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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Die weiterhin drohenden Vollstreckungsmaßnahmen können für Mandanten bestimmte Gelder erfassen, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen und die sich vor dem Gläubigerzugriff letztlich nicht wirksam schützen lassen. Diese hier vorliegende Gefährdung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Antragsteller Kontoverbindungen aufgelöst hat und nicht mehr auf seinen Briefbögen aufführt sowie die Entgegennahme von Fremdgeldern vermeiden will. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies allerdings in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschlüsse vom 1.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO § 14 BRAO
RechtsanwaltVermögensverfallsAntragsgegnerBRAOMünchenVermögensverfallZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
AnwZ (B) 31/93
vom 13. September 1993 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Rudolf G. in
 Allee
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, in M(
itraßel
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
5*
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,. die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. v.'Hase,
 Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 2. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1979 bei dem Landgericht in München I und II und bei dem Amtsgericht München und seit 1984 zusätzlich beim OLG München als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 24. August 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2
3
Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluß des Ehrengerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der
 Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen
 für einen Widerruf
 der Zulassung wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 45/92 - m.w.Nachw.).
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2. Der Antragsteller ist in Vermögensverfall. Er ist aufgrund mehrerer Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts München eingetragen; außerdem sind gegen ihn zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, die größtenteils fruchtlos verlaufen sind. Am 7. Dezember 1992 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Vermögensverfall wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.
Durch diesen Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die weiterhin drohenden Vollstreckungsmaßnahmen können für Mandanten bestimmte Gelder erfassen, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen und die sich vor dem Gläubigerzugriff letztlich nicht wirksam schützen lassen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeiten neuer Vollstrek-kungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO angesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 36/92).
Diese hier vorliegende Gefährdung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Antragsteller Kontoverbindungen aufgelöst hat und nicht mehr auf seinen Briefbögen aufführt sowie die Entgegennahme von Fremdgeldern vermeiden will. Es bleibt weiterhin möglich, daß Fremdgelder in bar durch unmittelbare Zahlung oder durch Postanweisung oder in Form von Barschecks in seine Hände gelangen und dann dem Gläubigerzugriff ausgesetzt sind. Eine Vollstreckung seiner Gläubiger in Mandantengelder ist in der Vergangenheit bereits geschehen.
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3. Bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Widerrufsbescheids ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies allerdings in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschlüsse vom 1. März 1993 aaO).
Für einen solchen zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls bestehen keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller ist weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Er betont zudem noch in seiner Beschwerdebegründung, daß kein. Gläubiger von ihm auch nur einen Pfennig bekomme, solange dessen Vollstreckungstitel wirksam sei.
Ulsamer
v. Hase
 Kieserling
Jordan
 Jähnke
Kutzer
 van Gelder