Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 29. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß des angefoch-tetenen Bescheids Vorgelegen haben. Die damit bestehende Vermutung für den Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Einsatz der Beträge in Höhe von insgesamt ca. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind oder daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich weggefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 31/97 vom 29. September 1997 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 29. September 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 2. April 1997 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Nach einer früheren Zulassung in der Zeit von 1968 bis 1973 ist der Antragsteller im Jahre 1984 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 6. Januar 1997 diese Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 8 BRAO widerrufen. Den gegen die- 3 sen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller sei in Vermögensverfall; die Frage, ob der Antragsteller seine Kanzlei aufgegeben hat, hat der Anwaltsgerichtshof dahinstehen lassen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42. Abs. 1 Nr. 3 BRAO, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß des angefoch-tetenen Bescheids Vorgelegen haben. Der Antragsteller war und ist im Schuldnerverzeichnis eingetragen, gegen ihn war Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Die damit bestehende Vermutung für den Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Selbst wegen geringfügiger Beträge kam es gegen ihn zu Vollstrek-kungsmaßnahmen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren und sind als nicht nur vorübergehend zerrüttet anzusehen. Nach seinen Angaben in der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung deckt der Antragsteller seine Lebenshaltungskosten mit Mitteln der Sozialhilfe. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Einsatz der Beträge in Höhe von insgesamt ca. 18.400 DM ordnen kann, die ihm aus abgelaufenen Lebensversicherungsverträgen zufließen. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind oder daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich weggefallen ist. Deppert van Gelder Fischer Otten Salditt Müller Christian