Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung des Auftretens an mehreren Landgerichten Februar 1988 (NJW 1988, 887) und die in Nr. 42 der Entscheidungsgründe (NJW 1988, 887, 889) getroffene Feststellung beantragt, auszusprechen, daß er als Prozeßbevoll-mächtigter in Zivilsachen vor allen Landgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen in höchstens fünf Fällen je Landgericht im Kalenderjahr im Einvernehmen mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handeln darf, wobei das Einvernehmen -das Erfordernis, daß das Einvernehmen einzelner Handlung nachzuweisen ist, nicht beinhalten darf.Der Antragsgegner hat diesen Antrag nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm durch Bescheid vom 26. Er sehe sich nicht in der Lage, die in der Vorschrift vorausgesetzte allgemeine Feststellung zu treffen und lehne den Antrag auf Zulassung bei allen Landgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen ab. 1. Der Antragsteller begehrt, wie seiner ursprünglichen Antragstellung zu entnehmen ist - was er in der Beschwerdebegründung auch klargestellt hat -, nicht die Zulassung bei mehreren Landgerichten. Die Ablehnung eines solchen Antrages durch den Ehrengerichtshof wäre gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO beim Bundesgerichtshof mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sonst gibt es nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht die Möglichkeit der Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten, was der Bundesgerichtshof zuletzt in seinem Beschluß vom 24. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO festgestellten Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts (NJW 1988, 191, 194, 196) veranlaßt; die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Zulassung als Rechtsanwalt sind durch diese Recht-sprechung nicht berührt. Bestehenbleiben der Zulassung bei einem Landgericht das Auftreten vor anderen Landgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen in einem von ihm im einzelnen konkretisierten Umfang abweichend von § 52 Abs. 2 BRAO zu gestatten. Nach dieser Vorschrift können solche die Rechtstellung eines Rechtsanwalts regelnden Verwaltungsakte mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, deren Anfechtung nicht gesetzlich geregelt ist. Die Verfahrensvoraussetzungen für einen solchen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller beachtet. Der Ehrengerichtshof hat seine Entscheidung zwar nicht ausdrücklich auf § 223 BRAO gestützt, die Sache vielmehr in der Annahme, es liege ein Antrag auf Zulassung bei mehreren Landgerichten vor, als Zulassungssache behandelt. Er hat aber den Antrag des Rechtsanwalts sachlich beschieden, im Ergebnis damit eine Entscheidung nach § 223 BRAO getroffen. Auch wenn man hiervon ausgeht, ist damit eine Beeinträchtigung von dem Gewicht nicht erreicht, die für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels erforderlich wäre. Die ausnahmsweise Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 223 BRAO dient der Wahrung der Rechte eines Rechtsanwalts in Fällen unmittelbarer Gefährdung seiner Existenzgrundlage, nicht der Klärung von Rechtsfragen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B^ 31/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Volker G l^^ptraße Q), Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung des Auftretens an mehreren Landgerichten 2 £2 & Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 18. September 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Veser und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1989 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antrags-gegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdever-fahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1973 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gronau und dem Landgericht Münster zugelassen. In dem Jahre 1977 ist er zugleich zu dem Notar bestellt worden. In seinem an den Antragsgegner ge- richteten Schreiben vom 11. Mai 1988 hat er unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 1988 (NJW 1988, 887) und die in Nr. 42 der Entscheidungsgründe (NJW 1988, 887, 889) getroffene Feststellung beantragt, auszusprechen, daß er als Prozeßbevoll-mächtigter in Zivilsachen vor allen Landgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen in höchstens fünf Fällen je Landgericht im Kalenderjahr im Einvernehmen mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handeln darf, wobei das Einvernehmen -das Gebot ständiger Anwesenheit des Einvernehmens-anwalts in der mündlichen Verhandlung, -das Erfordernis, daß der Einvernehmensanwalt selbst Prozeßbevollmächtigter sein muß, -das Erfordernis, daß das Einvernehmen einzelner Handlung nachzuweisen ist, nicht beinhalten darf. Der Antragsgegner hat diesen Antrag nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm durch Bescheid vom 26. Oktober 1988 beantwortet und die Auffassung vertreten, daß die Bundesrechtsan-waltsordnung nur in § 24 BRAO (von den Ausnahmefällen des § 226 ff. BRAO abgesehen) die Möglichkeit gleichzeitiger Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten vorsehe. Er sehe sich nicht in der Lage, die in der Vorschrift vorausgesetzte allgemeine Feststellung zu treffen und lehne den Antrag auf Zulassung bei allen Landgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat beantragt, die angegriffene Verfügung aufzuheben und die Landesjustizverwaltung zu verpflichten, ihn im Umfang seines Antrages vom 11. Mai 1988 als Rechtsanwalt bei allen Landgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen . Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Er ist der Auffassung, als Grundlage für das Begehren des Antragstellers komme nur § 24 BRAO in Betracht. Die Voraussetzungen dieser verfassungsgemäßen Vorschrift lägen nicht vor. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, der Ehrengerichtshof habe sein Anliegen mißverstanden. Er erstrebe keine Zulassung bei mehreren Landgerichten, sondern nur eine vorübergehende Tätigkeit bei anderen Landgerichten in dem Umfang der Möglichkeiten von Rechtsanwälten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zugelassen sind. II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. 1. Der Antragsteller begehrt, wie seiner ursprünglichen Antragstellung zu entnehmen ist - was er in der Beschwerdebegründung auch klargestellt hat -, nicht die Zulassung bei mehreren Landgerichten. Die Ablehnung eines solchen Antrages durch den Ehrengerichtshof wäre gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO beim Bundesgerichtshof mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie wäre indes unbegründet, was der Antragsteller nicht verkennt. Die Voraussetzungen der §§ 24, 226 ff. BRAO liegen nicht vor. Auf sie beruft sich der Antragsteller auch nicht. Sonst gibt es nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht die Möglichkeit der Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten, was der Bundesgerichtshof zuletzt in seinem Beschluß vom 24. April 1989 (AnwZ (B) 4/89) klargestellt hat. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO festgestellten Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts (NJW 1988, 191, 194, 196) veranlaßt; die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Zulassung als Rechtsanwalt sind durch diese Recht-sprechung nicht berührt. Die Verfassungsmäßigkeit der Prinzipien der Lokalisierung und der Singularzulassung wird daher durch sie nicht in Frage gestellt. Diese Regelung des nationalen Rechts wird auch nicht durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 52 Abs. 2 EWGV (NJW 1989, 658, 659; vgl. auch NJW 1985, 1275) oder zu dem freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (NJW 1988, 887) verdrängt. Danach bleibt es jedem Mitgliedstaat Vorbehalten, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für sein Hoheitsgebiet und für die dort zugelassenen Rechtsanwälte zu regeln (EuGH NJW 1989, 658, 659; Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89 -). 2. Der Antragsteller hat sein Begehren deshalb nicht auf Mehrfachzulassung, sondern darauf gerichtet, ihm bei 6 Bestehenbleiben der Zulassung bei einem Landgericht das Auftreten vor anderen Landgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen in einem von ihm im einzelnen konkretisierten Umfang abweichend von § 52 Abs. 2 BRAO zu gestatten. Im Ergebnis erstrebte er damit die Rechtsposition von Rechtsanwälten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind (vgl. EuGH NJW 1988, 887, 889, dort Nrn. 41 und 42)und die bei Gerichten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auftreten wollen. Besondere Verfahrensvorschriften für einen solchen Antrag sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor. Seine Ablehnung durch den Antragsgegner konnte deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 223 Abs. 1 BRAO gerichtlich angefochten werden. Nach dieser Vorschrift können solche die Rechtstellung eines Rechtsanwalts regelnden Verwaltungsakte mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, deren Anfechtung nicht gesetzlich geregelt ist. Die Verfahrensvoraussetzungen für einen solchen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller beachtet. Der Ehrengerichtshof hat seine Entscheidung zwar nicht ausdrücklich auf § 223 BRAO gestützt, die Sache vielmehr in der Annahme, es liege ein Antrag auf Zulassung bei mehreren Landgerichten vor, als Zulassungssache behandelt. Er hat aber den Antrag des Rechtsanwalts sachlich beschieden, im Ergebnis damit eine Entscheidung nach § 223 BRAO getroffen. 3. Diese ist hier unanfechtbar. a) Entscheidungen nach § 223 BRAO sind mit der sofortigen Beschwerde nur anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffe- nen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37/88 -; vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88 - und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 8/89, jeweils mit Nachw. ), d.h. wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird. b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, daß der Wettbewerb mit Rechtsanwälten aus anderen EG-Mitgliedstaaten zu demal für seine Praxis nahe der niederländischen Grenze sich erheblich auswirke. Auch wenn man hiervon ausgeht, ist damit eine Beeinträchtigung von dem Gewicht nicht erreicht, die für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels erforderlich wäre. Im übrigen erstrebt der Antragsteller eine aus seiner Sicht erforderliche "Deregulierung im Anwaltsberuf" (Antrag vom 2. Dezember 1988), sei es in Anwendung europäischen Rechts, sei es als Ausfluß deutschen Verfassungsrechts im Hinblick auf die den Rechtsanwälten aus anderen EG-Mitgliedstaaten zustehenden Rechte. Das führt aber nicht zur Zulassung eines in der Bundesrechtsanwaltsordnung grundsätzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels. Die ausnahmsweise Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 223 BRAO dient der Wahrung der Rechte eines Rechtsanwalts in Fällen unmittelbarer Gefährdung seiner Existenzgrundlage, nicht der Klärung von Rechtsfragen. I Odersky Laufhütte Lepa Thode Schaefer Veser Paepcke I