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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . April 1987 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, die ihm am 21. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen. 2. Rücknahmeverfügungen der Landesjustizverwaltung können innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung beim Ehrengerichtshof mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. 3. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist hat der Antragsteller nicht gestellt. Dies hat der Antragsteller in seiner sofortigen Beschwerde bestritten, und zwar mit der Behauptung, er habe das Schreiben vom 18. Denn jedenfalls ist dem Antragsteller der Schriftsatz des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht in Hamm vom 20. Mai 1987 mit dem Hinweis zugegangen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als verspätet zurückzuweisen sei. Die Frage bedarf auch hier nicht der Entscheidung; denn der Antragsteller hat trotz Hinweises nicht glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung - hier die Absendung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Antragsfrist - Vorlagen. Der Ehrengerichtshof hat deshalb den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 22 FGG § 236 ZPO
StraßeEhrengerichtshofSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<0 OK
Anw2 (B) 31/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Straße flfll.
Di

Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-LflHB-Platz	vertreten	durch den General-
staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm,
 Straße JB, H<
Antragsgegner und Beschwerdegegner
WI
wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke,. Quack und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
- 3
G r ü n d e :
I.
Mit Verfügung vom 18. März 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 21. März 1987 zugestellt. Mit Schreiben vom 19. April 1987 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, die ihm am 21. März 1987 zugestellte Rücknahmeverfügung "in vollem Umfang aufzuheben und die Landesjustizverwaltung zu verpflichten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder vorzunehmen". Dieser Schriftsatz ist am 23. April 1987 bei dem Oberlandesgericht Hamm, dem Sitz des zuständigen Ehrengerichtshofs, eingegangen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag als verspätet und damit als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen.
1.	Der Antragsteller hat in einem nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Telegramm Terminsverlegung beantragt. Der Antrag ist zurückzuweisen., weil das Telegramm, in dem nicht einmal der Absender namentlich bezeichnet ist, keine Angaben enthält, die es dem Senat ermöglichen würden, den angesprochenen Grund der Verhinderung zu überprüfen.
2.	Rücknahmeverfügungen der Landesjustizverwaltung können innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung beim Ehrengerichtshof mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Diese Frist hat der Antragsteller, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, versäumt.
3.	Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist hat der Antragsteller nicht gestellt. Ein solcher Antrag hätte gemäß § 40 Abs. 4 BRAO i. Verb. m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden müssen. Das Hindernis war spätestens in dem Zeitpunkt beseitigt, in dem der Antragsteller davon Kenntnis erhielt, daß sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet bei Gericht eingegangen war. Der Ehrengerichtshof ist der Auffassung, daß dies noch im Mai 1987 der Fall war, und zwar mit dem Zugang des Schreibens des Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs vom 18. Mai 1987. Dies hat der Antragsteller in seiner sofortigen Beschwerde bestritten, und zwar mit der Behauptung, er habe das Schreiben vom 18. Mai 1987 nicht erhalten, wahrscheinlich deshalb, weil er am 16. Mai 1987
umgezogen sei. Ob das zutrifft, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist dem Antragsteller der Schriftsatz des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht in Hamm vom 20. Mai 1987 mit dem Hinweis zugegangen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als verspätet zurückzuweisen sei. Dieser Schriftsatz ist ihm nach einem vergeblichen Versuch der Übersendung an die OjHBBstraße B unter seiner neuen Adresse	Straße	ÜB	zugeleitet worden; es sind
 keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er den Schriftsatz dort nicht erhalten hat.
4.	Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die Wiedereinsetzung von Amts wegen ermöglicht, einen seine analoge Anwendung rechtfertigenden allgemeinen Rechtsgedanken enthält (vgl. Senatsentscheidung vom 29. September 1986 - AnwZ (B) 26/86 m. w. Nachw.). Die Frage bedarf auch hier nicht der Entscheidung; denn der Antragsteller hat trotz Hinweises nicht glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung - hier die Absendung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Antragsfrist - Vorlagen.
Der Ehrengerichtshof hat deshalb den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen.
Merz
 Lauf hiitte
 Siebecke
Quack
 Gribbohm
Jordan
 Jähnke