Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Nachdem er wegen Unvereinbarkeit einer übernommenen Nebentätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte, hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Dezember 1990 zurückgenommen und seinen Antrag, weiterhin die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen zu dürfen, mit Verfügung vom 7. Den vom Antragsteller daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 30. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie vom Ehrengerichtshof in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen worden ist (§ 223 Abs.3 BRAO).
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 31/91 BESCHLUSS vom 2. Dezember 1991 in dem Verfahren des früheren Rechtsanwalt Gerhard W( >wegi Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landesjustizverwaltung Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts sm^)latz( Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Weiterführung der Berufsbezeichnung "Rechts anwa11" SS* Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. Dezember 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsichen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 30. Mai 1991 wird verworfen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe: Der 54-jährige Antragsteller ist im Jahre 1966 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Nachdem er wegen Unvereinbarkeit einer übernommenen Nebentätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte, hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts 3 Celle die Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht in Hannover mit Wirkung vom 15. Dezember 1990 zurückgenommen und seinen Antrag, weiterhin die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen zu dürfen, mit Verfügung vom 7. Dezember 1990 abgelehnt. Den vom Antragsteller daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 30. Mai 1991, zugestellt am 7. Juni 1991, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 20. Juni 1991 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie vom Ehrengerichtshof in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen worden ist (§ 223 Abs. 3 BRAO). Die Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht anfechtbar, im übrigen auch sachlich nicht zu beanstanden, da die Regelung des Begehrens des Antragstellers sich unmittelbar aus § 17 BRAO ergibt. Weise v. Hase Salditt Odersky Kutzer Thode van Gelder