ln dem Verfahren Rechtsanwalt Burkhard Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, vertreten durch Ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Kammerbeitrags Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. August 1991 hat sie eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung über die für die Zelt vom 1. Der Antragsteller hat gegen die Verweigerung von Stundung und Niederschlagung sowie gegen die Zahlungsaufforderung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Aufhebung der Bescheide der Antragsgegnerin beantragt. Die Bescheide der Antragsgegnerin über eine Stundung oder einen Erlaß der Kammerbeiträge sowie die Zahlungsaufforderung gemäß § 84 Abs. 1 BRAO sind Verwaltungsakte im Sinne des S 223 BRAO (vgl. Hiergegen kann der Antragsteller gemäß S 223 Abs. 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über diesen Antrag unterliegt gemäß § 223 Abs.3 BRAO nur dann der sofortigen Beschwerde, wenn der Ehrengerichtshof sie in der Entscheidung zugelassen hat.
BUNDESGERICHTSHOF S3 2°25 030 Anwz (B) 31/92 BESCHLUSS vom 30. November 1992 ln dem Verfahren Rechtsanwalt Burkhard Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, vertreten durch Ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Kammerbeitrags S3 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. November 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Jordan und Dr. Müller beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1992 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 962,60 DM festgesetzt . S3 Gründe I. Der Im Jahre 1950 geborene Antragsteller 1st am 6. Januar 1989 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Coesfeld und dem Landgericht Münster zugelassen worden. Er 1st Mitglied & der Antragsgegnerin. Diese hat den Kammerbeltrag für 1989 und 1990 auf Antrag des Antragstellers zunächst gestundet. In der Folgezeit hat sie eine weitere Stundung sowie eine Niederschlagung des Kammerbeitrags abgelehnt. Am 22. August 1991 hat sie eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung über die für die Zelt vom 1. April 1989 bis 31. Juli 1991 zu zahlenden Beiträge ln Höhe von 793,50 DM erlassen. Der Antragsteller hat gegen die Verweigerung von Stundung und Niederschlagung sowie gegen die Zahlungsaufforderung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Aufhebung der Bescheide der Antragsgegnerin beantragt. Der £ Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel 1st unzulässig. 4 Die Bescheide der Antragsgegnerin über eine Stundung oder einen Erlaß der Kammerbeiträge sowie die Zahlungsaufforderung gemäß § 84 Abs. 1 BRAO sind Verwaltungsakte im Sinne des S 223 BRAO (vgl. B6HZ 55, 255, 259; BGH, Beschl. V. 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72, AnwBl 1973, 53; v. 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 11/84). Hiergegen kann der Antragsteller gemäß S 223 Abs. 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über diesen Antrag unterliegt gemäß § 223 Abs. 3 BRAO nur dann der sofortigen Beschwerde, wenn der Ehrengerichtshof sie in der Entscheidung zugelassen hat. Eine derartige Zulassung hat der Ehrengerichtshof im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgesprochen. Ober die mithin unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Odersky Ulsamer van Gelder Paepcke Jordan Schmitz Müller