Aufklärung nicht
 notwendig ist, kann das der Senat jetzt schon aussprechen. Der Zweit zulas sung des Antragstellers beim Landgericht Bonn steht damit nichts im Wege.
Vogt	Kirchhof	Hürxthal
 Girisch
Petersen
 Pfleger
Kohlndorfer