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BGH

Gericht: BGH

März 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach Den dagegen vom Antragsteller eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 27. Über den Hilfsantrag des Antragstellers, die Rücknahmeverfügung wieder aufzuheben, werde nach Einholung einer Stellungnahme des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zu gegebener Zeit entschieden. 2. den Antragsgegner zu allen Amtshandlungen zu verpflichten, die geeignet und erforderlich sind, um die Rechte des Antragstellers aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Hannover auszuüben und den von ihm beabsichtigten Wechsel der Zulassung bei den Gerichten in München zu verwirklichen, 3. festzustellen, daß eine wirksame Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, ihn in der Liste der Rechtsanwälte beim Amts- und Landgericht Hannover zu löschen, nicht bestehe, April 197B hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er in erster Linie die Feststellung begehrt, daß die RücknahmeVerfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Der Verzicht des Antragstellers liegt darin, daß er zu der zunächst anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, sondern am Terminstag kurz vor Verhandlungsbeginn "Entscheidung” nach Antrag und Aktenlage erbeten hat. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Antragsteller vorweg gegen die Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte und gegen den Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof erhebt, sind unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte mit dem Grundgesetz vereinbar ist und daß auch die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Berufung der anwaltlichen Mitglieder des Senats für Anwaltssachen beim BGH nicht gegen das Grundgesetz verstoßen (BVerfGE 26, 186 = NJW 1969, 2192). a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in einem Verfahren, das - wie hier - auf der Grundlage des § 223 BRAO in Gang gebracht worden ist, die sofortige Beschwerde dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; BGH NJW 1970, 199 jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Antragsteller will ebenfalls eine verbindliche Festlegung des Antragsgegners erreichen, daß er nach wie vor befugt sei, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Antrag Nr. 3 betrifft eine Vollziehungsmaßnahme, die lediglich durch die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgelöst worden ist, aber nicht selbständig an die Grundlage der beruflichen Existenz des Antragstellers rührt. Sölche Vollziehungsmaßnahmen unterliegen deshalb nicht der sofortigen Beschwerde (BGHZ 42, 360, 362 für den ähnlichen Fall von Vollzugsmaßnahmen nach Erlaß eines Vertretungsverbots gemäß § 150 BRAO). Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, kennt das Verfahren nach § 223 BRAO keinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsantrag (BGHZ 34, 244, 247 f; Senatsbeschluß vom 10. b) Unzulässig ist ferner der Hilfsantrag Nr. 2, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Vornahme von Amtshandlungen erstrebt, die in Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Fortdauer seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stehen. Soweit es nicht ohnehin bloße Zwischenbescheide sind, in denen der Präsident des Oberlandesgerichts Prüfung und Entscheidung erst noch in Aussicht gestellt hat, fehlt es an der für einen Verwaltungsakt wesentlichen Voraussetzung, daß von den Bescheiden eine unmittelbare rechtliche Wirkung ausgeht (vgl. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich vielmehr lediglich auf die durch den Senatsbeschluß vom 25. d) Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Präsident des Oberlandesgerichts aber auch zur Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft befugt. Gemäß § 16 Abs. 1 BRAO wird die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt zugelassen ist. Die Übertragung von Aufgaben der Justizverwaltung auf Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, wie er in Art. 20 Abs. 2, 92, 97 Grundgesetz verankert ist. 4. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, daß sich nachträglich die Sachlage für die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geändert habe, kann er im vorliegenden Verfahren damit nicht gehört werden. Denn eine Entscheidung über die vom Antragsteller hilfsweise begehrte Wiederaufhebung der Rücknahmeverfügung hat der Präsident des Oberlandesgerichts ausdrücklich nicht getroffen, sondern nach Überprüfung und Einholung von Stellungnahmen in Aussicht gestellt.

Zitierte Normen: § 42 BRAO Art. 19 GG § 16 BRAO § 42 DRiG § 4 EGGVG § 39 VwGO § 1 BRAO Art. 20 GG
RechtsanwälteBRAOZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

31/
7140 072
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 31/78 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des ehemaligen Rechtsanwalts Clemens Heinrich (Heinz) U MHH . /^HI^Hstraße
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 den Niedersächsischen Minister der Justiz in hIbh^hhp, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
 in
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Rössler beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 10. April 1978 wird teils als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am fHUHIV 1924 geborene Antragsteller war seit 15. März 1954 als Rechtsanwalt zugelassen, zuletzt beim Amts- und Landgericht Hannover. Durch Verfügung vom 11. März 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach
§ 15 Nr, 1 BRAO zurückgenommen, weil der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Den dagegen vom Antragsteller eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 27. August 1975 - EGH 6/74 - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 37/75 -).
Der Antragsteller ist gleichwohl der Ansicht, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestehe fort.
Er hat sich deswegen mehrfach an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle gewandt. Dieser hat den Antragsteller in Schreiben vom 4. und 7. Januar 1977 und zwei Schreiben vom 17. Januar 1977 dahin beschie-den, daß nach seiner Auffassung die Rücknahmeverfügung rechtskräftig und damit unanfechtbar geworden sei. Er sehe sich außerstande, insofern etwas zu veranlassen.
Über den Hilfsantrag des Antragstellers, die Rücknahmeverfügung wieder aufzuheben, werde nach Einholung einer Stellungnahme des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zu gegebener Zeit entschieden.
Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt und folgende Anträge gestellt:
1.	Die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 4., 7. und 17. Januar 1977 aufzuheben,
 
