Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-IBIHIM^a^z Bk 4BBIvertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HBIB' Straße B» HflB, Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 21* November 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof, Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen; Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf verhängte am 5* Juni 1984 gegen ihn einen Verweis und eine Geldbuße von 10.000 DM (4 EV 174/82 und 4 EV 146/83). Nach den im ehrengerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hatte der Antragsteller unter anderem in der Zeit von Mai 1979 bis März 1982 erhebliche Geldbeträge, die ihm in zwei Verkehrsunfallsachen für seine Mandantinnen HaflBB (7.387,43 DM) und Stenzei (25.000 DM) zugegangen waren, nur mit größeren Verzögerungen weitergeleitet. November 1985 hat der Antragsgegner nunmehr im Einverständnis mit der Rechtsanwaltskammer die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Aus vielen Beweisanzeichen - dem eigenen Verhalten des Antragstellers und dem Vorgehen zahlreicher Gläubiger gegen ihn - ergibt sich, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 29* November 1985 Vorgelegen haben und auch heute nicht zweifelsfrei weggefallen sind; wenigstens 22 Gläubiger haben - manche mehrmals - Maßnahmen gegen den Antragsteller ergriffen a) In der Zeit bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 29. Weil der Antragsteller die im ehrengerichtlichen Verfahren gegen ihn verhängte Geldbuße von 10.000 DM nicht bezahlte, beantragte die Rechtsanwaltskammer am 5. Februar 1986 eine Sicherungshypothek von 49.932,19 DM für das Land Nordrhein-Westfalen im Grundbuch des Grundstücks eintragen, das zur Hälfte dem Antragsteller gehört (Grundbuch von Bottrop Bl. 3365). davon überzeugt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§15 Nr. 1 BRAO) bei Erlaß des angefochtenen Bescheides Vorgelegen haben und daß sie gegenwärtig nicht zweifelsfrei ausgeräumt sind. Dieser Annahme steht unter den dargelegten Umständen nicht entgegen, daß der Antragsteller einen Teil der genannten Gläubiger inzwischen ganz (so Nrn. 1, 5, 8) oder zu dem Teil (so Nr. 7) befriedigt hat, daß ihm noch Forderungen gegen Mandanten aus seiner Anwaltspraxis zustehen mögen und daß er und seine Ehefrau je zur Hälfte Miteigentümer eines bebauten Wohngrundstücks sind, dessen Verkehrswert in einem Gutachten vom 31. Eine umfassende Aufstellung der Verbindlichkeiten und seines Vermögens hat der Antragsteller nicht eingereicht. Seine monatlichen Belastungen für daß Wohnhaus, das nach den Angaben im Wertgutachten ”in jüngster Zeit mit erheblichem Kostenaufwand umgebaut und modernisiert” wurde, belaufen sich auf 2.600 DM. Das ergibt sich insbesondere aus der Verwendung ungedeckter Schecks und der Nichteinlösung eines größeren Wechsels sowie daraus, daß sich der Antragsteller wegen Mietrückstandes zur Räumung der gemieteten Anwaltskanzlei hat verurteilen lassen. Der Antragsteller hat nicht zu erkennen gegeben, daß er überhaupt bereit und in der Lage wäre, das Grundstück zur Bereinigung seiner finanziellen Schwierigkeiten zu veräußern. Der Senat hat im übrigen schon ausgesprochen, daß die Zurücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls nicht die Feststellung voraussetzt, daß den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Überschuldung als Ursache zugrundeliegt (Beschluß vom 13. b) Die konkrete Gefährdung der Interessen der Recht-suphenden folgt daraus, daß der Antragsteller dazu neigt, Mandantengelder nicht mit der standesrechtlich gebotenen Sorgfalt zu behandeln, und deshalb versucht sein kann, sie in der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der er sich befindet, jedenfalls vorübergehend für sich zu verwenden. 