- Verfahrensbevollmächtigters gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt Frankfurt am Main, Oberlandescrericht Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wn Ab Mitte 1984 häuften sich die Mitteilungen über gegen den Antragsteller ergangene Schuldtitel und - zu dem Teil fruchtlos verlaufene - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. April 1987 regte die Rechtsanwaltskammer Frankfurt unter Hinweis auf 24 ihr bekannt gewordene Verfahren gegen den Antragsteller die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers wegen VermögensVerfalls an. September 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurück. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antrag stellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dem Landgerichtspräsidenten lag eine Vielzahl von Mitteilungen über Zahlungsklagen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller vor. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers- jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten*. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. 3. Unter diesen Umständen ist dem Präsidenten des Landgerichts bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß das Ergebnis einer inzwischen durchgeführten Zwangsversteigerung den Vermögensverfall beseitigen wird. 5. Soweit sich der Antragsteller mit seiner unbeschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde auch gegen die Anordnung der Vollziehung der Rücknahmeverfügung wendet, ist sein Rechtsmittel unstatthaft (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Verfahren Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigters gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt Frankfurt am Main, Oberlandescrericht Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wn 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. v. Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 19. Mai 1988 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe Der am 1936 geborene Antragsteller hat am 31. August 1967 das zweite juristische Staatsexamen abgelegt. Er wurde am 23. Mai 1969 zur Rechtsanwaltschaft und im Juni 1969 bei dem Amts- und Landgericht Hanau als Rechtsanwalt zugelassen. Zunächst übte er seine Anwaltstätigkeit im Rahmen einer Anwaltssozietät aus. Seit seinem Ausscheiden aus dieser Sozietät im Juni 1975 ist er allein als Rechtsanwalt tätig. Ab Mitte 1984 häuften sich die Mitteilungen über gegen den Antragsteller ergangene Schuldtitel und - zu dem Teil fruchtlos verlaufene - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 15. April 1987 regte die Rechtsanwaltskammer Frankfurt unter Hinweis auf 24 ihr bekannt gewordene Verfahren gegen den Antragsteller die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers wegen VermögensVerfalls an. Daraufhin nahm der Präsident des Landgerichts Hanau, der dem Antragsteller zuvor mehrmals Gelegenheit gegeben hatte, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, durch Verfügung * vom 21. September 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurück. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Er-lasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung » ♦ * .» • grundsätzlich nicht mehr:T$epücksichtigt werden. Eine Aus- ** * fc nähme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen.ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, * 150). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antrag stellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. 5 Z 1 * Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind ins-f besondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs- maßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 - m.w.N.). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Präsident des Landgerichts Hanau am 21. September 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Dem Landgerichtspräsidenten lag eine Vielzahl von Mitteilungen über Zahlungsklagen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller vor. In 19 Fällen waren Schuldtitel über Beträge zwischen 72,86 DM und 17.141 DM ergangen. In 10 Fällen war es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen, von denen drei fruchtlos verlaufen waren; in einem Fall war ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Bei dieser Sachlage mußte der Präsident des Landgerichts davon ausgehen, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Tatsache, daß es der Antragsteller zu 6 einer solchen Häufung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hatte kommen lassen, rechtfertigte den Schluß auf eine in absehbarer Zeit nicht behebbare Zerrüttung seiner finanziellen Verhältnisse. Es handelte sich nicht - wie der Antragsteller in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht hatte - um einen vorübergehenden finanziellen Engpaß. Vielmehr erstreckten sich die Vollstreckungsmaßnahmen und Zahlungsklagen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren. Noch wenige Tage vor dem Erlaß der Rücknahmeverfügung - am 16. September 1987 - war bei dem Landgerichtspräsidenten die Mitteilung eines Gerichtsvollziehers über eine gegen den Antragsteller erfolglos durchgeführte Zwangsvollstreckung eingegangen. 2. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 21. September 1987 erfüllt. * Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers- jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten*. che Gelder, die immer wieder . * *+ *• durch die Hände eines Reehtsariwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. * * * Deshalb hat der Senat in'ständiger Rechtsprechung die . * Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich 7 # als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor. Im übrigen fand die Gefährdung der Interessen der Mandanten auch darin ihren Ausdruck, daß eine Mandantin genötigt war, eine Klage auf Auskunft zu erheben, um zu erfahren, welche Forderungen der Antragsteller für sie eingezogen hatte. 3. Unter diesen Umständen ist dem Präsidenten des Landgerichts bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 4. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Nach diesem Zeitpunkt ist es zu weiteren Verfahren gegen den Antragsteller gekommen. Es sind Mitteilungen über zwei Klagen, zwei Urteile, drei Mahnbe- f 8 scheide, drei Vollstreckungsbescheide, eine erfolglos verlaufene Zwangsvollstreckung und einen Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu den Akten gelangt. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß das Ergebnis einer inzwischen durchgeführten Zwangsversteigerung den Vermögensverfall beseitigen wird. 5. Soweit sich der Antragsteller mit seiner unbeschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde auch gegen die Anordnung der Vollziehung der Rücknahmeverfügung wendet, ist sein Rechtsmittel unstatthaft (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.). » * Merz Laufhütte Lepa Schmitz Quack Weise Hase • »♦ N* •** V * > ♦ • V t r * t *