fstraßei Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landes Justizverwaltung Hessen, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts Fl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestellt; dieses Amt 1st von Gesetzes wegen Infolge der Verurteilung des Antragstellers durch das seit dem Tage der Verkündung rechtskräftige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 1993 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. 1. Nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO 1st die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt ln Vermögensverfall geraten 1st, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt ln das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-kungsgerlcht zu führende Verzeichnis (S 107 Abs. 2 KO, S 915 ZPO) eingetragen 1st. a) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls er-füllt. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 64, 149, 150). Vielmehr muß sich aus dem festzustellenden Sachverhalt ergeben, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Der Antragsteller trägt selbst vor, daß er die titulierte Forderung von mehr als 250.000 DM aus veruntreuten Mandantengeldern auch nicht teilweise beglichen hat oder begleichen kann.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 31/94 vom 24. Oktober 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Harald W - Verfahrensbevollmächtiger: fstraßei Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landes Justizverwaltung Hessen, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts Fl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 24. Oktober 1994 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Paepcke und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 3. Mai 1994 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1962 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Frankfurt am Main, seit 1965 - nach vorhergehender Zulassung bei dem Amtsgericht Bad Homburg vdH -auch bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main zugelassen. Im Jahre 1973 wurde er außerdem zu dem Notar in Frankfurt am Main 3 bestellt; dieses Amt 1st von Gesetzes wegen Infolge der Verurteilung des Antragstellers durch das seit dem Tage der Verkündung rechtskräftige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1993 wegen Untreue ln 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung erloschen. Durch Verfügung vom 3. Juni 1993 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung 1st vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel 1st zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), konnte jedoch ln der Sache keinen Erfolg haben. 1. Nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO 1st die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt ln Vermögensverfall geraten 1st, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt ln das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-kungsgerlcht zu führende Verzeichnis (S 107 Abs. 2 KO, S 915 ZPO) eingetragen 1st. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt ln ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er ln absehbarer Zelt nicht ordnen 4 kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt 1991, 102). a) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls er-füllt. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen, weil er am 17. September 1992 vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 64, 149, 150). Auch hier kommt es deshalb nicht unmittelbar darauf an, ob sich durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht Zweifel an der nachhaltigen Besserung der Vermögenslage begründen lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 -AnwZ (B) 80/90 - aaO). Vielmehr muß sich aus dem festzustellenden Sachverhalt ergeben, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Dafür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Eine 5 gewisse Stabilisierung der finanziellen Situation genügt nicht. Der Antragsteller trägt selbst vor, daß er die titulierte Forderung von mehr als 250.000 DM aus veruntreuten Mandantengeldern auch nicht teilweise beglichen hat oder begleichen kann. 3. Der Antragsteller hat mitgeteilt, er habe mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet. Ein bestandskräftiger Widerruf der Zulassung liegt jedoch noch nicht vor. Odersky Ulsamer Kutzer van Gelder von Hase Paepcke Schott