2.	den Antragsgegner zu allen Amtshandlungen zu verpflichten, die geeignet und erforderlich sind, um die Rechte des Antragstellers aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Hannover auszuüben und den von ihm beabsichtigten Wechsel der Zulassung bei den Gerichten in München zu verwirklichen,
3.	festzustellen, daß eine wirksame Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, ihn in der Liste der Rechtsanwälte beim Amts- und Landgericht Hannover zu löschen, nicht bestehe,
4.	hilfsweise festzustellen, daß er durch die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle in seinen Rechten beeinträchtigt wird, weil sie rechtswidrig sind.
Durch Beschluß vom 10. April 197B hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er in erster Linie die Feststellung begehrt, daß die RücknahmeVerfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 11. März 1974 nichtig sei. Hilfsweise wiederholt er die vorstehend wiedergegebenen, von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Verzicht des Antragstellers liegt darin, daß er zu der zunächst anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, sondern am Terminstag kurz vor Verhandlungsbeginn "Entscheidung” nach Antrag und Aktenlage erbeten hat.
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II.
1.	Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Antragsteller vorweg gegen die Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte und gegen den Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof erhebt, sind unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte mit dem Grundgesetz vereinbar ist und daß auch die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Berufung der anwaltlichen Mitglieder des Senats für Anwaltssachen beim BGH nicht gegen das Grundgesetz verstoßen (BVerfGE 26, 186 = NJW 1969, 2192). Auf diese Entscheidung wird verwiesen. Der gleichen Auffassung war der Senat auch schon vorher (BGHZ 33, 381, 382; 34, 235; 34, 382, 384 ff; BGH NJW 1964, 1912).
2.	Soweit der Antragsteller geltend macht, die RücknahmeVerfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 11. März 1974 sei nichtig, ist das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des § 223 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zulässig.
a)	Nach der Rechtsprechung des Senats ist in einem Verfahren, das - wie hier - auf der Grundlage des § 223 BRAO in Gang gebracht worden ist, die sofortige Beschwerde dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; BGH NJW 1970, 199 jeweils mit weiteren Nachweisen).
 
So ist es hier. Der Antragsteller kämpft mit seinen Eingaben an den Oberlandesgerichtspräsidenten um den Fortbestand seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft trotz der vom Oberlandesgerichtspräsidenten verfügten Rücknahme. Das kommt in seiner Tragweite dem Fall des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO gleich. Der Senat hat die sofortige Beschwerde eines Anwaltsbewerbers zugelassen, der von der Justizverwaltung die Feststellung begehrte, daß er von einem bestimmten Zeitpunkt an auch ohne ausdrückliche Zulassung, allein aufgrund seines Zulassungsantrags. befugt sei, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (BGH NJW 1970, 199). Der Fall des Antragstellers liegt ähnlich. Der Antragsteller will ebenfalls eine verbindliche Festlegung des Antragsgegners erreichen, daß er nach wie vor befugt sei, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
b)	Von der Zulässigkeit des Rechtsmittels erfaßt werden der Hauptantrag des Antragstellers im zweiten Rechtszug und die Jetzt hilfsweise gestellten Anträge vor dem Ehrengerichtshof Nr. 1, 2 und 4.
Antrag Nr. 3 betrifft eine Vollziehungsmaßnahme, die lediglich durch die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgelöst worden ist, aber nicht selbständig an die Grundlage der beruflichen Existenz des Antragstellers rührt. Sölche Vollziehungsmaßnahmen unterliegen deshalb nicht der sofortigen Beschwerde (BGHZ 42, 360, 362 für den ähnlichen Fall von Vollzugsmaßnahmen nach Erlaß eines Vertretungsverbots gemäß § 150 BRAO). Bezüglich des Antrags Nr. 3 ist die sofortige Beschwerde daher als unzulässig zu verwerfen.
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3.	Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet:
a) Der vom Antragsteller jetzt in erster Linie gestellte Feststellungsantrag ist nicht zulässig.
Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, kennt das Verfahren nach § 223 BRAO keinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsantrag (BGHZ 34, 244, 247 f; Senatsbeschluß vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1970, 199 und EGE XI 4). Ausnahmen sind nur zuzulassen, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz leerlaufen würde (BGHZ 34, 244, 249; vgl. auch den Senat für Notarsachen in BGHZ 67, 343, 346 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier nicht der Fall.
Unzulässig ist demnach auch der Hilfsantrag Nr. 4.
b) Unzulässig ist ferner der Hilfsantrag Nr. 2, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Vornahme von Amtshandlungen erstrebt, die in Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Fortdauer seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stehen. Wie der Ehrengerichtshof mit Recht hervorhebt, ist der Antrag zu allgemein gehalten. Es fehlt an der gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 BRAO vorgeschriebenen näheren Bezeichnung der geforderten Amtshandlungen .
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c)	Unzulässig ist schließlich auch der Hilfsantrag Nr. 1. Mit Recht nimmt der Ehrengerichtshof
 an, bei den Bescheiden des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 4., 7. und 17. Januar 1977 handle es sich nur um formlose Antwortschreiben mit Hinweisen auf die Rechtslage, die einer Anfechtung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zugänglich seien (vgl. etwa BGHZ 57, 351, 353; 51, 301, 303 ausführlicher abgedruckt NJW 1969, 929, 930). Soweit es nicht ohnehin bloße Zwischenbescheide sind, in denen der Präsident des Oberlandesgerichts Prüfung und Entscheidung erst noch in Aussicht gestellt hat, fehlt es an der für einen Verwaltungsakt wesentlichen Voraussetzung, daß von den Bescheiden eine unmittelbare rechtliche Wirkung ausgeht (vgl. BGH NJW 1969, 929, 930). Der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich vielmehr lediglich auf die durch den Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1976 herbeigeführte Rechtskraft seiner Rücknahmeverfügung berufen und sich aus diesem Grunde außerstande erklärt, etwas auf die Eingabe des Antragstellers zu veranlassen. Darin liegt kein selbständiger Verwaltungsakt.
d)	Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Präsident des Oberlandesgerichts aber auch zur Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft befugt.
Gemäß § 16 Abs. 1 BRAO wird die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt zugelassen ist. Nach § 224 BRAO können die Lan-
 
