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BGH

Gericht: BGH

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Saarbrücken, Rechtsanwalt Ockel, sowie die Mitglieder des Ehrengerichtshofs, die Richter am Oberlandesgericht Oehlenschläger, Weber, Demuth und Dr. Metzger werden für unbegründet erklärt. Gegen die Richter am Oberlandesgericht OeJ und DflHP erhebt der Antragsteller den Vorwurf, sie hätten als Mitglieder des Richterrats ihm in seinem Zwangspensionierungsverfahren nicht die gebotene Fürsorge gewährt. hätten nach Anhörung die Entscheidung mitgetragen, daß der Richterrat sich mit dem Pensionsverfahren nicht befassen könne. Zuständig für die Entscheidung ist der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof, weil der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Saarbrücken durch das Ausscheiden der abgelehnten Mitglieder beschlußunfähig geworden ist (§ 45 Abs. 1 ZPO). Der Vorsitzende des Ehrengerichtshofs konnte bei dieser Sachlage auch kein Beratungsergebnis dem Antragsteller schriftlich bekanntgeben; denn ein solches lag nicht vor, nachdem Verhandlungstermin angesetzt worden war. b) Auch aus dem Umstand, daß sich der Richterrat mit dem Pensionierungsverfahren des Antragstellers nicht befaßt hat, kann der Antragsteller gegen die abgelehnten Richter OgSHHHBB» und Df|BV objektiv gesehen keine Besorgnis der Befangenheit herleiten. Dasselbe gilt für die Ablehnung der Richter Weber und Dr. Metzger wegen der Mitwirkung an einer Entscheidung eines Strafsenats in einer Bußgeldsache. Richter am Oberlandesgericht W^^phat dazu in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, daß er an der sachlichen Entscheidung selbst wegen Urlaubs nicht mitgewirkt habe.

Zitierte Normen: § 45 ZPO
VorsitzendeMitgliedobjektivBefangenheitAblehnungsgesuche

Volltext der Entscheidung

2050 091
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 31/90	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Dr. Rudolf S Am
K
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Antragsteller,
 gegen
LandesJustizverwaltung des Saarlandes,
 vertreten durch den Saarländischen Minister der Justiz
 traßi
r
Antragsgegnerin
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Veser, Meisterernst und Dr. Paepcke
 beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Saarbrücken, Rechtsanwalt Ockel, sowie die Mitglieder des Ehrengerichtshofs, die Richter am Oberlandesgericht Oehlenschläger,
 Weber, Demuth und Dr. Metzger werden für unbegründet erklärt.
Gründe
1.	Der Antragsteller lehnt die genannten Mitglieder des Ehrengerichtshofs in Saarbrücken wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er wirft dem Vorsitzenden, Rechtsanwalt 0^|R vor, dieser habe ein Versprechen, ihm das Ergebnis einer Beratung vom 2. Februar 1990 schriftlich mitzuteilen, nicht eingehalten. Außerdem habe er auf wiederholte Anträge nicht reagiert.
Gegen die Richter am Oberlandesgericht OeJ und DflHP erhebt der Antragsteller den Vorwurf, sie hätten als Mitglieder des Richterrats ihm in seinem Zwangspensionierungsverfahren nicht die gebotene Fürsorge gewährt. Sie
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hätten nach Anhörung die Entscheidung mitgetragen, daß der Richterrat sich mit dem Pensionsverfahren nicht befassen könne.
Die Richter am Oberlandesgericht	und	Dr.
verdächtigt der Antragsteller, sich als Mitglied eines Strafsenats zu seinem Nachteil einer Rechtsbeugung in Tateinheit mit der Verfolgung Unschuldiger schuldig gemacht zu haben. Sie hätten nämlich eine Rechtsbeschwerde in einer Bußgeldsache wegen unerlaubten Parkens rechtswidrig zurückgewiesen .
Die sämtlichen abgelehnten Richter haben sich für nicht befangen erklärt.
2.	Die Ablehnungsgesuche sind formell nicht zu beanstanden. Über sie ist nach §§ 40 Abs. 4 BRAO, 6 Abs. 2 FGG, 42 ff ZPO zu entscheiden. Zuständig für die Entscheidung ist der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof, weil der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Saarbrücken durch das Ausscheiden der abgelehnten Mitglieder beschlußunfähig geworden ist (§ 45 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche kann ohne mündliche Verhandlung ergehen
(§ 46 Abs. 1 ZPO).
3.	Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg.
a) Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 1990 seinen vorher erklärten Verzicht auf eine mündliche Verhandlung über seinen Antrag widerrufen. Dementsprechend hat der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung
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auf den 19. März 1990 anberaumt. Eine etwa bereits begonnene Beratung am 2. Februar 1990 war abzubrechen, weil nunmehr die Beratung aufgrund des Ergebnisses der vorgesehenen mündlichen Verhandlung zu erfolgen hatte. Der Vorsitzende des Ehrengerichtshofs konnte bei dieser Sachlage auch kein Beratungsergebnis dem Antragsteller schriftlich bekanntgeben; denn ein solches lag nicht vor, nachdem Verhandlungstermin angesetzt worden war. Bei dieser Sachlage ist eine begründete Besorgnis der Befangenheit nicht gegeben; denn ein objektiv vernünftiger Grund, der auch vom Standpunkt einer Partei aus befürchten lassen könnte, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden, liegt nicht vor.
b) Auch aus dem Umstand, daß sich der Richterrat mit dem Pensionierungsverfahren des Antragstellers nicht befaßt hat, kann der Antragsteller gegen die abgelehnten Richter OgSHHHBB» und Df|BV objektiv gesehen keine Besorgnis der Befangenheit herleiten. Dasselbe gilt für die Ablehnung der Richter Weber und Dr. Metzger wegen der Mitwirkung an einer Entscheidung eines Strafsenats in einer Bußgeldsache. Richter am Oberlandesgericht W^^phat dazu in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, daß er an der sachlichen Entscheidung selbst wegen Urlaubs nicht mitgewirkt habe. Eine Befangenheit liegt nicht schon darin, daß ein Richter in einem anderen Verfahren mitgewirkt hat, das den Antragsteller
 betraf. Ein objektiver Grund, der Zweifel an der Unbefangenheit eines Richters begründen könnte, ist in den gegen die einzelnen Richter erhobenen Vorwürfe nicht zu erkennen.
Ulsamer
 Kutzer
Thode
 Merz
Veser
 Meisterernst
Paepcke