1985 und 1986 Maßnahmen gegen ihn ergriffen haben, befinden sich wiederum vier (Nrn. 2, 3, 11# 13)# deren Forderungen mit der Behandlung von Fremdgeldern Zusammenhängen, Einer dieser Gläubiger (Nr, 2) hat ein vorläufig vollstreckbares Urteil gegen den Antragsteller erstritten ; zwei weitere (Nrn, 11 und 13) hat er mit ungedeckten Schecks hingehalten. In zweien dieser Fälle (Nrn, 2 und 3) hat sein Verhalten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Duisburg sogar Anlaß gegeben, ihn in einer Anklage vom 12, Februar 1986 - 15 Js 370/85 - der Untreue (§ 266 StGB) zu beschuldigen. c) Beim Senat sind zusätzliche Unterlagen zu den Akten gelangt, aus denen sich ergibt, daß zahlreiche Gläubiger in den Monaten April bis August 1986 weitere bisher noch nicht berücksichtigte Maßnahmen gegen den Antragsteller ergriffen haben. Eintragung einer Sicherungshypothek von 5.721,28 DM auf dem Grundstücksanteil des Antragstellers am 4. Das erweiterte Schöffengericht Oberhausen hat den Antragsteller am 2* Juli 1986 in dem bereits erwähnten Strafverfahren wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat* Das Urteil ist nicht rechts September 1986 wegen Untreue in drei Fällen, Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und versuchten Betrugs vor dem Schöffengericht Oberhausen angeklagt. Der Antragsteller hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Übersicht über den Stand seiner Verbindlichkeiten vorgelegt. Das Geld für seinen Mandanten Offergeld liege auf einem Festgeldkonto bereit; es sei eine Abwicklung dieser Angelegenheit vorgesehen, bei der der Betrag unter Abzug von Zinsen an den Mandanten ausgekehrt werde. - In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller lediglich ein Schreiben der Firma und Ho^HHvom März Ein Kontoauszug, 4en er zu dem Nachweis des Festgeldbetrags für den Mandanten 0|^Bi v°rzeigte, wies im August 1986 nur ein Guthaben von 35.000 DM aus. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 30. Auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des nachgeschobenen Vorbringens hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die festgestellten Voraussetzungen für die Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zweifelsfrei weggefallen wären. Ein vollständiges Verzeichnis seiner Verbindlichkeiten und eine Aufstellung seines Vermögens hat der Antragsteller aber auch jetzt nicht vorgelegt. Ob die Mieten und Raten für Oktober 1986 (2.431,30 DM) bei der A0B eingegangen sind, ist nach deren Erklärung vom 17. Oktober 1985 (GA II 368) geht nicht hervor, ob diese Angelegenheit durch die Zahlung von 25.000 DM und die behauptete Hingabe eines Schecks über Die Firma nimmt den Antragsteller auf Zahlung von 15.646,50 DM in Anspruch, während er nur drei Quittungen vom 11. Oktober 1986 gegen Vorlage von Einzahlungsscheinen die Aufhebung des auf den 16. Insbesondere hat er nicht dargetan, daß ihm der Betrag von 78.224,99 DM zusteht, der auf dem Kontoauszug vom 20. Oktober 1986 (GA II 391) sind, sowie Kifli (GA II 412, 413) auf sich beruhen, weil es nach dem gegenwärtigen Sachstand für die Entscheidung des Senats auf sie nicht ankommt. Wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist, hat er sich bei der Entscheidung mit davon leiten lassen, daß er die Interessen der Rechtsuchenden - unter den gegebenen Umständen zutreffend - für erheblich gefährdet hielt.
