* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast am Karlsplatz, München, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler am 20. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 13* Juli 1982 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Februar 1932 geborene Antragsteller wurde im November 1962 zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Amberg zugelassen. März 1982 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. 1. Nach dieser Vorschrift kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. In den Jahren 1980 und 1981 wurden vier Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO gegen den Antragsteller gestellt; in zweien dieser Fälle wurden am 22. Juli 1981 hat der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben. Das ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller in den Jahren seit 1972 in mehreren Fällen (R|0, Sund ) erhebliche Zahlungen, die er von Versicherungen entgegengenommen hatte (mindestens 107.465 DM), nicht oder nur mit Verzögerung an seine Mandanten weitergeleitet hat, zuletzt im März 1980 20.000 DM in der For- Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen das vorläufige Berufsverbot verworfen. c) Bei dieser Sachlage hat der Antragsgegner ohne Ermessensfehler angenommen, um eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden abzuwenden, sei es geboten, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen. Die sofortige Beschwerde kann also auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Änderung der Sachlage (vgl. a) Wie der Ehrengerichtshof ausgeführt hat, haben nach dem Erlaß des angefochtenen Bescheides weitere Gläubiger Forderungen in Höhe von rund 10.000 DM gerichtlich gegen den Antragsteller geltend gemacht. Wegen dieser und anderer Fälle (P^^ und ) hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Die Überprüfung hat ergeben, daß nur bei drei bis vier dieser Forderungen mit einer geringen Realisierung (monatlichen Ratenzahlungen von 50 DM) zu rechnen ist. Ansprüche aus Lebensversicherungen des Antragstellers sind zur Sicherung von Darlehensschulden abgetreten oder - in einem Fall - auf Grund einer Pfändung mit ihrem Rückkaufswert an einen Vollstreckungsgläubiger ausgekehrt worden.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 132a StPO § 15 BRAO § 807 ZPO
ForderungAntragsgegnerEhrengerichtshofLandgerichtFallZulassung

Volltext der Entscheidung

2112 081
s?
BUNDESGERICHTSHOF
AnvZ (B) 31/82 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Claus Peter
t
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast am Karlsplatz, München,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler am 20. Dezember 1982 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 13* Juli 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der am 17. Februar 1932 geborene Antragsteller wurde im November 1962 zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Amberg zugelassen. Im Dezember 1972 erhielt er die gleichzeitige Zulassung beim Oberlandesgericht Nürnberg und im September 1975 auf Grund einer allgemeinen Härte-
 
