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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14, Dezember 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichthofs Prof. Mai 1956 - IV 27/54 - wurde er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, weil er in der Zeit von Oktober bis Anfang Dezember 1953 mit zwei 17 und 18 Jahre alten weiblichen Anwaltsgehilfenlehrlingen geschlechtliche Kontakte unterhalten hatte. Im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn verzichtete er auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln nahm die Zulassung daraufhin durch Verfügung vom 29. Im Gegensatz zur Auffassung des Ehrengerichtshofs stellte der Senat durch Beschluß vom 16. Oktober 1978 - AnwZ (B) 13/78 -fest, daß der wegen der sexuellen Verfehlungen des Antragstellers vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) vorliege. Dezember 1983 wegen der genannten Verfehlungen des Antragstellers erneut den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Köln die Entscheidung über den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 19. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Die Ausführungen, mit denen der Ehrengerichtshof die Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt hat, geben schon im Ansatz zu Bedenken Anlaß. b) In rechtlicher Hinsicht sieht der Ehrengerichtshof keinen Weg, dem Antragsteller noch einmal die Rückkehr in den Anwaltsstand zu eröffnen (S. Er stützt sich dabei - in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 1983 und der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 2. Februar 1984 - unter anderem auf die Erwägung: Für einen Rechtsanwalt, der durch rechtskräftiges Urteil aus dem Rechtsanwaltstand ausgeschlossen sei, gebe es keine Rückkehr (§7 Nr. 3 BRAO). Die für die Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO geltenden Grundsätze hat der Senat im Beschluß vom 9. Für die Frage der Unwürdigkeit kommt es darauf an, ob der Anwaltsbewerber bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände (wie des Zeitablaufs und seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch oder wieder) tragbar ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend (Senatsbeschluß vom 1. Denn auch ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann, selbst wenn es sich in der Begehung eines Verbrechens geäußert oder zu einer schweren Strafe geführt hat, nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (Senatsbeschluß vom 28. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes (Senatsbeschlüsse vom 31. Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung - vgl. Dabei ist allerdings zu beachten, daß diese Zeitspannen in der Regel nicht im voraus als Fristen zur Bewährung für erforderlich, sondern im allgemeinen erst nach ihrem Ablauf im Zeitpunkt der Entscheidung für jedenfalls ausreichend gehalten worden sind. März 1976 - AnwZ (B) 24/75), insbesondere ob es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt (vgl. Mai 1961 -AnwZ (B) 5/61 = EGE VII 1, 6 f); ferner, ob der Bewerber sie außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs verübt und damit gegen die Interessen seiner Mandanten Oktober 1978 festgestellte Straftat hat sich der Antragsteller - unbeschadet der noch zu erörternden Milderungsgründe (b) - zunächst für längere Zeit als unwürdig erwiesen, den Anwaltsberuf auszuüben. Das ergibt sich nicht nur daraus, daß die ihm vorgeworfene Tat (§ 176 Abs. 1 StGB) vom Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht und demnach als schweres Vergehen gewertet wird. Der Antragsteller hat darüber hinaus zu dem zweiten Mal versagt, nachdem er bereits beim ersten Mal wegen sexueller Verfehlungen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und erst, fünf Jahre vor dem zweiten Fall auf Grund eines Gnadenerweises erneut als Rechtsanwalt zugelassen worden war. Wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Büro Dr. cflB wurde er durch Beschluß des Landgerichts Bonn vom 21. Das Strafverfahren wegen der Tat zu dem Nachteil Petra l|B|HHIH wurde durch Beschluß des Landgerichts Köln vom 2. Der Antragsteller ist seit dem Verzicht auf die Rechte aus seiner Zulassung nicht erneut einschlägig in Erscheinung getreten. c) Unter diesen Umständen ist es bei einer Gesamtbetrachtung vertretbar, jetzt dem berechtigten Interesse des Antragstellers an beruflicher und sozialer Wiedereingliederung zu entsprechen, ohne die Interessen der Allgemeinheit an der Reinhaltung des Anwaltsstandes zu beeinträchtigen. Dabei ist berücksichtigt, daß dem Zeitablauf für sich allein im Hinblick auf den Rückfall des Antragstellers hier nicht eine solche Bedeutung zukommen mag wie in anderen Fällen. Der Senat hat in einer möglicherweise mißverständlichen Wendung des Beschlusses vom 16. Der Satz bezieht sich aber auf die Beurteilung des Sachverhalts im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung; nicht etwa hat damit zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, es sei notwendig, dem Antragsteller ohne Rücksicht auf die weitere Entwicklung den Zugang zu dem Anwaltsberuf auf Lebenszeit zu versperren.

