Der Antragsteller gehört der "Sonderstelle Syndikus" an, die alle schwierigeren und zeitaufwendigeren rechtlichen Aufgaben sowie alle Rechtsstreitigkeiten bearbeitet und den Vorstand sowie die Abteilungen des Unternehmens rechtlich berät. In der "Sonderstelle Syndikus" sind außer dem Antragsteller zwei weitere Juristen tätig, von denen keiner Rechtsanwalt ist. Die Sonderstelle Syndikus untersteht unmittelbar dem Vorstand der K^m^ Lebensversicherung AG. Dezember 1980 hat der Antragsteller erneut beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtanwalt bei dem Amtsgericht Karlsruhe-Durlach und dem Landgericht Karlsruhe zuzulassen« Er hat eine Erklärung seiner Arbeitgeberin vom 16. Juli 1979 vorgelegt, derzufolge er bei der Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt keinerlei Weisungen unterliege und durch die Tätigkeit für sie nicht behindert sei, seinen Verpflichtungen als Rechtsanwalt nachzukommen; auch werde ihm genügend Zeit und Gelegenheit gegeben, den Beruf des Rechtsanwalts in nicht unerheblichem Umfang auszuüben. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt. 1. Wie auch der Ehrengerichtshof zutreffend zugrundegelegt hat, kann derjenige, der in den Diensten eines Unternehmens steht, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbare gehobene Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens an sowie auf Art und Umfang des Unternehmens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a) Aus Art und Umfang des Unternehmens, in dessen Diensten der Antragsteller steht, ergeben sich allerdings, wie auch die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof nicht verkennen, keine Bedenken. b) Die Stellung des Antragstellers in dem Be- Für bloße Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, sei es bei einer Versicherung oder in einem anderen Betrieb, hat der Senat - und hieran hält er fest - wiederholt die erforderliche "gehobene Stellung" verneint (zuletzt Beschlüsse vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79 m.w.N. und vom 11. Anders kann es liegen, wenn weitere Merkmale hinzukommen, die eine gewisse Eigenverantwortlichkeit des Sachbearbeiters nach außen in Erscheinung treten lasse. EGE XIII 58, 59), obgleich umgekehrt eine solche Vertretungsbefugnis nicht Voraussetzung für eine gehobene Stellung ist (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 - und vom 6. Ähnlich ist es, wenn der Sachbearbeiter in bestimmtem Umfang anderen Betriebsangehörigen Weisungen erteilen kann (BGH NJW 1962, 202 Nr. 6; Beschluß vom 19. Solche Umstände, die den Antragsteller aus dem Kreise bloßer Sachbearbeiter wesentlich herausheben, sind auch nach seinem ergänzenden Vorbringen im Beschwerderechtszug nicht in ausreichendem Maße erkennbar, Der Antragsteller hat vielmehr eingeräumt, daß der Leiter der "Sonderstelle Syndikus" ihm Aufgaben zuweisen darf, die nicht in seinen, des Antragstellers, unmittelbaren Tätigkeitsbereich fallen, und daß er ihm bei besonders wichtigen Aufgaben auch Weisungen erteilen kann. Weiter hat der Antragsteller vorgetragen, er sei in allen von ihm bearbeiteten Fällen, die von Abteilungen oder anderen Sonderstellen der "Sonderstelle Syndikus" zur Entscheidung vorgelegt würden, berechtigt, den zuständigen Sachbearbeitern der Abteilungen bzw. Dies ergebe sich aus der Stellung der "Sonderstelle Syndikus1 innerhalb der Lebensversicherung und der weitgehend selbständigen Bearbeitung durch ihn, den Antragsteller. Auch hierdurch ist indessen nicht dargetan, daß sich seine Stellung von der eines normalen Sachbearbeiters einer Rechtsabteilung wesentlich abhebt. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kann die Stellung des Antragstellers im Gesamtaufbau der Lebensversicherung AG - selbst wenn er jetzt Handlungsvollmacht hat - so lange nicht als "gehoben" im Sinne der Senatsrechtsprechung angesehen werden, als er nicht wenigstens stellvertretender Leiter der "Sonderstelle Syndikus" oder selbständiger "Referatsleiter" (vgl.