2141 012 ^ BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 51/86 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Herbert Straße B» Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-IBIHIM^a^z Bk 4BBIvertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HBIB' Straße B» HflB, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwalt schaft K Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 21* November 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof, Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen; Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1986 wird zurückgewi e sen• Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am flHHHHi 1942 geborene Antragsteller war früher Beamter des gehobenen Dienstes bei der Stadt 0|HB Nachdem er am 21. Januar 1977 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hatte, wurde er durch Urkunde vom 9* März 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Oberhausen und dem Landgericht Duisburg zugelassen. Er unterhält seine Kanzlei in O^HI |HB|. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf verhängte am 5* Juni 1984 gegen ihn einen Verweis und eine Geldbuße von 10.000 DM (4 EV 174/82 und 4 EV 146/83). Die Berufung des Antragstellers wurde durch Urteil des Ehrengerichtshofs vom 22. März 1985 -(1)6 EVY 28/84 - verworfen; das Berufungsurteil ist seit dem 15. Juni 1985 rechtskräftig. Nach den im ehrengerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hatte der Antragsteller unter anderem in der Zeit von Mai 1979 bis März 1982 erhebliche Geldbeträge, die ihm in zwei Verkehrsunfallsachen für seine Mandantinnen HaflBB (7.387,43 DM) und Stenzei (25.000 DM) zugegangen waren, nur mit größeren Verzögerungen weitergeleitet. Das wegen dieser Vorgänge gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Untreue wurde gegen Zahlung einer Geldbuße von 5.000 DM gemäß § 153 a StPO eingestellt. Durch Bescheid vom 29. November 1985 hat der Antragsgegner nunmehr im Einverständnis mit der Rechtsanwaltskammer die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs« 1 Nr« 3, Abs« 4 BRAO zulässig« Es hat jedoch keinen Erfolg« Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben zu Recht angenommen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§15 Nr« 1 BRAO). Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (§39 Abs. 3 BRAO), sind nicht ersichtlich. 1. Aus vielen Beweisanzeichen - dem eigenen Verhalten des Antragstellers und dem Vorgehen zahlreicher Gläubiger gegen ihn - ergibt sich, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 29* November 1985 Vorgelegen haben und auch heute nicht zweifelsfrei weggefallen sind; wenigstens 22 Gläubiger haben - manche mehrmals - Maßnahmen gegen den Antragsteller ergriffen (1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. mbH Ka_____ Hans-S t i f tung Gerichtskasse Du Oberjustizkasse H GmbH 5 - 11. itfB^Küchentechnik 12. Lebensversicherung 13. 14. Hefli 15. 16. 17. Finanzamt 18. Verlag Neu ri 19. GmbH 20. _____ 21 • Erbengemeinschaft riefe Ihre Forderungen bewegten sich in der Größenordnung von 10 DM (Nr. 6) bis 110.000 DM (Nr. 2). a) In der Zeit bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 29. November 1985 geht es im einzelnen um folgendes: In drei Fällen gab der Antragsteller Gläubigern (Nrn. 1, 11, 13) einen ungedeckten oder sofort gesperrten Scheck zur Bezahlung, so am 22. Februar 1985 über 15.000 DM (Nr. 1), am 8. November 1985 über 2.697,52 DM (Nr. 13 und am 19. November 1985 über 16.904,08 DM (Nr. 11). In einem Fall (Nr. 7) löste er einen von ihm akzeptierten, am 15. Oktober 1985 fälligen Wechsel über 15.646,50 DM nicht ein, so daß der Gläubiger am 17. Oktober 1985 Protest mangels Zahlung erhob. Sechs Gläubiger (Nrn. 2 bis 4, 7 bis 8, 10) erwirkten in der Zeit vom 3. April 1985 bis zu dem 24. Oktober 1985 insgesamt sieben Mahnbescheide gegen ihn, darunter einen Wechselmahnbescheid wegen des zu Protest gegangenen Wechsels (Nr. 7) sowie einen Mahnbescheid über 110.000 DM (Nr. 2). Wenigstens zwei Gläubiger (Nrn. 10, 12) ließen sich am 14. und 15. November 1965 Vollstreckungsbescheide