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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Rechtsanwalts Otto von Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast, München 35, Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Anlaß zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens war, daß der Antragsteller ein Empfangsbekenntnis zu einem Schreiben vom 1. Oktober 1982 teilte die Sekretärin "in der früheren Kanzlei" des Antragstellers dem Präsidenten des Oberlandesgerichts "auf entsprechende Anfrage" mit, daß der Antragsteller nach Berlin 20, P^|^-weg •M verzogen sei und Rechtsanwalt äie Kanzlei übernommen habe. November 1982 wies der Präsident des Oberlandesgerichts den Antragsteller darauf hin, daß er wegen seines Umzugs nach Berlin einen Zulassungswechsel beantragen müsse, um eine Zulassungsrücknahme wegen Verletzung der Kanzlei- und Wohnsitzpflicht zu vermeiden. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. Die bloße Behauptung des Antragstellers kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus, um den Verhinderungsgrund glaubhaft zu machen. Dort hat er gleichfalls am Tage der mündlichen Verhandlung Vertagung beantragt und das Gericht zur Begründung seines Begehrens wissen lassen, er sei durch eine plötzliche Erkrankung an einer Lumbo-Ischialgie an der Teilnahme verhindert. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von den Pflichten des § 27 BRAO befreit worden ist. aa) Der Antragsteller hat, ohne daß er von der Kanzleipflicht (§ 27 BRAO) befreit worden wäre, nach außen wirkende Maßnahmen ergriffen, die von den Behörden, anderen Stellen und dem Publikum so verstanden werden mußten, daß er in Bad Aibling nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sei. Dieser Anzeige lag ein Schreiben des Antragstellers bei, das ersichtlich zur Unterrichtung der Mandanten bestimmt war und folgenden Wortlaut hat: Auch wenn der Antragsteller die Verlegung seines Kanzleisitzes nach dem Wortsinn des ersten Satzes dieses Schreibens nur als zukünftigen Schritt bezeichnet hat, so ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung als Inhalt der Mitteilung doch, daß er seine anwaltliche Tätigkeit in Bad Aibling bereits bei der Unterzeichnung des Schreibens eingestellt hatte. In der Kanzlei in Bad Aibling war und ist er für sie jedoch in der Regel nicht erreichbar, weder persönlich noch telefonisch. nische Anfrage mitgeteilt, daß der Antragsteller "für seine Kanzlei keine Anwaltstätigkeit mehr ausübe, nur mehr gelegentlich besuchsweise nach Bad Aibling komme und postalisch unter der Anschrift 1 Berlin 20, Plathweg 4 a, erreicht werden könne." Bei der Zweigstelle Bad Aibling übe der Antragsteller keine Anwaltstätigkeit mehr aus; für ihn (als Parteivertreter) eingehende Schriftstücke würden in das Abholfach Rechtsanwalt gelegt. bb) Der danach begründeten Schlußfolgerung, daß der Antragsteller die eigene Praxis in Bad Aibling auf-gegeben hat, steht nicht entgegen, daß er nach einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 28. Es kommt nicht darauf an, ob er dort nach wie vor einen Wohnsitz im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAO hat. Denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO reicht es für die Zurücknahme der Zulassung bei einem Gericht aus, daß der Rechtsanwalt, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit worden zu sein, entweder seine Kanzlei oder seinen Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk aufgegeben hat(Senatsbeschlüsse vom 12. cc) Mit der sofortigen Beschwerde bringt der Antragsteller vor: Er habe seinerzeit mit Rechtsanwalt ausdrücklich vereinbart, daß sein Kanzleisitz in Bad Aibling und er selbst über dieses Büro erreichbar bleibe, unter Beschränkung auf strafrechtliche Tätigkeiten. Die angebliche ausdrückliche Vereinbarung des Antragstellers, daß sein Kanzleisitz trotz der Praxisübernahme durch Rechtsanwalt F^^^ in Bad Aibling verbleibe, wäre im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen zu dem äußeren Geschehen rechtlich bedeutungslos. er sei bis April 1983 immer wieder in der Kanzlei in Bad Aibling tätig gewesen, wird seine Behauptung durch die klaren Angaben Rechtsanwalt F und den Bericht des Direktors des Amtsgerichts Rosenheim vom 4. Gelegentliche Besuche in Bad Aibling und die Möglichkeit, daß sein Büroschild dort noch nicht entfernt ist, vermögen an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. b) Auf dieser Grundlage läßt die Entscheidung des Antragsgegners, die Zulassung des Antragstellers bei den genannten Gerichten zurückzunehmen, Ermessensfehler nicht erkennen (§ 39 Abs.3 BRAO). Der Antragsgegner war sich dessen bewußt, daß § 35 Abs. 1 BRAO die Zurücknahme nicht zwingend vorschreibt. Er hat sie hier im Interesse der Rechtspflege für geboten erachtet in der Erwägung, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit seinerPflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei im Amtsgerichtsbezirk Rosenheim nachkommen werde; auch seien keine Umstände ersichtlich, die es vertretbar erscheinen '37r Die Zurücknahme der Zulassung b.ei einem Gericht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO hat, wenn der Rücknahmegrund zur Zeit der Entscheidung noch vorliegt, zwingend zur Folge, daß auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 BRA0).^Beide Rücknahmen können miteinander verbunden werden (Senatsbeschlüsse vom 24.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 12 FGG § 35 BRAO
