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BGH

Gericht: BGH

ln dem Verfahren Rechtsanwalt Burkhard Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, vertreten durch Ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Kammerbeitrags Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. August 1991 hat sie eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung über die für die Zelt vom 1. Der Antragsteller hat gegen die Verweigerung von Stundung und Niederschlagung sowie gegen die Zahlungsaufforderung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Aufhebung der Bescheide der Antragsgegnerin beantragt. Die Bescheide der Antragsgegnerin über eine Stundung oder einen Erlaß der Kammerbeiträge sowie die Zahlungsaufforderung gemäß § 84 Abs. 1 BRAO sind Verwaltungsakte im Sinne des S 223 BRAO (vgl. Hiergegen kann der Antragsteller gemäß S 223 Abs. 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über diesen Antrag unterliegt gemäß § 223 Abs.3 BRAO nur dann der sofortigen Beschwerde, wenn der Ehrengerichtshof sie in der Entscheidung zugelassen hat.

Zitierte Normen: § 84 BRAO
S3EhrengerichtshofZahlungsaufforderung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S3
2°25 030
Anwz (B) 31/92 BESCHLUSS
vom 30. November 1992
ln dem Verfahren
 Rechtsanwalt Burkhard
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, vertreten durch Ihren Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Kammerbeitrags
S3
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. November 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Jordan und Dr. Müller
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 962,60 DM festgesetzt .
S3
 
Gründe
I.
Der Im Jahre 1950 geborene Antragsteller 1st am 6. Januar 1989 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Coesfeld und dem Landgericht Münster zugelassen worden. Er 1st Mitglied &	der Antragsgegnerin. Diese hat den Kammerbeltrag für 1989
und 1990 auf Antrag des Antragstellers zunächst gestundet. In der Folgezeit hat sie eine weitere Stundung sowie eine Niederschlagung des Kammerbeitrags abgelehnt. Am 22. August 1991 hat sie eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung über die für die Zelt vom 1. April 1989 bis 31. Juli 1991 zu zahlenden Beiträge ln Höhe von 793,50 DM erlassen.
Der Antragsteller hat gegen die Verweigerung von Stundung und Niederschlagung sowie gegen die Zahlungsaufforderung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Aufhebung der Bescheide der Antragsgegnerin beantragt. Der £	Ehrengerichtshof	hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen
 richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel 1st unzulässig.
4
Die Bescheide der Antragsgegnerin über eine Stundung oder einen Erlaß der Kammerbeiträge sowie die Zahlungsaufforderung gemäß § 84 Abs. 1 BRAO sind Verwaltungsakte im Sinne des S 223 BRAO (vgl. B6HZ 55, 255, 259; BGH, Beschl. V. 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72, AnwBl 1973, 53; v. 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 11/84). Hiergegen kann der Antragsteller gemäß S 223 Abs. 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über diesen Antrag unterliegt gemäß § 223 Abs. 3 BRAO nur dann der sofortigen Beschwerde, wenn der Ehrengerichtshof sie in der Entscheidung zugelassen hat. Eine derartige Zulassung hat der Ehrengerichtshof im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgesprochen.
Ober die mithin unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Odersky	Ulsamer
 van Gelder
 Paepcke
Jordan
 Schmitz
Müller