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 12 GG § 176 StGB § 153 StPO
RechtsanwaltschaftAnwZBeschlußFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ fB) 11/84	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assesors Hanns Eugen fstraße Bi
»
Antragstellers und Beschwerdeführers
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karl-Heinz Kr| VBH Straße Ko
 und Arno Bul
III,
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Köfli, vertreten durch ihren Präsidenten,
»latzf, KöflH,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14, Dezember 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichthofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1984 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom 16. Dezember 1983 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
A.
Der am HHHIH1923 geborene Antragsteller wurde erstmals im August 1953 zur Rechtsanwaltschaft
 
zugelassen.Er erhielt die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bonn. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Ehrengerichts bei der Rechtsanwaltskammer in Köln vom 5. Mai 1956 - IV 27/54 - wurde er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, weil er in der Zeit von Oktober bis Anfang Dezember 1953 mit zwei 17 und 18 Jahre alten weiblichen Anwaltsgehilfenlehrlingen geschlechtliche Kontakte unterhalten hatte. Nachdem seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft am 29. Mai 1969 im Gnadenwege aufgehoben worden war, wurde er durch Urkunde vom 27. November 1969 erneut als Rechtsanwalt zugelassen, und zwar bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln. In der Zeit zwischen dem 30. Oktober 1974 und dem 5. Januar 1975 nahm er sexuelle Handlungen mit der damals 13 Jahre alten Petra LflBHHHBvor> einer Tochter seiner Ehefrau Maria, geborene L^IHBt-berg, mit der er seit dem 13. April 1976 in dritter Ehe verheiratet ist. Im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn verzichtete er auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln nahm die Zulassung daraufhin durch Verfügung vom 29. Januar 1975 zurück. Ein Antrag des Antragstellers vom 4. September 1976 auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft war erfolglos. Im Gegensatz zur Auffassung des Ehrengerichtshofs stellte der Senat durch Beschluß vom 16. Oktober 1978 - AnwZ (B) 13/78 -fest, daß der wegen der sexuellen Verfehlungen des Antragstellers vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) vorliege.
 
Der Antragsteller war vom 1. Oktober 1978 bis 30. Juni 1980 Justitiar einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft. Abgesehen hiervon, ist er seit dem Verzicht auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen. Nunmehr hat er mit Schreiben vom 9. November 1983 beantragt, ihn als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bonn zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat im Gutachten vom 16. Dezember 1983 wegen der genannten Verfehlungen des Antragstellers erneut den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Köln die Entscheidung über den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 19. Dezember 1983 ausgesetzt. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
(
B.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg.
I.	Der Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1978 steht dem jetzt anhängigen Verfahren nicht entgegen.
Er hat das erste Gerichtsverfahren zwar mit Rechts-kraftwirkung beendet. Die Rechtskraft einer früheren Entscheidung, in der der Versagungsgrund der Unwürdig-
 
keit (§ 7 Nr. 5 BRAO) festgestellt worden ist, hindert aber weder eine neue Sachprüfung noch eine abweichende Beurteilung des Falles, wenn nachträglich auf Grund neuer Umstände, zu denen auch längeres Wohlverhalten gehören kann, eine andere Sachlage entstanden ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74 = EGE XIII 13,
15 f und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 25/82).
So ist es im Hinblick auf den Zeitablauf hier.
II.1. Die Ausführungen, mit denen der Ehrengerichtshof die Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt hat, geben schon im Ansatz zu Bedenken Anlaß.
a) In tatsächlicher Hinsicht ist der Ehren-
.'n
gerichtshof bei der Prüfung der Unwürdigkeit möglicherweise von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. Denn er gibt im angefochtenen Beschluß (S. 3 ff) den Inhalt der im Fall	ßeSen
 den Antragsteller erhobenen umfangreichen Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 17. April 1975 und sodann als Ansicht des Senats wieder (S. 6), der Antragsteller sei des ihm zur Last gelegten Verhaltens überführt. Dabei unterläßt er jeglichen Hinweis darauf, daß der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 1978 festgestellt hat (S. 18): Zugunsten des Antragstellers sei davon auszugehen, daß er Petra	in	dem	Zeitraum	vom 30. Oktober 1974 bis 5. Januar 1975 nicht mehr als einmal in die geschlechtlichen Vorgänge mit seiner
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jetzigen Ehefrau einbezogen habe. Dabei habe er das damals dreizehnjährige Mädchen, dessen Alter ihm bekannt gewesen sei, an der nackten Brust und in der Schamgegend angefaßt und sich von ihm durch Mundverkehr bis zu dem Samenerguß befriedigen lassen.