desJustizverwaltungen Befugnisse, die ihnen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehen, auf nachgeordne-te Behörden übertragen. Davon hat der niedersächsische Minister der Justiz durch Ausführungsverordnung vom 8. August 1972 (3170-202.35) Gebrauch gemacht (Nds.Rpfl. 1972, 207). Gemäß Abschnitt IV Nr. 2 dieser AV hat über die Zurücknahme der Zulassung der Oberlandesgerichtspräsident zu entscheiden.
Diese Regelung widerspricht weder anderen Gesetzen, noch verstößt sie gegen das Grundgesetz, wie der Antragsteller meint. So steht sie im Einklang mit dem Deutschen Richtergesetz, das in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt, daß ein Richter außer Aufgaben der recht-sprechenden Gewalt solche der Gerichtsverwaltung wahrnehmen darf. Gemäß § 42 DRiG sind Richter sogar zu einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung verpflichtet. Auch § 4 EGGVG bestimmt, daß den ordentlichen Gerichten Geschäfte der Justizverwaltung übertragen werden dürfen (ähnlich § 39 VwGO für die Verwaltungsgerichte und § 32 FGO für die Finanzgerichte). Zur Gerichts- oder Justizverwaltung gehören alle Geschäfte, die die Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) betreffen. Das geht u.a. aus der Bundesrechtsanwaltsordnung hervor, in der in zahlreichen Bestimmungen "von der LandesJustizverwaltung" und ihrer Entscheidungsbefugnis die Rede ist.
Die Übertragung von Aufgaben der Justizverwaltung auf Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, wie er in Art. 20 Abs. 2, 92, 97 Grundgesetz verankert ist. Dieser Grundsatz besagt zwar, daß Recht-
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 sprechung und vollziehende Gewalt durch besondere Organe ausgeübt werden. Dadurch werden aber Überschneidungen nicht ausgeschlossen, die sich aus einem engen Sachzusammenhang zur Rechtspflege ergeben (vgl. BVerfGE 4, 331, 347; 30, 1, 28; Leibholz/Rinck, 3. Aufl., Art. 20 GG Rdn. 19). Ein solcher Sachzusammenhang ist bei den Angelegenheiten der Rechtsanwälte gegeben, die als unabhängige Organe der Rechtspflege in enger Beziehung zur Rechtsprechung stehen. Es ist insbesondere verfassungsrechtlich bedenkenfrei, wenn Angelegenheiten, die die Rechtsanwälte betreffen, dem Oberlandesgerichtspräsidenten übertragen werden, der ohnehin in größerem Umfang Geschäfte der Justizverwaltung zu führen hat, dem vor allem die oberste Dienstaufsicht in seinem Oberlandesgerichtsbezirk obliegt. Die Ausübung solcher Tätigkeiten widerspricht dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht.
4.	Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, daß sich nachträglich die Sachlage für die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geändert habe, kann er im vorliegenden Verfahren damit nicht gehört werden. Denn eine Entscheidung über die vom Antragsteller hilfsweise begehrte Wiederaufhebung der Rücknahmeverfügung hat der Präsident des Oberlandesgerichts ausdrücklich nicht getroffen, sondern nach Überprüfung und Einholung von Stellungnahmen in Aussicht gestellt. Die Entscheidung darüber ist deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
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III.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Vogt	Kirchhof	Hürxthal	Girisch
 Pfleger
Siebecke
 Rössler