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BGH

Gericht: BGH

November 1998 In dem Verfahren wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung am 6. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Anfang des Jahres 1989 wurde er an die Abteilung Ia der Bezirksstaatsanwaltschaft L. August 1995 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil der Antragsteller in 19 im einzelnen bezeichneten Fällen - von denen einer einen Bürger der Bundesrepublik Deutschland, die anderen ehemalige Bürger der DDR betrafen - wegen politischer Straftaten nach §§ 100, 105, 213, 214 StGB-DDR die gesetzlichen Tatbestände exzessiv ausgelegt und unverhältnismäßig hohe Strafen beantragt habe. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat (§ 1 Abs. 2 RNPG). Solche Verstöße fallen - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - auch dem Antragsteller zur Last. Diese Verstöße rechtfertigen aber nicht die Feststellung, der Antragsteller sei auch heute noch unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist bei dem Antragsteller der Fall, weil er wegen der kurzen Dauer der ihn belastenden Tätigkeit und seines beschränkten Einflusses innerhalb der Staatsanwaltschaft keinen so nachhaltigen Eindruck in der Öffentlichkeit hinterlassen hat, daß das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes jetzt noch gefährdet wird, wenn er als Rechtsanwalt tätig bleiben kann.

Zitierte Normen: § 21 BRAO
AnwZAbteilungZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 31/98	BESCHLUSS
vom 6. November 1998 In dem Verfahren
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 nach mündlicher Verhandlung am 6. November 1998 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden vom 7. November 1997 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 1995 aufgehoben.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.
3
Gründe
I.
Der im Jahre 1962 geborene Antragsteller wurde nach Abschluß seines rechtswissenschaftlichen Studiums im September 1986 Staatsanwaltschaftsassistent. Am 1. April 1987 wurde er vorzeitig zu dem Staatsanwalt ernannt. Anfang des Jahres 1989 wurde er an die Abteilung Ia der Bezirksstaatsanwaltschaft L. abgeordnet. Diese Abteilung verfolgte vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR ermittelte politische Straftaten. Am 1. Juli 1989 wurde er an diese Abteilung versetzt. Dort war er bis zur Auflösung der Abteilung nach der Wende im Spätjahr 1989 tätig. Am 1. April 1990 wurde er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit Bescheid vom 24. August 1995 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil der Antragsteller in 19 im einzelnen bezeichneten Fällen - von denen einer einen Bürger der Bundesrepublik Deutschland, die anderen ehemalige Bürger der DDR betrafen - wegen politischer Straftaten nach §§ 100, 105, 213, 214 StGB-DDR die gesetzlichen Tatbestände exzessiv ausgelegt und unverhältnismäßig hohe Strafen beantragt habe. Den Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
4
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 RAG,
 Art. 21 BRAO Neuordnungsgesetz, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO)und hat in der Sache Erfolg.
Zwar können vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat (§ 1 Abs. 2 RNPG). Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (vgl. zuletzt Beschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97, Umdruck S. 4 f m.w.N.). Solche Verstöße fallen - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - auch dem Antragsteller zur Last.
Diese Verstöße rechtfertigen aber nicht die Feststellung, der Antragsteller sei auch heute noch unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Antragsteller war nur kurz, nämlich etwa ein dreiviertel Jahr, in der Abteilung I a der Bezirksstaatsanwaltschaft L. tätig. Er war damals erst 27 Jahre alt und Berufsanfänger; das ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 33/96, BRAK-Mitt. 1997, 89). Seit dem Ende dieser Tätigkeit sind ca. neun Jahre vergangen, in denen der Antragsteller sich beanstandungsfrei geführt hat. Es ist anerkannt, daß selbst
 gravierende Vorfälle, die ursprünglich eine Rücknahme der Zulassung rechtfertigten, durch Zeitablauf entscheidend an Bedeutung verlieren können (BGH, Beschl. v. 17. Februar 1992 -AnwZ (B) 61/91, BRAK-Mitt. 1992, 106; v. 30. November 1992 -AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42). Das ist bei dem Antragsteller der Fall, weil er wegen der kurzen Dauer der ihn belastenden Tätigkeit und seines beschränkten Einflusses innerhalb der Staatsanwaltschaft keinen so nachhaltigen Eindruck in der Öffentlichkeit hinterlassen hat, daß das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes jetzt noch gefährdet wird, wenn er als Rechtsanwalt tätig bleiben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO.
Deppert	Fischer	Basdorf	Ganter
 Hase	Kieserling	Christian