Juni 1982 hat die Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen. Dabei hat sie sich auf zwei fachärztliche Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. Oberarztin am Allgemeinen Krankenhaus vom 20. Den hiergegen rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. 1. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Auch dieser Sachverständige ist nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs in seinem mündlich erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem Antragsteller der "klassische Fall einer manisch depressiven Erkrankung" vorliege. Diese sei dadurch gekennzeichnet, daß die manische Phase, die stets vor der depressiven eintrete, sich jeweils über ein Vorstadium bis zu zwei Wochen aufbaue oder ohne Vorwarnung plötzlich auftrete. Ein solcher Krankheitsschub sei - auch für den Antragsteller - nicht vorhersehbar und auch nicht durch Einnahme von Medikamenten abzuwenden. Der Antragsteller macht in der Beschwerdebegründung geltend, der Ehrengerichtshof werte das - nur mündlich erstattete - Gutachten des Sachverständigen teils unrichtig teils seien die Angaben auch nicht in der Klarheit gemacht worden, wie sie zur Grundlage der Entscheidung geworden seien. a) Daß er seit langem an einer manisch depressiven Erkrankung leidet, stellt auch der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht in Frage. Er bestreitet lediglich, daß der Gutachter erklärt habe, es müsse mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Krankheit immer häufiger und für immer längere Zeit auftrete; der Sachverständige habe dies lediglich nicht ausschließen können. Auch auf der Grundlage dieses Vorbringens ist angesichts der schon jahrzehntelangen Dauer der Erkrankung jedenfalls nicht davon auszugehen, daß die geistige Erkrankung des Antragstellers jemals wird geheilt werden können. Damit ist eine dauernde Schwäche seiner geistigen Kräfte auch schon für den Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung festzustellen. b) Aufgrund dieser Schwäche seiner geistigen Kräfte ist der Antragsteller auch dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die Beschwerde meint zwar, die sogenannte Anlaufphase sei in dem angefochtenen Beschluß nicht richtig wiedergegeben: Auch wenn ein Manisch-Depressiver während der bis zu 14 Tagen andauernden Vorphase dazu neige, seine Kräfte und Fähigkeiten zu überschätzen, sei dies eine Erscheinung, die keineswegs krankhaft, sondern auch bei gesunden Berufskollegen häufiger anzutreffen sei; während dieser Zeit sei eine Arbeitsfähigkeit noch gegeben. Die von dem Gutachter beschriebene manisch depressive Erkrankung mache den Antragsteller nur vorübergehend unfähig, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben; nur während kurzer Zeiten in der manischen Phase sei er dazu nicht in der Lage. Die Beschwerde räumt ein, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Manisch-Depressiver während der sogenannten Aufbauphasen vor manischen Phasen dazu neigt, seine Kräfte und Fähigkeiten zu überschätzen. c) Aufgrund dieser Schwäche seiner geistigen Kräfte hat schon im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung ein weiteres Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Dies galt, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, insbesondere für die Zeiten der Aufbauphasen vor manischen Phasen, weil dann die krankheitsbedingte Unfähigkeit des Antragstellers zur ordnungsgemäßen Berufsausübung weder für ihn selbst noch für Mandanten oder sonstige Außenstehende erkennbar war. Dem Ehrengerichtshof ist aber auch darin zu folgen, daß eine Gefährdung der Rechtspflege ebenfalls in den für Dritte erkennbaren Krankheitsphasen eintreten konnte. Der Umstand allein, daß bisher ein krankheitsbedingtes berufliches Fehlverhalten des Antragstellers bis zu dem Erlaß der Rücknahmeverfügung nicht festgestellt worden war, schloß Es läßt sich nicht einmal ausschließen, daß der Antragsteller, falls die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgehoben würde, den Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit wieder ausdehnen und damit die Rechtspflege in noch höherem Maße als schon bisher gefährden würde.
2115 017 BUNDESGERICHTSHOF LJ r> AnwZ (B) 31/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dietrich r Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechts- gegen die Justizbehörde - Justizamt / Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anv/altssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke am 30. September 1985 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 11. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Dezember 1984 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt. Gründe 1. Der am 1931 in geborene Antrag- steller ist seit dem 3. August 19&7 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hamburg sowie seit dem 10. September 1975 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg zuge- lassen . 