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Volltext der Entscheidung

2112 032
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 31/83	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Otto von
 Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast, München 35,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Professor Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 19. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am 31. Januar 1932 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1965 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Traunstein und dem Amtsgericht Bad Aibling zugelassen. Seine Kanzlei hatte er seitdem in Bad Aibling, zuletzt im Hause K^m^^gasse0. Im Februar 1973 erhielt er die Zulassung auch bei dem Oberlandesgericht München. Im Zusammenhang mit der Reform
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der Organisation der ordentlichen Gerichte in Bayern ist er seit dem 1. Juli 1973 statt bei dem aufgelösten Amtsgericht Bad Aibling bei dem Amtsgericht Rosenheim zugelassen.
Anlaß zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens war, daß der Antragsteller ein Empfangsbekenntnis zu einem Schreiben vom 1. September 1982 nicht zurückgab, das der Präsident des Oberlandesgerichts München an ihn gerichtet hatte. Nach einem Aktenvermerk vom 4. Oktober 1982 teilte die Sekretärin "in der früheren Kanzlei" des Antragstellers dem Präsidenten des Oberlandesgerichts "auf entsprechende Anfrage" mit, daß der Antragsteller nach Berlin 20, P^|^-weg •M verzogen sei und Rechtsanwalt	äie	Kanzlei
 übernommen habe. Am 6. Oktober 1982 zeigte Rechtsanwalt
 förmlich den Übergang der Kanzlei auf sich an. Mit Schreiben vom 5. Oktober und 15. November 1982 wies der Präsident des Oberlandesgerichts den Antragsteller darauf hin, daß er wegen seines Umzugs nach Berlin einen Zulassungswechsel beantragen müsse, um eine Zulassungsrücknahme wegen Verletzung der Kanzlei- und Wohnsitzpflicht zu vermeiden. Der Antragsteller ließ diese Schreiben ebenso unbeantwortet vie eine Aufforderung der Rechtsanwaltskammer vom 9. Dezember 1982, ihr unverzüglich seinen derzeitigen Wohnsitz und die Anschrift seiner (neuen)
Kanzlei bekanntzugeben. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar 1983 mit, daß er beabsichtige, seine Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5,
§ 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurückzunehmen. Er gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zu dem 1. März 1983. Nachdem sich der Antragsteller bis zu dem Ablauf der Frist nicht geäußert hatte, nahm der Anfragsgegner durch Bescheid vom 14. März 1983 seine Zulassung bei dem Amtsgericht Rosenheim, dem
 Landgericht Traunstein und dem Oberlandesgericht München sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller recht-zeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach $ 42 Abs 1 Nrn 3 und 5,
Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder erschienen noch vertreten, obwohl er rechtzeitig geladen worden war. Durch einen Telefonanruf bei der Geschäftsstelle hat er unmittelbar vor Verhandlungsbeginn beantragt, den Termin zu vertagen. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Er sei an schwerer Hepatitis erkrankt und könne den Termin nicht wahrnehmen. Ein ärztliches Attest werde er unverzüglich nachreichen.
Der Senat hat dem Vertagungsantrag nicht entsprochen. Die bloße Behauptung des Antragstellers kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus, um den Verhinderungsgrund glaubhaft zu machen. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß er etwa ganz plötzlich schwer erkrankt wäre. Eine solche Behauptung stellt er selbst nicht auf. Handelt es sich aber nicht um einen solchen Fall, so hätte er den Senat früher verständigen können, statt ihm durch eine kurzfristige Unterrichtung die Möglichkeit zu nehmen, das Vorbringen zu überprüfen. Der
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Antragsteller hat sich überdies ähnlich schon in Verfahren vor den Ehrengerichtshof verhalten. Dort hat er gleichfalls am Tage der mündlichen Verhandlung Vertagung beantragt und das Gericht zur Begründung seines Begehrens wissen lassen, er sei durch eine plötzliche Erkrankung an einer Lumbo-Ischialgie an der Teilnahme verhindert. Das damals vorgelegte ärztliche Attest bescheinigte ihm zwar Arbeitsunfähigkeit, keineswegs aber Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit .
Nach alledem war der Senat hier nicht verpflichtet,	^
dem Vertagungsantrag stattzugeben (vgl. BGHSt 28, 35, 41 f).
Der Antragsgegner, der zur Verhandlung erschienen war, hat beantragt, ihn zurückzuweisen.
2. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von den Pflichten des § 27 BRAO befreit worden ist. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß des angefochtenen Bescheides vor; sie bestehen auch heute noch.
a) Der Antracrsteller hat spätestens seit Oktober 1982	^
in Rad Aibling keine Kanzlei mehr. Zur Unterhaltung einer Kanzlei gehört ebenso wie zu ihrer Einrichtung eine ausreichende organisatorische Vorsorge, welche es dem Publikum erkennbar macht, daß an dieser Stelle - von einem bestimmten Rechtsanwalt - anwaltliche Dienste bereitgestellt werden (vgl. BGHZ 38, 6, 7, 11; Senatsbeschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 15/82 m.w.N.). Wenn der Rechtsanwalt wesentliche organisatorische Maßnahmen rückgängig macht, aus denen das Publikum bisher auf die Widmung von Räumen
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als Anwaltskanzlei für ihn schließen konnte, so muß er sich als Anwalt behandeln lassen, der seine Kanzlei aufgegeben hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 1965
-	AnwZ (B) 10/65 = EG*! IX 7 f und vom 21. April 1980
-	AnwZ (B) 1/80 -). Seine innere Willensrichtung ist unbeachtlich. Das gilt insbesondere für den inneren Vorbehalt, die Praxis zu irgendeinem späteren Zeitpunkt an
 Ort und Stelle fortzuführen (vgl. Senatsbeschluß EGE IX 7 f) So liegt der Fall hier.
aa) Der Antragsteller hat, ohne daß er von der Kanzleipflicht (§ 27 BRAO) befreit worden wäre, nach außen wirkende Maßnahmen ergriffen, die von den Behörden, anderen Stellen und dem Publikum so verstanden werden mußten, daß er in Bad Aibling nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sei.
Er hält sich, wie er nicht in Abrede stellt, spätestens seit Oktober 1982 in Berlin auf, wo er auch Wohnung genommen hat. Er hat Rechtsanwalt	seine Kanzlei über-
tragen. Rechtsanwalt Eppj^phat die Praxisübernahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichts förmlich mitgeteilt. Dieser Anzeige lag ein Schreiben des Antragstellers bei, das ersichtlich zur Unterrichtung der Mandanten bestimmt war und folgenden Wortlaut hat:
"Mandatsübernahme
 Ich beehre mich. Ihnen anzuzeigen, daß ich meinen Kanzleisitz nach Berlin verlegen werde. Meine Kanzlei in Bad Aibling wird durch Herrn Rechtsanwalt	fortgeführt.	Ich	wäre	Ihnen	sehr
 verbunden, wenn Sie meinem Kollegen, Herrn das gleiche Vertrauen wie mir entgegenbringen würden. Das Honorar bitte ich mit Herrn rechnen."
abzu-
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Auch wenn der Antragsteller die Verlegung seines Kanzleisitzes nach dem Wortsinn des ersten Satzes dieses Schreibens nur als zukünftigen Schritt bezeichnet hat, so ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung als Inhalt der Mitteilung doch, daß er seine anwaltliche Tätigkeit in Bad Aibling bereits bei der Unterzeichnung des Schreibens eingestellt hatte. Anders sind der Hinweis auf die Mandatsübernahme und die Aufforderung, mit dem Praxisnachfolger abzurechnen, aus der Sicht der Mandanten nicht zu verstehen. Der Antragsteller mag seitdem für Rechtsuchende nicht unauffindbar gewesen sein. In der Kanzlei in Bad Aibling war und ist er für sie jedoch in der Regel nicht erreichbar, weder persönlich noch telefonisch.