b) In rechtlicher Hinsicht sieht der Ehrengerichtshof keinen Weg, dem Antragsteller noch einmal die Rückkehr in den Anwaltsstand zu eröffnen (S. 14). Er stützt sich dabei - in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 1983 und der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 2. Februar 1984 - unter anderem auf die Erwägung: Für einen Rechtsanwalt, der durch rechtskräftiges Urteil aus dem Rechtsanwaltstand ausgeschlossen sei, gebe es keine Rückkehr (§7 Nr. 3 BRAO). Der Antragsteller sei dem Ausschluß nur dadurch entgangen, daß er seine Zulassung "zurückgegeben" habe. Ein solcher Fall sei nicht anders zu behandeln, als wenn es zu dem rechtskräftigen Ausschluß im ehrengerichtlichen Verfahren gekommen wäre. Das gebiete schon der selbstverständliche Grundsatz der Gerechtigkeit. Auch für einen solchen Zulassungsbewerber dürfe es daher grundsätzlich keine Rückkehr in den Rechtsanwaltsstand geben. Dieser Erwägung wird der Boden dadurch entzogen, daß das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluß vom 4. April 1984 - 1 BvR 1287/83 (NJW 1984, 2341) auf schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen das im § 7 Nr. 3 BRAO vorgesehene ausnahmslose
 lebenslange Berufsverbot hingewiesen hat. Hierauf näher einzugehen, erübrigt sich, weil es für die Entscheidung des vorliegenden Falles darauf nicht ankommt.
2.	Die für die Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO geltenden Grundsätze hat der Senat im Beschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84 - wie folgt zusammengefaßt :
Für die Frage der Unwürdigkeit kommt es darauf an, ob der Anwaltsbewerber bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände (wie des Zeitablaufs und seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch oder wieder) tragbar ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1^61 - AnwZ (B) 5/61 = EGE VII 1, 3; vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 12/68 = EGE X 84, 85; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82 und AnwZ (B) 32/82; vgl. BGHZ 39, 110, 115; BGHSt 20, 73,
74). Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74 s EGE XIII 13, 16).
Denn auch ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann, selbst wenn es sich in der Begehung eines Verbrechens geäußert oder zu einer schweren Strafe geführt hat, nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (Senatsbeschluß vom 28. April
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1969 - AnwZ (B) 12/68 = EGE X 84, 85). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 4/65 = EGE VIII 38, 39; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69 - und vom 8, November 1971 -AnwZ (B) 14/71.
Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Insoweit gibt es keinen festen Maßstab. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von verschiedenen Faktoren ab. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung - vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971
-	AnwZ (B) 14/71; vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75
-	und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Falle einer Denunziation eines Mandanten bei der Gestapo in der
NS-Zeit - vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61 - und vom 9. Oktober 1961
-	AnwZ (B) 25/61), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schweren Fällen von Untreue oder Betrug
-	vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1982 -AnwZ (B) 32/82). Dabei ist allerdings zu beachten, daß diese Zeitspannen in der Regel nicht im voraus als Fristen zur Bewährung für erforderlich, sondern im allgemeinen erst nach ihrem Ablauf im Zeitpunkt der Entscheidung für jedenfalls ausreichend gehalten worden sind. Sie lassen sich also nicht schematisch zugrunde legen. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen,
 daß die zuständigen Stellen insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum haben.
Neben Art, Schwere, Dauer und^Häufigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, die ihren Ausdruck im Fall strafrechtlicher Ahndung in Art und Höhe der verhängten Strafe finden, ist bei der Prüfung eines Wiederzulassungsantrags von Bedeutung, aus welchen Gründen der Bewerber gefehlt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 - EGE VII 1, 6 und vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75), insbesondere ob es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Mai 1961 -AnwZ (B) 5/61 = EGE VII 1, 6 f); ferner, ob der Bewerber sie außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs verübt und damit gegen die Interessen seiner Mandanten
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verstoßen hat (Senatsbeschlüsse vom 15. März 1976
- AnwZ (B) 24/75 - und vom 12. Dezember 1977
- AnwZ (B) 22/77). Soll eine beantragte Wiederzulassung unter Berücksichtigung all dieser Umstände trotz längeren Wohlverhaltens versagt werden, so darf die Versagung nicht außer Verhältnis zu
 der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stehen, der mit ihr verbunden wäre.
