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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 27# Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr, Girisch und Dr, Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr, Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1• Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 12. 1 • Bei diesem Sachverhalt haben die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO am hier maßgebenden Stichtag, d.h. bei Erlaß des am 9. a) Der Senat teilt die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß es in den Fällen der Zulassungsrücknahme wegen Kanzlei- oder Wohnsitzaufgabe (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO), um die es hier geht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides ankommt. Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74) bei der Zulassungsrücknahme wegen Nichteinrichtung einer Kanzlei (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) oder wegen einer Tätigkeit erkannt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist (§ 15 Nr. 2 BRAO). April 1977 - AnwZ (B) 20/76) in Fällen der Zulassungsrücknahme wegen Vermögensverfalls (§15 Nr. 1 BRAO) oder Wohn-sitzaufgabe (§35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) ausdrücklich offen gelassen hat, war sie in jenen Fällen nicht entscheidungserheblich, weil der Rücknahmegrund auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch vorlag. Das aber schließt es in der Regel aus, bei der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Ermessensentscheidung Umstände zu berücksichtigen, die - wie hier die angebliche Unterhaltung einer Kanzlei ab Mai 1977 -erst nach der Rücknahme der Zulassung eingetreten sein sollen. In Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof läßt der Senat offen, ob in den hier in Rede stehenden Fällen ausnahmsweise ein späterer Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung dann maßgebend sein könnte, wenn z.B. auf Grund der Entwicklung in der Zeit nach Erlaß der Rücknahmeverfügung unzweifelhaft feststehen würde, daß der Rücknahmegrund weggefallen ist und der Rechtsanwalt auf Antrag sogleich wieder zugelassen werden müßte. Der Antragsgegner hat bestritten, daß der Antragsteller Jetzt eine Kanzlei habe. Er hat mit Recht darauf hingewiesen, daß hier in einem neuen Zulassungsverfahren alle Gesichtspunkte, die gegen eine Zulassung des Antragstellers sprechen können, überprüft werden müßten, auch ob ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsan-waltskammer einzuholen wäre (§ 8 Abs. 2 BRAO). b) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Antragsgegner sein Ermessen bei Erlaß des Rücknahmebescheides fehlerhaft ausgeübt hat (§39 Abs.3 BRAO). Der Antragsgegner hat im Rücknahmebescheid aber auch in Betracht gezogen, daß die Gesundheit des Antragstellers ”in letzter Zeit" angegriffen gewesen sei. Das ist nicht zu beanstanden, zu demal der Antragsteller seine Behauptung über die Erkrankungen weder konkretisiert noch durch Atteste glaubhaft gemacht hatte. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 - EGE IX 7, 9) kann hier unter keinem der beiden Gesichtspunkte (Krankheit oder wirtschaftliche Schwierigkeiten) die Rede sein. Die Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO hat zwingend zur Folge, daß auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück-