Diese Würdigung stimmt mit dem Ergebnis der Nachforschungen überein, die der Direktor des Amtsgerichts Rosenheim angestellt hat. Er hat dem Präsidenten des Landgerichts Traunstein unter dem 4. Januar 1983 unter anderem berichtet: Rechtsanwalt	habe	auf	telefo-
nische Anfrage mitgeteilt, daß der Antragsteller "für seine Kanzlei keine Anwaltstätigkeit mehr ausübe, nur mehr gelegentlich besuchsweise nach Bad Aibling komme und postalisch unter der Anschrift 1 Berlin 20, Plathweg 4 a, erreicht werden könne." Bei der Zweigstelle Bad Aibling übe der Antragsteller keine Anwaltstätigkeit mehr aus; für ihn (als Parteivertreter) eingehende Schriftstücke würden in das Abholfach Rechtsanwalt	gelegt.
bb) Der danach begründeten Schlußfolgerung, daß der Antragsteller die eigene Praxis in Bad Aibling auf-gegeben hat, steht nicht entgegen, daß er nach einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 28. Dezember 1982 noch mit Wohnsitz in Bad AibLing, K^^jm^straße^,
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polizeilich gemeldet ist. Es kommt nicht darauf an, ob er dort nach wie vor einen Wohnsitz im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAO hat. Denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO reicht es für die Zurücknahme der Zulassung bei einem Gericht aus, daß der Rechtsanwalt, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit worden zu sein, entweder seine Kanzlei oder seinen Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk aufgegeben hat(Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 11/74 = EGE XIII 34, 35; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 18/76 -und vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 20/76).
cc) Mit der sofortigen Beschwerde bringt der Antragsteller vor: Er habe seinerzeit mit Rechtsanwalt ausdrücklich vereinbart, daß sein Kanzleisitz in Bad Aibling und er selbst über dieses Büro erreichbar bleibe, unter Beschränkung auf strafrechtliche Tätigkeiten. So sei es dann auch bis zu seiner Erkrankung im April 1983 gehand-habt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er immer wieder an seinem Kanzleisitz tätig gewesen. Sein Büroschild müsse sich heute noch dort befinden.
Dieses Vorbringen ist zu dem Teil unerheblich und im übrigen nach dem Inhalt der vorliegenden Mitteilungen und Berichte widerlegt. Die angebliche ausdrückliche Vereinbarung des Antragstellers, daß sein Kanzleisitz trotz der Praxisübernahme durch Rechtsanwalt F^^^ in Bad Aibling verbleibe, wäre im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen zu dem äußeren Geschehen rechtlich bedeutungslos. Sie enthält angesichts der nach außen wirkenden Maßnahmen nicht mehr als einen Hinweis auf die innere Willensrichtung des Antragstellers, auf die es nicht ankommt. Soweit er in nur allgemeiner Form behauptet.
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er sei bis April 1983 immer wieder in der Kanzlei in
 Bad Aibling tätig gewesen, wird seine Behauptung durch die klaren Angaben Rechtsanwalt F und	den	Bericht
 des Direktors des Amtsgerichts Rosenheim vom 4. Januar 1983 widerlegt. Danach ist erwiesen, daß der Antrag-
steller in der von Rechtsanwalt	übernommenen
 Kanzlei keine Anwaltstatigkeit mehr ausgeübt hat. Gelegentliche Besuche in Bad Aibling und die Möglichkeit, daß sein Büroschild dort noch nicht entfernt ist, vermögen an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Angesichts der eindeutigen Beweislage besteht kein Anlaß, dem Beweisantrag des Antragstellers auf Vernehmung des Rechtsanwalts	und	dessen	Bürogehilfin nachzu-
gehen. An Beweisanträge ist der Senat in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht gebunden; er hat darüber unter Beachtung des Grundsatzes der Amtsaufklärung (§ 12 FGG) nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden (vgl. 3GHZ 39, 110, 113 f; Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1965 - Anv/Z (B) 14/65 = EGE IX 10, 11).
b) Auf dieser Grundlage läßt die Entscheidung des Antragsgegners, die Zulassung des Antragstellers bei den genannten Gerichten zurückzunehmen, Ermessensfehler nicht erkennen (§ 39 Abs. 3 BRAO). Der Antragsgegner war sich dessen bewußt, daß § 35 Abs. 1 BRAO die Zurücknahme nicht zwingend vorschreibt. Er hat sie hier im Interesse der Rechtspflege für geboten erachtet in der Erwägung, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit seinerPflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei im Amtsgerichtsbezirk Rosenheim nachkommen werde; auch seien keine Umstände ersichtlich, die es vertretbar erscheinen
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lassen könnten, von der Zurücknahme abzusehen. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
'37r Die Zurücknahme der Zulassung b.ei einem Gericht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO hat, wenn der Rücknahmegrund zur Zeit der Entscheidung noch vorliegt, zwingend zur Folge, daß auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 BRA0).^Beide Rücknahmen können miteinander verbunden werden (Senatsbeschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 2/67 - und vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 11/74 = EGE XIII 34, 37).^
Nach alledem erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet.
Gi risch	Hagen Gribbohm	Lepa
 Siebecke	Schaefer	Weise
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