über Hauptforderungen in Höhe von 2.262,15 DM und 155 DM erteilen. Ein Gläubiger (Nr. 1) erstritt am 20. Mai 1985 auf Klage im Scheckprozeß ein Urteil über 15.000 DM nebst Zinsen und Scheckspesen. Drei Gläubiger (Nro. 1, 5, 6) erteilten dem Gerichtsvollzieher Vollstreckungsauftrag, in einem Fall (Nr. 6) wegen eines Betrages von 10 DM. In einem Fall (Nr. 1) verlief die Zwangsvollstrekkung am 16. September 1985 fruchtlos. Weil der Antragsteller die im ehrengerichtlichen Verfahren gegen ihn verhängte Geldbuße von 10.000 DM nicht bezahlte, beantragte die Rechtsanwaltskammer am 5. November 1985 einen Durchsuchungsbeschluß gemäß § 758 ZPO gegen ihn. b) Diese ungünstige Entwicklung in den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers setzte sich auch nach dem 29. November 1985 fort. Wiederum wurde in wenigstens einem Fall (Nr. 13) ein Scheck des Antragstellers nicht eingelöst. Er hatte ihn am 3. Dezember 1985 wegen eines Betrages von 2.707,52 DM ausgestellt, den er einer Mandantin schuldete. Wenigstens neun Gläubiger (Nrn. 4, 11, 13 bis 16, 19, 21 bis 22) beantragten und erhielten vom 23. Dezember 1985 bis 16. Mai 1986 Mahnbescheide gegen ihn wegen Hauptforderungen zwischen 711,18 DM und 32.681,69 DM. Fünf Gläubiger (Nra. 4, 12 bis 13, 18, 20) erwirkten vom 16. Januar bis zu dem 25. März 1986 auch Vollstreckungsbescheide, darunter die Allianz Lebensversicherung (Nr. 12), die auf diesem Wege 2.937*60 DM an rückständiger Kanzleimiete vom Antragsteller zu erlangen suchte. Wegen rückständiger Miete kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23. Dezember 1985. Am 7. März 1986 erhob sie Räumungsklage. Das Amtsgericht Oberhausen verurteilte den Antragsteller durch Versäumnisurteile vom 14. April und 26, Mai 1986 - 33 C 91/86 -zur Räumung und Herausgabe des Büros an die Klägerin* Ein Gläubiger (Nr. 21) erwirkte am 28. April 1986 ein Versäumnisurteil wegen eine r Hauptforderung von 2.547,40 DM. Das Landgericht Duisburg verurteilte den Antragsteller am 20. Februar 1986 in dem Verfahren 9 0 420/85, 110.000 DM an seinen Mandanten O^HI^IH (Nr. 2) zu zahlen, die er als Festgeld angelegt hatte und vorerst nicht zurückgeben wollte, obwohl er die Überweisung am 20. Mai 1985 selbst angekündigt hatte. Sechs Gläubiger (Nrn. 4, 9, 12 bis 13, 18, 20) gaben dem Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Zwangsvollstrekkung gegen den Antragsteller. Am 3. April 1986 war eine Vollstreckung fruchtlos. Das Finanzamt OflBHHB-Süd (Nr. 17) ließ auf Grund eines Ersuchens vom 15. Januar 1986 im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens am 17. Februar 1986 eine Sicherungshypothek von 49.932,19 DM für das Land Nordrhein-Westfalen im Grundbuch des Grundstücks eintragen, das zur Hälfte dem Antragsteller gehört (Grundbuch von Bottrop Bl. 3365). Weiter ließ es am 22. Mai 1986 dem Direktor des Amtsgerichts Oberhausen eine Pfändungsund Überweisungsverfügung (Steuer-Nr. 124/257/3609 - IV 2 Pf) wegen eines Betrags von 76.314,55 DM zuzüglich 1 % monatlich SäumnisZuschlag auf 67.000 DM zustellen. Es pfändete damit angebliche Ansprüche des Antragstellers aus seiner Tätigkeit als Pflichtverteidiger und beigeordneter Anwalt in Prozeßkostenhilfesachen. 