3.	Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hier folgendes:
a)	Durch die im Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1978 festgestellte Straftat hat sich der Antragsteller - unbeschadet der noch zu erörternden Milderungsgründe (b) - zunächst für längere Zeit als unwürdig erwiesen, den Anwaltsberuf auszuüben. Das ergibt sich nicht nur daraus, daß die ihm vorgeworfene Tat (§ 176 Abs. 1 StGB) vom Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht und demnach als schweres Vergehen gewertet wird. Der Antragsteller hat darüber hinaus zu dem zweiten Mal versagt, nachdem er bereits beim ersten Mal wegen sexueller Verfehlungen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und erst, fünf Jahre vor dem zweiten Fall auf Grund eines Gnadenerweises erneut als Rechtsanwalt zugelassen worden war. Wie im Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1978 dargelegt, hat seine neue Tat Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt. Sie hat gezeigt, daß er eine erhebliche sexuelle
 Gefährdung für Kinder und Jugendliche bedeutete, mit denen er in nähere Berührung kam.
b)	Bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt,fallen jedoch eine Reihe von Umständen zugunsten des Antrag-stellers mehr ins Gewicht als früher. Er ist strafrechtlich bisher unbestraft. Keine der sexuellen Verfehlungen, derer er sich in der Vergangenheit schuldig gemacht hat, hat zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt. Wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Büro Dr. cflB wurde er durch Beschluß des Landgerichts Bonn vom 21. Oktober 1955 außer Verfolgung gesetzt. Das Strafverfahren wegen der Tat zu dem Nachteil Petra l|B|HHIH wurde durch Beschluß des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1976 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt^ nachdem der Antragsteller am 13. April 1976 erneut geheiratet hatte. Die Verfehlung stand nicht im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt; sie betraf weder Mandanten noch Büropersonal. Dadurch unterscheidet sie sich von den Vorfällen aus dem Jahre 1953. Weiter ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er seine spätere Stieftochter nur einmal in die geschlechtlichen Vorgänge mit seiner jetzigen Ehefrau einbezogen hat. Seitdem sind fast zehn Jahre vergangen; die früheren Vorgänge während seiner Tätigkeit im Büro Dr. cflHBliegen nunmehr dreißig Jahre zurück. Der Antragsteller ist seit dem Verzicht auf die Rechte aus seiner Zulassung nicht erneut einschlägig in Erscheinung getreten. Hinzu kommt, daß ihn der erneute Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft empfind-
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lieh getroffen hat. Er ist jahrelang berufslos gewesen, während seine Ehefrau als Stenotypistin gearbeitet hat. Er ist inzwischen 61 Jahre alt.
Bei einer Neuzulassung würde ihm jetzt wohl die letzte Chance geboten, beruflich noch wieder Fuß zu fassen.
c)	Unter diesen Umständen ist es bei einer Gesamtbetrachtung vertretbar, jetzt dem berechtigten Interesse des Antragstellers an beruflicher und sozialer Wiedereingliederung zu entsprechen, ohne die Interessen der Allgemeinheit an der Reinhaltung des Anwaltsstandes zu beeinträchtigen. Dabei ist berücksichtigt, daß dem Zeitablauf für sich allein im Hinblick auf den Rückfall des Antragstellers hier nicht eine solche Bedeutung zukommen mag wie in anderen Fällen. Der Senat hat in einer möglicherweise mißverständlichen Wendung des Beschlusses vom 16. Oktober 1978 (S. 19) zwar hervorgehoben, der Antragsteller sei für den Anwaltsstand nicht mehr
 tragbar. Der Satz bezieht sich aber auf die Beurteilung des Sachverhalts im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung; nicht etwa hat damit zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, es sei notwendig, dem Antragsteller ohne Rücksicht auf die weitere Entwicklung den Zugang zu dem Anwaltsberuf auf Lebenszeit zu versperren.
Pfeiffer	Hagen	Gribbohm	Lepa
 Siebecke Schaefer Rössler