feststellung (§ 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs. 2 BRAO) auch die beim Landgericht Regensburg. Durch Bescheid vom 29. März 1982 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat Jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat ohne Ermessensfehler (§39 Abs. 3 BRAO) von der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch gemacht.
1. Nach dieser Vorschrift kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Diese Voraussetzungen haben im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides Vorgelegen.
a)	Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80 - und 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 12/81). So war es hier, als der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid erließ. Der Antragsteller war nicht mehr in der Lage, fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen. Von 1978 bis Anfang 1982
- it -
sind gerichtliche Vollstreckungstitel im Gesamtbetrag von rund 176.000 DM (ohne Zinsen und Kosten) gegen ihn ergangen. Zahlreiche Zwangsvollstreckungen wurden gegen ihn eingeleitet. In sieben Fällen erwirkten Gläubiger Pfändungsund Uberweisungsbeschlüsse in Höhe von etwa 87.000 DM. Zwei Gläubiger ließen sich Zwangssicherungshypotheken auf dem Grundstück eintragen, das dem Antragsteller und seiner Ehefrau gehört. Sechs Gläubiger betrieben die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks wegen Hauptforderungen von rund 282.600 DM. Beim zuständigen Gerichtsvollzieher gingen bis Mitte 1981	23	Zwangs-
vollstreckungsaufträge gegen den Antragsteller im Betrag von rund 61.000 DM ein. Der Antragsteller zahlte zwar in einigen Fällen. Wegen Hauptforderungen im Betrag von ca. 49.000 DM kam es jedoch dazu, daß der Gerichtsvollzieher Pfändungen vornahm oder - weit überwiegend -Pfandabstand erklärte. In den Jahren 1980 und 1981 wurden vier Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO gegen den Antragsteller gestellt; in zweien dieser Fälle wurden am 22. Januar 1981 und 5. Februar 1981 auch Haftbefehle gegen ihn erlassen, auf Grund derer er dem Gericht vorgeführt wurde.
Ara 15. Juli 1981 hat der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben. Obwohl er im Laufe der Zeit immer wieder Zahlungen leistete, gelang es ihm nicht, seine Vermögensverhältnisse nachhaltig zu ordnen.
b)	Infolgedessen waren die Interessen der Rechtsuchenden auch konkret gefährdet. Das ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller in den Jahren seit 1972 in mehreren Fällen (R|0,	Sund
5 -
) erhebliche Zahlungen, die er von Versicherungen
 entgegengenommen hatte (mindestens 107.465 DM), nicht oder nur mit Verzögerung an seine Mandanten weitergeleitet hat, zuletzt im März 1980	20.000	DM	in der For-
Amberg unter dem 21. Juni 1982 Anklage gegen ihn wegen Untreue erhoben (Aktenzeichen: 5 Js 3186/79). Das Landgericht hat durch Beschlüsse vom 20. Juli 1982 das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet und gemäß § 132 a StPO ein vorläufiges Berufsverbot gegen ihn verhängt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen das vorläufige Berufsverbot verworfen.
c)	Bei dieser Sachlage hat der Antragsgegner ohne Ermessensfehler angenommen, um eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden abzuwenden, sei es geboten, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen.
2. Nach den Ermittlungen ist es ausgeschlossen, daß der dargelegte Rücknahmegrund des § 15 Nr. 1 BRAO in der Zeit nach Erlaß des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei weggefallen wäre. Die sofortige Beschwerde kann also auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Änderung der Sachlage (vgl. BGHZ 75, 356;
 84, 149 m.w.N.) Erfolg haben.
a) Wie der Ehrengerichtshof ausgeführt hat, haben nach dem Erlaß des angefochtenen Bescheides weitere Gläubiger Forderungen in Höhe von rund 10.000 DM gerichtlich gegen den Antragsteller geltend gemacht. Hinzu kommt
 derungssache B . Wegen dieser und anderer Fälle (P^^ und )	hat	die	Staatsanwaltschaft	bei	dem	Landgericht
6
die Zahlungsklage liber 12.622,25 DM nebst Zinsen in der Sache Gottfried. Auch sind erneut Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse gegen ihn ergangen. Das Amtsgericht Amberg hat durch Beschluß vom 2. Juni 1982 neben dem noch anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren auch die ZwangsVerwaltung des dem Antragsteller mitgehörenden Grundstücks angeordnet.
Am 28. April 1982 hat er erneut die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben. Schließlich hat er sich veranlaßt gesehen, Honoraransprüche zur Einziehung an seine Angestellte Erika St^^ abzutreten.
b) Wie der Ehrengerichtshof weiter im einzelnen dargelegt hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Antragsteller frei verwertbares Vermögen zur Tilgung ungesicherter Forderungen zur Verfügung stände. Seine Außenstände in Höhe von angeblich 440.000 DM sind großenteils nicht realisierbar und im übrigen zur Sicherung der Forderung der BHypotheken- und Wechselbank abgetreten oder von anderen Gläubigern gepfändet. Der Antragsteller behauptet, die Bank habe sich nicht um die Beitreibung seiner Außenstände gekümmert. Er bestreitet auch, daß Vollstreckungsversuche gegen Drittschuldner erfolglos gewesen seien. Er gibt an, er selbst habe eine Beitreibung nicht mit Nachdruck versucht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth hat zunächst 50 Einzelfälle überprüft. Die Überprüfung hat ergeben, daß nur bei drei bis vier dieser Forderungen mit einer geringen Realisierung (monatlichen Ratenzahlungen von 50 DM) zu rechnen ist. Die übrigen Forderungen wurden für dubios gehalten (S. 20 f des Berichts der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 1981).
 
Bei der späteren Ausdehnung der Überprüfung auf rund 509 Handakten des Antragstellers hat die Staatsanwaltschaft festgestellt, daß er schon seit vielen Jahren versucht hat, die offenen Forderungen beizutreiben, damit aber keinen Erfolg hatte (S. 22 der Anklageschrift vom 21. Juni 1982). Ansprüche aus Lebensversicherungen des Antragstellers sind zur Sicherung von Darlehensschulden abgetreten oder - in einem Fall - auf Grund einer Pfändung mit ihrem Rückkaufswert an einen Vollstreckungsgläubiger ausgekehrt worden. Aus der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung des Grundstücks hat er keine Zuteilung zu erwarten, weil sich allein die Forderung der	Hypotheken-	und	Wechsel-
bank auf ca. 264.000 DM zuzüglich Zinsen seit dem 1. Februar 1980 beläuft.
Der Antragsteller hat - trotz ausdrücklicher Aufforderung - weder dem Ehrengerichtshof noch dem Senat einen Schuldentilgungsplan vorgelegt, nach dem er seine Verbindlichkeiten zu regulieren gedenkt.
8
S/
Nach alledem erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet.
Girisch	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke
Quack
 Rössler