2. Nach der Gesamtdauer dieser ununterbrochenen Entwicklung sowie nach der Vielzahl, der Art und dem Umfang der von den Gläubigern ergriffenen Maßnahmen ist der Senat 0 8 - davon überzeugt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§15 Nr. 1 BRAO) bei Erlaß des angefochtenen Bescheides Vorgelegen haben und daß sie gegenwärtig nicht zweifelsfrei ausgeräumt sind. a) Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 13* Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83). Dieser Annahme steht unter den dargelegten Umständen nicht entgegen, daß der Antragsteller einen Teil der genannten Gläubiger inzwischen ganz (so Nrn. 1, 5, 8) oder zu dem Teil (so Nr. 7) befriedigt hat, daß ihm noch Forderungen gegen Mandanten aus seiner Anwaltspraxis zustehen mögen und daß er und seine Ehefrau je zur Hälfte Miteigentümer eines bebauten Wohngrundstücks sind, dessen Verkehrswert in einem Gutachten vom 31. Januar 1986 nach dem Sachwertverfahren auf 685.000 DM geschätzt worden ist. Eine umfassende Aufstellung der Verbindlichkeiten und seines Vermögens hat der Antragsteller nicht eingereicht. Er hat durch seine Berufstätigkeit für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie (Ehefrau und drei Kinder im Alter von elf, acht und vier Jahren) zu sorgen. Seine monatlichen Belastungen für daß Wohnhaus, das nach den Angaben im Wertgutachten ”in jüngster Zeit mit erheblichem Kostenaufwand umgebaut und modernisiert” wurde, belaufen sich auf 2.600 DM. Bei einem angeblichen Jahresumsatz von 248.000 DM und einem Gewinn von ca. 93.000 DM (wohl vor Steuern) im Jahre 1984 reichen die Einnahmen aus der Praxis ersichtlich nicht aus. um zu einem beachtlichen Teil selbst kleinere oder dringende Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn sie die Praxis betreffen. Das ergibt sich insbesondere aus der Verwendung ungedeckter Schecks und der Nichteinlösung eines größeren Wechsels sowie daraus, daß sich der Antragsteller wegen Mietrückstandes zur Räumung der gemieteten Anwaltskanzlei hat verurteilen lassen. Der monatliche Mietzins belief sich - einschließlich Heizungskosten - auf 1.431,20 DM. Ob sich der ermittelte Verkehrswert für das Wohngrundstück realisieren lassen würde, ist ungewiß. Die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, sollen sich nach dem Stande vom 4. März 1986 auf insgesamt 450.000 DM belaufen. Der Antragsteller hat nicht zu erkennen gegeben, daß er überhaupt bereit und in der Lage wäre, das Grundstück zur Bereinigung seiner finanziellen Schwierigkeiten zu veräußern. Der Senat hat im übrigen schon ausgesprochen, daß die Zurücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls nicht die Feststellung voraussetzt, daß den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Überschuldung als Ursache zugrundeliegt (Beschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83). b) Die konkrete Gefährdung der Interessen der Recht-suphenden folgt daraus, daß der Antragsteller dazu neigt, Mandantengelder nicht mit der standesrechtlich gebotenen Sorgfalt zu behandeln, und deshalb versucht sein kann, sie in der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der er sich befindet, jedenfalls vorübergehend für sich zu verwenden. So hat er schon in den beiden Fällen, die Gegenstand des bezeichneten ehrengerichtlichen Verfahrens waren, solche Gelder nur mit erheblicher Verspätung weitergeleitet. Unter den oben (S. 4 f) auf geführten 22 Gläubigem, die 10 - 1985 und 1986 Maßnahmen gegen ihn ergriffen haben, befinden sich wiederum vier (Nrn. 2, 3, 11# 13)# deren Forderungen mit der Behandlung von Fremdgeldern Zusammenhängen, Einer dieser Gläubiger (Nr, 2) hat ein vorläufig vollstreckbares Urteil gegen den Antragsteller erstritten ; zwei weitere (Nrn, 11 und 13) hat er mit ungedeckten Schecks hingehalten. In zweien dieser Fälle (Nrn, 2 und 3) hat sein Verhalten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Duisburg sogar Anlaß gegeben, ihn in einer Anklage vom 12, Februar 1986 - 15 Js 370/85 - der Untreue (§ 266 StGB) zu beschuldigen. Gegenstand der Anklage sind darüber hinaus noch zwei weitere Fälle (BflHBund Ff^BHHi)» von denen der erste mit der inzwischen beglichenen Forderung der GmbH (Nr, 1) zusammenhängt. c) Beim Senat sind zusätzliche Unterlagen zu den Akten gelangt, aus denen