*113 028 BUNDESGERICHTSHOF Anwz (b) 51/8I BESCHLUSS in dem Verfahren des Assessors Bernd I Straße f Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren Präsidenten itraße 0, t Antragsgegnerin und Be schwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 / Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1981 wird zurückgewiesen• Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdever-fahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. _G_r_ü_n_d_e_£_ I. Der am 13. September 1948 geborene Antragsteller hat am 12. Januar 1979 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Seit dem 12. Februar 1979 ist er bei der Lebensversicherung AG in einem Unternehmen mit etwa 1050 Mitarbeitern im Innendienst und etwa 2950 Mitarbeitern im Außendienst, beschäftigt. Er erhält ein außertarifliches Gehalt von mehr als 60. 000 jährlich. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zu dem Jahresende. Der Antragsteller gehört der "Sonderstelle Syndikus" an, die alle schwierigeren und zeitaufwendigeren rechtlichen Aufgaben sowie alle Rechtsstreitigkeiten bearbeitet und den Vorstand sowie die Abteilungen des Unternehmens rechtlich berät. In der "Sonderstelle Syndikus" sind außer dem Antragsteller zwei weitere Juristen tätig, von denen keiner Rechtsanwalt ist. Geleitet wird sie durch einen Juristen, der Prokurist ist. Die Sonderstelle Syndikus untersteht unmittelbar dem Vorstand der K^m^ Lebensversicherung AG. Der Antragsteller ist besonders mit Fragen des Grundstücksund des Gesellschaftsrechts befaßt. Daneben erstellt er Gutachten auf dem Gebiet des Arbeits-, Betrieb sver fas sungs-, Zivil-, Miet-, Versicherungsaufsichtsund Baurechts. Er überprüft Verträge und berät auf seinen Arbeitsgebieten auch in allen sonst anfallenden Fragen. Außerdem obliegt ihm die Vorbereitung der jährlichen Hauptversammlung der Lebensversicherung AG. Seit Anfang 1980 hatte der Antragsteller eine Spezialhandlungsvollmacht zur Wahrnehmung aller gerichtlicher Termine sowie zur Vertretung seiner Arbeitgeberin bei amtlichen Stellen. Seit dem 1. August 1980 ist er zu dem Handlungsbevollmächtigten nach § 54 HGB bestellt. Ein früherer Antrag des Antragstellers vom 30. Juli 1979 auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurde abgelehnt, weil der Antragsteller keine gehobene Stellung im Sinne der Rechtsprechung zu § 7 Nr. 8 BRAO bekleidet habe. 6 Am 8. Dezember 1980 hat der Antragsteller erneut beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtanwalt bei dem Amtsgericht Karlsruhe-Durlach und dem Landgericht Karlsruhe zuzulassen« Er hat eine Erklärung seiner Arbeitgeberin vom 16. Juli 1979 vorgelegt, derzufolge er bei der Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt keinerlei Weisungen unterliege und durch die Tätigkeit für sie nicht behindert sei, seinen Verpflichtungen als Rechtsanwalt nachzukommen; auch werde ihm genügend Zeit und Gelegenheit gegeben, den Beruf des Rechtsanwalts in nicht unerheblichem Umfang auszuüben. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 23. Februar 1981 erneut den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), Jedoch unbegründet. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO liegt vor. 1. Wie auch der Ehrengerichtshof zutreffend zugrundegelegt hat, kann derjenige, der in den Diensten eines Unternehmens steht, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbare gehobene Stellung in dem Unternehmen innehat: Eine "Spitzenstellung" oder eine Position als "Führungskraft" ist dazu nicht erforderlich. Eine nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnende Tätigkeit genügt aber auch nicht. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens an sowie auf Art und Umfang des Unternehmens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BGHZ 71, 138, 139; 72, 278, 280; 72, 282, 284; BGH Beschlüsse vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 = AnwBl 1979, 123; vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78; vom 15- Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79; vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79; vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 24/79 » AnwBl 1980, 268; vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 11/80; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81 sowie ebenfalls vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 2/81 und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 9/81). 2. Der Antragsteller bekleidet keine gehobene Stellung im Sinne dieser Rechtsprechung. a) Aus Art und Umfang des Unternehmens, in dessen Diensten der Antragsteller steht, ergeben sich allerdings, wie auch die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof nicht verkennen, keine Bedenken. b) Die Stellung des Antragstellers in dem Be- trieb kann aber nicht als hinreichend herausgehoben angesehen werden. Wie der Ehrengerichtsjiof zutreffend hervorgehoben hat, ist der Antragsteller in der Gesamthierarchie der Lebensversicherung AG eher dem unteren Bereich zuzuordnen. Die "Sonderstelle / Syndikus" untersteht nicht unmittelbar dem Vorsitzenden des Vorstandes (vgl. den insoweit anders gelagerten Sachverhalt, der dem Senatsbeschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 - zugrunde lag), sondern einem der vier anderen Vorstandsmitglieder als Dezernenten innerhalb des Vorstandes. Der Antragsteller ist weder Leiter noch stellvertretender Leiter der verhältnismäßig kleinen "Sonderstelle Syndikus", sondern lediglich Sachbearbeiter. Für bloße Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, sei es bei einer Versicherung oder in einem anderen Betrieb, hat der Senat - und hieran hält er fest - wiederholt die erforderliche "gehobene Stellung" verneint (zuletzt Beschlüsse vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79 m.w.N. und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81). Anders kann es liegen, wenn weitere Merkmale hinzukommen, die eine gewisse Eigenverantwortlichkeit des Sachbearbeiters nach außen in Erscheinung treten lasse. So kann es z.B. sein, wenn der Sachbearbeiter Prokura oder Handlungsvollmacht hat (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 19/61 = EGE VI 98 ff; vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 « EGE IX 71, 74; vom 10.November 1969 - AnwZ (B) 8/69 = EGE XI 3, 4 und vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 = EGE XIII 58, 59), obgleich umgekehrt eine solche Vertretungsbefugnis nicht Voraussetzung für eine gehobene Stellung ist (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 - und vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 11/80). Ähnlich ist es, wenn der Sachbearbeiter in bestimmtem Umfang anderen Betriebsangehörigen Weisungen erteilen kann (BGH NJW 1962, 202 Nr. 6; Beschluß vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 18/62 = EGE VII 107, 1095 vgl. auch EGE IX 71, 74). Solche Umstände, die den Antragsteller aus dem Kreise bloßer Sachbearbeiter wesentlich herausheben, sind auch nach seinem ergänzenden Vorbringen im Beschwerderechtszug nicht in ausreichendem Maße erkennbar, Der Antragsteller hat vielmehr eingeräumt, daß der Leiter der "Sonderstelle Syndikus" ihm Aufgaben zuweisen darf, die nicht in seinen, des Antragstellers, unmittelbaren Tätigkeitsbereich fallen, und daß er ihm bei besonders wichtigen Aufgaben auch Weisungen erteilen kann. Bei Meinungsverschiedenheiten verlagert sich - intern - lediglich die Weisungsbefugnis, und zwar auf das zuständige Vorstandsmitglied. Soweit der Antragsteller nach seinem Vorbringen im übrigen Aufgaben ohne Einschaltung des Leiters der "Sonderstelle Syndikus" erledigt, unterschreibt er anfallende Schriftsätze jeweils rechts. Die linke Unterschrift, die den nach außen Verantwortlichen erkennen läßt, leistet ein Vorstandsmitglied. Ein hinreichendes Maß an Eigenverantwortlichkeit tritt allein dadurch nach außen noch nicht in Erscheinung. Weiter hat der Antragsteller vorgetragen, er sei in allen von ihm bearbeiteten Fällen, die von Abteilungen oder anderen Sonderstellen der "Sonderstelle Syndikus" zur Entscheidung vorgelegt würden, berechtigt, den zuständigen Sachbearbeitern der Abteilungen bzw. Sonderstellen unmittelbar Weisungen - auch hinsichtlich der Art und Weise der weiteren Bearbeitung - zu erteilen. Dies ergebe sich aus der Stellung der "Sonderstelle Syndikus1 innerhalb der Lebensversicherung und der weitgehend selbständigen Bearbeitung durch ihn, den Antragsteller. Auch hierdurch ist indessen nicht dargetan, daß sich seine Stellung von der eines normalen Sachbearbeiters einer Rechtsabteilung wesentlich abhebt. 8 Denn auch nach diesem Vortrag ist nicht ersichtlich, daß 9 die Weisungsbefugnisse über die Bindung bei der Beurteilung bestimmter rechtlicher Fragen hinausgehen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kann die Stellung des Antragstellers im Gesamtaufbau der Lebensversicherung AG - selbst wenn er jetzt Handlungsvollmacht hat - so lange nicht als "gehoben" im Sinne der Senatsrechtsprechung angesehen werden, als er nicht wenigstens stellvertretender Leiter der "Sonderstelle Syndikus" oder selbständiger "Referatsleiter" (vgl. hierzu den erwähnten Senatsbeschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79) ist. Daran ändert auch die Höhe seines Gehalts von monatlich Über 5000 DM nichts, wenngleich sie für sich allein betrachtet nicht gegen die Annahme einer gehobenen Stellung spräche. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 201 Abs. 2, 202 Abs. 3 BRAO. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO. Es besteht keine Veranlassung, von dem in Zulassungssachen vom Senat auch sonst angenommenen Regelwert von 100.000 DM (BGHZ 39» 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41) nach unten abzuweichen. Girisch Hagen Laufhütte Gribbohm Petersen Pfleger Kohlndorfer