3 Er leidet seit vielen Jahren an einer manisch depressiven Erkrankung. In den Jahren 1960 bis 1966 wurde er in Freiburg mehrfach stationär behandelt. Seit 1970 war er etwa zwanzigmal im Allgemeinen Krankenhaus Ochsenzoll zur stationären Behandlung von unterschiedlicher Dauer. In den meisten Fällen wurde er jeweils eingewiesen. Im Jahre 1978 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung ein, weil er am 9. September 1978 ohne jeden Anlaß einem Mann einen gezielten Faustschlag auf die Mundpartie versetzt haben soll. Im Jahre 1980 leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung und Brandstiftung gegen ihn ein. Sie warf ihm vor, am 8. Mai 1980 unter Einwirkung von Alkohol einen Verkehrsunfall verursacht und sich vom Unfallort entfernt zu haben; anschließend habe er in seiner Wohnung einen Teppich mit Benzin übergossen und versucht, den Teppich in Brand zu setzen. Die Ermittlungsverfahren wurden gemäß § 20 StGB eingestellt, weil der Antragsteller nach fachärztlichen Gutachten vom 20. Juni 1978 und 9. September 1981 zur Tatzeit infolge einer endogenen Psychose strafrechtlich nicht verantwortlich gewesen sei. Der Antragsteller bezieht von der Bundesversicherungsanstalt eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von etwa 1 300 DM monatlich. Eine Kanzlei unterhält er nicht. In gerichtlichen Verfahren betätigt er sich als Rechtsanwalt nicht mehr. Nur außergerichtlich ist er noch in geringem Maße als Rechtsanwalt tätig; nach seinen Angaben übt er etwa einmal wöchentlich eine mündliche Beratungstätigkeit aus. Schriftliche Unterlagen führt er hierüber nicht; es bestehen weder Akten noch eine Buchhaltung. Von Zeit zu Zeit wird Rechtsanwalt Jgemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO zu dem Vertreter des Antragstellers bestellt. Durch Bescheid vom 29. Juni 1982 hat die Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen. Dabei hat sie sich auf zwei fachärztliche Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. Oberarztin am Allgemeinen Krankenhaus vom 20. Juni 1978 und vom 9. März 1981 gestützt. Den hiergegen rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet. 1. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung vor. 5 Bereits die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. ist aufgrund persönlicher Untersuchung des Antragstellers sowie durch Einsicht in die Unterlagen über die Krankenhausaufenthalte des Antragstellers und in die Ermittlungsakten zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsteller leide an einer endogenen phasischen Psychose, die bereits seit dem Jahr 1960 zu immer wieder auftretenden, überwiegend manischen Zuständen geführt habe; sie hat diesen Befund eingehend und nachvollziehbar begründet. Der Ehrengerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten des Professors für Psychiatrie Dr. Böhme, des Leitenden ärztlichen Direktors des Allgemeinen Krankenhauses CjfliB-HIB' eingeholt. Auch dieser Sachverständige ist nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs in seinem mündlich erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem Antragsteller der "klassische Fall einer manisch depressiven Erkrankung" vorliege. Diese sei dadurch gekennzeichnet, daß die manische Phase, die stets vor der depressiven eintrete, sich jeweils über ein Vorstadium bis zu zwei Wochen aufbaue oder ohne Vorwarnung plötzlich auftrete. Ein solcher Krankheitsschub sei - auch für den Antragsteller - nicht vorhersehbar und auch nicht durch Einnahme von Medikamenten abzuwenden. Die manische Phase dauere sodann zwei bis drei Monate, die depressive etwa vier bis sechs Monate. Mit einer Heilung der Erkrankung sei nicht zu rechnen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß die Krankheit immer häufiger und für immer längere Zeit ausbreche. In der manischen Phase und auch in ihrer bis zu 14 Tagen andauernden Vorphase neige der Antragsteller dazu, entweder seine Kräfte s. und Fähigkeiten zu überschätzen oder aber zu resignieren. Sein inhaltliches Denken sei während dieser Zeit verändert und nicht an der Realität und den sachlichen Gegebenheiten orientiert. Er sei dann nicht arbeitsfähig. Für einen Außenstehenden (Mandanten) sei der krankheitsbedingte Zustand des Antragstellers zwar in der eigentlichen manischen Phase, nicht aber während der Anlaufphase zu erkennen. Der Senat folgt dem Ehrengerichtshof im Anschluß an die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen . Der Antragsteller macht in der Beschwerdebegründung geltend, der Ehrengerichtshof werte das - nur mündlich erstattete - Gutachten des Sachverständigen teils unrichtig teils seien die Angaben auch nicht in der Klarheit gemacht worden, wie sie zur Grundlage der Entscheidung geworden seien. Die näheren Darlegungen hierzu können der Beschwerde jedoch nicht zu dem Erfolg verhelfen. a) Daß er seit langem an einer manisch depressiven Erkrankung leidet, stellt auch der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht in Frage. Er bestreitet lediglich, daß der Gutachter erklärt habe, es müsse mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Krankheit immer häufiger und für immer längere Zeit auftrete; der Sachverständige habe dies lediglich nicht ausschließen können. Tatsächlich seien in der Zwischenzeit die Krankheitserschei nungen seltener geworden und ein in diesem Jahr erforderlicher Krankenhausaufenthalt sehr kurz gewesen. Auch auf der Grundlage dieses Vorbringens ist angesichts der schon jahrzehntelangen Dauer der Erkrankung jedenfalls nicht davon auszugehen, daß die geistige Erkrankung des Antragstellers jemals wird geheilt werden können. Damit ist eine dauernde Schwäche seiner geistigen Kräfte auch schon für den Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung festzustellen. 