sich ergibt, daß zahlreiche Gläubiger in den Monaten April bis August 1986 weitere bisher noch nicht berücksichtigte Maßnahmen gegen den Antragsteller ergriffen haben. So ergingen gegen ihn: vier Mahnbescheide vom 30. April bis 20. August 1986 (SfUHI# HfliHA und KitfH) über Hauptforde- rungen von insgesamt 41.394,08 DM, darunter die des Gläubigers KiflBin Höhe von 20.000 DM; vier Vollstreckungsbescheide vom 4. April bis 22, Juli 1986 (GfllH^V# Neue VljUIHHBbriefe), wo- bei die Hauptforderungen der Arag 109 DM, SpdHIIV 6.050,42 DM und des Verlags Neue WjUHIHBbriefe 278,70 DM betrugen; ein vollstreckbarer Beitragsbescheid der BaflflBErsatz- kasse vom 14. August 1986 über 2.128,20 DM; acht Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher in den 11 Monaten Mai, Juni und August 1986 (. ®®, A|®t Baf® Ersatzkasse, Neue V®®HH®briefe und Hu®), wobei der Forderung der Gläubigerin Hu®über 2*500 DM ein Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 24* Juli 1986 zugrundelag; Eintragung einer Sicherungshypothek von 5.721,28 DM auf dem Grundstücksanteil des Antragstellers am 4. Juni 1986 zugunsten der Bundesfinanzverwaltung, nachdem am 19. März 1986 bereits eine zweite Sicherungshypothek in Höhe von 11.248 DM für das Land Nordrhein-Westfalen eingetragen worden war; ferner drei Anträge vom 19. Juni, 20* Juni und 8* Juli 1986 auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO (R®®®^md Hofl®®, L®® und G®®®® wegen Forderungen von 9.788,44 DM, 528,24 DM und 2*716,33 DM* Das erweiterte Schöffengericht Oberhausen hat den Antragsteller am 2* Juli 1986 in dem bereits erwähnten Strafverfahren wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat* Das Urteil ist nicht rechts * kräftig* Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat ihn unter dem 11. September 1986 wegen Untreue in drei Fällen, Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und versuchten Betrugs vor dem Schöffengericht Oberhausen angeklagt. Der Antragsteller hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Übersicht über den Stand seiner Verbindlichkeiten vorgelegt. Er behauptet: Vom Finanzamt erwarte er Steuerrückzahlungen. Er bemühe sich auch, ausstehende Gelder aus seiner Anwaltstätigkeit hereinzube- 12 - kommen. Er erwarte eine größere HonorarZahlung von einer Firma aus der Türkei. Mit den erwarteten Geldeingängen werde es ihm gelingen, sich bis Ende Oktober 1986 von seinen Schulden zu befreien. Er habe seine Gläubiger gebeten, sie sollten ihm bescheinigen, daß die gegen ihn geltendgemachten Forderungen nicht mehr beständen. Er werde binnen Monatsfrist in der Lage sein, entsprechende Belege und Bescheinigungen vorzulegen. Der Umbau seines Hauses habe 290.000 DM gekostet. Die Handwerker seien aber zu dem größten Teil befriedigt. Das Geld für seinen Mandanten Offergeld liege auf einem Festgeldkonto bereit; es sei eine Abwicklung dieser Angelegenheit vorgesehen, bei der der Betrag unter Abzug von Zinsen an den Mandanten ausgekehrt werde. - In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller lediglich ein Schreiben der Firma und Ho^HHvom März 1986 eingereicht, mit dem diese Gläubigerin sich grundsätzlich mit einem Ratenzahlungsgesuch einverstanden erklärte, sowie Kontounterlagen, aus denen sich ergibt, daß er am 19« August 1986 an drei Gläubiger (RflHHIB und HofliB» LJHB und UfliBHB) ®it ihnen vereinbarte Raten (500 DM, 300 DM und 400 DM) überwiesen hat. Ein Kontoauszug, 4en er zu dem Nachweis des Festgeldbetrags für den Mandanten 0|^Bi v°rzeigte, wies im August 1986 nur ein Guthaben von 35.000 DM aus. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 30. September 1986 (GA II 352), 17. Oktober 1986 (GA II 365) und 22. Oktober 1986 (GA II 374) weitere Unterlagen eingereicht und zugleich die Auffassung vertreten, es "dürften die Voraussetzungen des §15 BRAO nicht vorliegen." 