Zitierte Normen: § 35 BRAO
AnwZZulassungAntragsgegnerBeschlußBRAOKanzlei

Volltext der Entscheidung

212-6 031
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 31/77	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Bernhard
C
t
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz in Justizpalast,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung
y
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 27# Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr, Girisch und Dr, Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr, Brandner nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1• Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 12. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug notwendig erwachsen sind.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 Ml fest-l	gesetzt.
Gründe :
Der am flHHHHHI 1943 geborene ledige Antragsteller ist seit Mai 1975 Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Würzburg. Durch Bescheid vom 4. März 1977 hat der Antragsgegner seine Zulassung zurückgenommen, weil er im Amtsgerichtsbezirk	keine	Kanzlei	mehr	unterhalte
(§§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO). Der Antragsteller
 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichts hof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Beschwerdefrist beginnt nicht bereits mit der Verkündung, sondern erst mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (BGHZ 38, 6, 9), hier also am 30. August 1977. Bereits vorher aber hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat seine frühere Kanzlei in TjBBBstraße	in	den	Gerichtsferien	1976	auf gegeben
 und danach Jedenfalls bis Anfang Mai 1977 keine Kanzlei mehr unterhalten. Er hat vor dem Ehrengerichtshof geltend gemacht: Er habe seit Mai 1977 eine Kanzlei in
 straße 41p Dort verfüge er über einen Telefonanschluß. Ein Praxisschild sei an der Hauswand angebracht. Er sei dort während der Geschäftsstunden regelmäßig zu erreichen. Daß er eine Kanzleikraft beschäftige, hat er nicht behauptet.
Zur Begründung der sofortigen Beschwerde hat er nichts vorgebracht. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er 1 nicht erschienen.
1 • Bei diesem Sachverhalt haben die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO am hier maßgebenden Stichtag, d.h. bei Erlaß des am 9. März 1977 zugestellten Bescheides vom 4. März 1977» Vorgelegen.
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a) Der Senat teilt die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß es in den Fällen der Zulassungsrücknahme wegen Kanzlei- oder Wohnsitzaufgabe (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO), um die es hier geht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides ankommt. Diese Auffassung hat er bereits im Beschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 18/76 -vertreten. Im gleichen Sinne hat er schon früher (s. BGHZ 38, 6, 10 und Beschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74) bei der Zulassungsrücknahme wegen Nichteinrichtung einer Kanzlei (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) oder wegen einer Tätigkeit erkannt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist (§ 15 Nr. 2 BRAO). Soweit er die Frage nach dem maßgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung in neueren Entscheidungen (s. Beschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75 - und vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 20/76) in Fällen der Zulassungsrücknahme wegen Vermögensverfalls (§15 Nr. 1 BRAO) oder Wohn-sitzaufgabe (§35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) ausdrücklich offen gelassen hat, war sie in jenen Fällen nicht entscheidungserheblich, weil der Rücknahmegrund auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch vorlag.
Die Rücknahme der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO steht im pflichtgemäßen Ermessen der LandesJustizverwaltung (vgl. BGHZ 38, 6, 13; BGH, Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 2/67, 3. März 1969 - AnwZ (B) 10/68, 15. September 1969 - AnwZ (B) 2/69 und 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 11/74 -EGE XIII 34, 35). Der Antragsteller kann deshalb im Antragsund Beschwerdeverfahren nur geltend machen, der Antragsgegner habe die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 39 Abs. 3
 BRAO). Das aber schließt es in der Regel aus, bei der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Ermessensentscheidung Umstände zu berücksichtigen, die - wie hier die angebliche Unterhaltung einer Kanzlei ab Mai 1977 -erst nach der Rücknahme der Zulassung eingetreten sein sollen. Denn die Gerichte dürfen nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der LandesJustizverwaltung setzen (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74).
In Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof läßt der Senat offen, ob in den hier in Rede stehenden Fällen ausnahmsweise ein späterer Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung dann maßgebend sein könnte, wenn z.B. auf Grund der Entwicklung in der Zeit nach Erlaß der Rücknahmeverfügung unzweifelhaft feststehen würde, daß der Rücknahmegrund weggefallen ist und der Rechtsanwalt auf Antrag sogleich wieder zugelassen werden müßte. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Behauptungen des Antragstellers in der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof sind streitig geblieben. Der Antragsteller hat damals Angaben gemacht, die sich als falsch herausgestellt haben. In der Beschwerdeinstanz hat er sich überhaupt nicht mehr geäußert. Der Antragsgegner hat bestritten, daß der Antragsteller Jetzt eine Kanzlei habe.
Er hat mit Recht darauf hingewiesen, daß hier in einem neuen Zulassungsverfahren alle Gesichtspunkte, die gegen eine Zulassung des Antragstellers sprechen können, überprüft werden müßten, auch ob ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsan-waltskammer einzuholen wäre (§ 8 Abs. 2 BRAO).
b) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Antragsgegner sein Ermessen bei Erlaß des Rücknahmebescheides fehlerhaft ausgeübt hat (§39 Abs. 3 BRAO). Der
 Antragsteller hat zwar im Schreiben vom 29. September 1976 auf eine mehrfache eigene Erkrankung hingewiesen. Der Antragsgegner hat im Rücknahmebescheid aber auch in Betracht gezogen, daß die Gesundheit des Antragstellers ”in letzter Zeit" angegriffen gewesen sei. Er hat diese Erwägung im Hinblick auf die anwaltliche Pflicht, im Verhinderungsfall für einen Vertreter zu sorgen (§53 Abs. 1 BRAO), nicht für ausschlaggebend erachtet. Das ist nicht zu beanstanden, zu demal der Antragsteller seine Behauptung über die Erkrankungen weder konkretisiert noch durch Atteste glaubhaft gemacht hatte. Auch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die er im Schreiben vom 29. September 1976 - gleichfalls nur in allgemeiner Form -angedeutet hat, rechtfertigen nicht die Annahme, der Rücknahmebescheid vom 4. März 1977 sei ermessensfehlerhaft.
Denn der Rechtsanwalt hat in der Regel dafür einzustehen, daß er finanziell in der Lage ist, der Pflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei nachzukommen. Von einem Härtefall (vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 - EGE IX 7, 9) kann hier unter keinem der beiden Gesichtspunkte (Krankheit oder wirtschaftliche Schwierigkeiten) die Rede sein. Um Befreiung von der Residenzpflicht (§ 27 BRAO) hat der Antragsteller nicht nachgesucht.
2. Die Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO hat zwingend zur Folge, daß auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück-
zunehmen ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO). Die sofortige Beschwerde erweist sich demnach in vollem Umfange als unbegründet.
Vogt	Kirchhof	Girisch
 Gribbohm
Pfleger
 Siebecke
Brandner