7 b) Aufgrund dieser Schwäche seiner geistigen Kräfte ist der Antragsteller auch dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die Beschwerde meint zwar, die sogenannte Anlaufphase sei in dem angefochtenen Beschluß nicht richtig wiedergegeben: Auch wenn ein Manisch-Depressiver während der bis zu 14 Tagen andauernden Vorphase dazu neige, seine Kräfte und Fähigkeiten zu überschätzen, sei dies eine Erscheinung, die keineswegs krankhaft, sondern auch bei gesunden Berufskollegen häufiger anzutreffen sei; während dieser Zeit sei eine Arbeitsfähigkeit noch gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit trete erst zeitgleich mit der Phase ein, in der die Krankheit für jeden Dritten erkennbar sei. Die von dem Gutachter beschriebene manisch depressive Erkrankung mache den Antragsteller nur vorübergehend unfähig, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben; nur während kurzer Zeiten in der manischen Phase sei er dazu nicht in der Lage. Dem ist nicht zu folgen. Die Beschwerde räumt ein, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Manisch-Depressiver während der sogenannten Aufbauphasen vor manischen Phasen dazu neigt, seine Kräfte und Fähigkeiten zu überschätzen. Ihre Annahme, diese Erscheinung sei keineswegs krankhaft und auch bei gesunden Berufskollegen häufiger anzutreffen, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Es besteht nicht der geringste Grund zu der Annahme, daß der Sachverständige die Auswirkungen der Aufbauphase auf den Antragsteller hervorgehoben hätte, wenn derartige Erscheinungen auch für gesunde Rechtsanwälte nicht untypisch wären. Die Beschwerde kann schwerlich ernsthaft die Behauptung aufstellen, daß eine charakteristische Phase bei einem "klassischen" Fall manisch depressiver Erkrankung Aus- 8 Wirkungen habe, die auch bei gesunden Rechtsanwälten häufiger anzutreffen seien. Jedenfalls könnte der Senat ihr darin nicht folgen. Er hat keinen Zweifel an der Feststellung des Ehrengerichtshofs, daß der Antragsteller auch während der erörterten Aufbauphase von seinen intellektuellen Fähigkeiten keinen Gebrauch machen und keine sachlichen, an der Realität orientierten Ratschläge geben kann. c) Aufgrund dieser Schwäche seiner geistigen Kräfte hat schon im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung ein weiteres Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Dies galt, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, insbesondere für die Zeiten der Aufbauphasen vor manischen Phasen, weil dann die krankheitsbedingte Unfähigkeit des Antragstellers zur ordnungsgemäßen Berufsausübung weder für ihn selbst noch für Mandanten oder sonstige Außenstehende erkennbar war. Es bestand dann jeweils die Gefahr, daß der Antragsteller Dritte unsachgemäß beriet und diese hierdurch Schäden erlitten. Dem Ehrengerichtshof ist aber auch darin zu folgen, daß eine Gefährdung der Rechtspflege ebenfalls in den für Dritte erkennbaren Krankheitsphasen eintreten konnte. Es ist nicht auszuschließen, daß der Antragsteller während dieser Zeiten interne Vorarbeiten unsachgemäß durchführte oder Fristen versäumte. Eine Gewähr dafür, daß er derartige Gefahren durch organisatorische Vorkehrungen mit Sicherheit ausgeschlossen habe, bietet der Antragsteller nicht. Er hat hierzu auch keine konkreten Angaben gemacht. Der Umstand allein, daß bisher ein krankheitsbedingtes berufliches Fehlverhalten des Antragstellers bis zu dem Erlaß der Rücknahmeverfügung nicht festgestellt worden war, schloß 9 nicht die konkrete Gefahr aus, daß der Antragsteller die Interessen einzelner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen würde (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78). Die Antragsgegnerin hat daher die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zurückgenommen . 2. Unter diesen Umständen könnte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann Erfolg haben, wenn nach Erlaß der Rücknahmeverfügung der Rücknahmegrund weggefallen wäre (vgl. BGHZ 75, 356 sowie - für den Wegfall von Zulassungshindernissen - BGHZ 84, 149). Dies ist jedoch nicht der Fall. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich der Krankheitszustand des Antragstellers nachhaltig gebessert hätte. Für eine solche Erwartung fehlt schon angesichts der langen Dauer der Erkrankung jede Grundlage. Es läßt sich nicht einmal ausschließen, daß der Antragsteller, falls die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgehoben würde, den Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit wieder ausdehnen und damit die Rechtspflege in noch höherem Maße als schon bisher gefährden würde. 10 / //..'■ L^e? Nach alledem muß es bei der Rücknahme der Zulassung bleiben. Merz Hagen Gribbohm Lepa Siebecke Schaefer Paepcke