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BGH

Gericht: BGH

Juli 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 14 BRAO
KostenRechtsanwaltschaftStüerBeschwerdeverfahrenserledigenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 32/07
vom 22. Juli 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
 am 22. Juli 2008 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	ist	seit	1986	zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
 Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. Juli 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
2	Den	hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
 Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
3	Mit	Schreiben vom 27. März 2008 hat die Antragsgegnerin den Wider-
rufsbescheid widerrufen. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.
Tolkdsdorf	Ernemann	Schmidt-Räntsch	Schaal
 Wü II rieh	Frey	Stüer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 88/06 -