13 - Auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des nachgeschobenen Vorbringens hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die festgestellten Voraussetzungen für die Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zweifelsfrei weggefallen wären. So hat er zwar zahlreiche Ablichtungen von Quittungen, Gläubige rerklärungen und anderen Schriftstücken vorgelegt, welche die Begleichung einer Reihe von Verbindlichkeiten glaubhaft machen; so Zahlungen an die Gläubiger Nrn. 1 (GA II 368), 3 (GA II 356 f.), 4 (GA II 358 f.), 5 (GA II 370), 7 (GA II 370, 376), 8 (GA II 370 ff.), 9 (GA II 381), 10 (GA II 379), 12 (GA II 353 f., 358, 360, 366), 13 (GA II 362) und 22 (GA II 361), ferner andie Gläubiger PiflHB (GA II 303, 363 f.), Bafl| Ersatzkasse (GA II 367), RjBHIB (GA II 369)» Gerichtskasse Bottrop (GA II 377 f.), (GA II 380), SfJBHB (GA II 382) und (GA II 383). Ein vollständiges Verzeichnis seiner Verbindlichkeiten und eine Aufstellung seines Vermögens hat der Antragsteller aber auch jetzt nicht vorgelegt. Die Löschungsbewilligung des Finanzamtes OflHHH^”Süd vom 15. August 1986 (GA II 355) bezieht sich nur auf die zweite Sicherungshypothek in Höhe von 11.248 DM, nicht dagegen auf die erste von 49.932,19 DM (s.o. S. 7) und auf die dritte von 5.721,28 DM (s.o. S. 11). Ob die Mieten und Raten für Oktober 1986 (2.431,30 DM) bei der A0B eingegangen sind, ist nach deren Erklärung vom 17. Oktober 1986 (GA II 366) ungewiß. Aus der Bestätigung der Rechtsanwälte GeflHB und BaflHHtvom 30. Oktober 1985 (GA II 368) geht nicht hervor, ob diese Angelegenheit durch die Zahlung von 25.000 DM und die behauptete Hingabe eines Schecks über // 3967,16 DM endgültig bereinigt ist. Die Firma nimmt den Antragsteller auf Zahlung von 15.646,50 DM in Anspruch, während er nur drei Quittungen vom 11. Dezember 1985, 20. Dezember 1985 und 20. Oktober 1986 über insgesamt 12.000 DM vorgelegt hat (GA II 370, 376). In den sechs Zwangsvollstreckungssachen, in denen er am 22. Oktober 1986 gegen Vorlage von Einzahlungsscheinen die Aufhebung des auf den 16. Dezember 1986 anberaumten Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erreichte (GA II 378 ff.), hat er in vier Fällen nur Teilzahlungen geleistet, so daß von einer Erledigung dieser Verfahren nicht ausgegangen werden kann. Unterlagen über die Bereinigung der schwerwiegenden Angelegenheit des Mandanten 0|HHB (s*°* s* 7) hat er nicht beigebracht. Insbesondere hat er nicht dargetan, daß ihm der Betrag von 78.224,99 DM zusteht, der auf dem Kontoauszug vom 20. Oktober 1986 (GA II 375) auf einem Konto seiner Ehefrau ausgewiesen ist. Unter diesen Umständen können die Fälle Lfllund RuflIB, die Gegenstand der neuen Anklage der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 3. Oktober 1986 (GA II 391) sind, sowie Kifli (GA II 412, 413) auf sich beruhen, weil es nach dem gegenwärtigen Sachstand für die Entscheidung des Senats auf sie nicht ankommt. 3. Der angefochtene Bescheid läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Der Antragsgegner war sich bewußt, daß er bei der Zurücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist, hat er sich bei der Entscheidung mit davon leiten lassen, daß er die Interessen der Rechtsuchenden - unter den gegebenen Umständen zutreffend - für erheblich gefährdet hielt. Dies hat er im Laufe des Verfahrens auch dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß er wiederholt angeregt hat, der Ehrengerichtshof möge die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides anordnen. Nach allem erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet. Pfeiffer Gribbohm Jähnke Lepa Schaefer Weise Paepcke