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BGH

Gericht: BGH

Seit Januar 1974 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und II. Er ist der Auffassung, daß die steuerrechtliche Beratung von Mandanten der DATAG durch den Antragsteller mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei (§ 7 Nr. 8 BRAO). Den dagegen vom Antragsteller fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß vom 15. Juli 1976 zurück ge wie sen und festgestellt, daß der in dem Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherm Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 65, 238 mit Nachweisen; vgl, auch BGH Beschlüsse vom 22, Januar 1962 Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die Versagung seiner Zulassung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsteller sieht diesen Verstoß darin, daß sich der Vorstand der Antrags ge gne rin "anderen gegenüber, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, nicht auf das Zulassung shinderais des § 7 Nr. 8 BRAO berufen" habe. Er ist der Auffassung, daß auch die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von SteuerberatungsgeSeilschaften, genauso wie er selbst, nicht in Rechtsbeziehungen mit Eigenverantwortlichkeit zu den Mandanten der Gesellschaft treten und es deshalb diskriminierend sei, daß man sie zulasse, während man ihm als Prokuristen die Zulassung versage. Es kann dahinstehen, ob sich nach der in BGHZ 65 , 238 dargelegten Rechtsprechung des Senats die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes einer Steuerberatungsaktiengesellschaft oder eines Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbaren läßt. Daraus, daß ein anderer im Einzelfall Vorteile erlangt haben mag, auf die er möglicherweise keinen Anspruch hatte, kann der Antragsteller keine Rechte herleiten, auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (BGH, Beschluß vom 1. a) Für die rechtliche Beurteilung ist es bedeutungslos, daß eines der Vorstandsmitglieder der Beratungsgesellschaft, dem der Antragsteller unterstellt ist, als Rechtsanwalt zugelassen ist (BGHZ 35, 287, 291), unterscheidet sich von der des Antragstellers schon darin, daß er nicht Kunden der Bank, also Dritten, Rechtsrat zu erteilen hat, sondern ausschließlich seiner Arbeitgeberin in deren eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite steht (vgl, BGHZ 40 , 282 ff). c) Wenn in einem Falle, in den ein Bewerber zunächst seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erwirkt und dann erst das mit der Zulassung unvereinbare Dienstverhältnis eingeht, die Zulassung nicht zurück genommen wird (§15 Nr. 2 BRAO), so kann der Antragsteller auch daraus keine Rechte für sich herleiten (vgl.

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 3 GG § 7 BRAO Art. 3 GG § 15 BRAO
AnwZBeschlußZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

//V
2133 056
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 31/76	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors
 Steuerberater l straße

Günther
t
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für da^Oberlandesgerichtsbezirk	iJHBplatz f/1, vertreten
 durch ihren Präsidenten,
 Antrags ge gne rin und Beschwerde ge gner in -
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München vom 15. Juli 1976 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Be schwerd ever fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50 000,- DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am	"1938	in	HflHIKgebo rene Antrag-
steller hat am 10. Mai 1968 die große juristische Staatsprüfung bestanden. Er ist seit dem 1. Juli 1968 bei der Deutschen Allgemeinen Treuhand Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (MDATAG,f)» zuletzt als Prokurist, angestellt und hat Mandanten dieser Gesellschaft steuerrechtlich zu beraten.
 
Außerdem ist er seit dem 1. Januar 1972 als Geschäftsführer der "Roman Ma^-Haus" Immobilien-Verwaltungs-GmbH tätig.
Seit Januar 1974 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und II. Er will seine bisherigen Tätigkeiten beibehalten.
Der Vorstand der Antrags ge gne rin hat in seinen Gutachten vom 25. Februar 1974 und 22. Januar 1976 der Zulassung des Antragstellers widersprochen. Er ist der Auffassung, daß die steuerrechtliche Beratung von Mandanten der DATAG durch den Antragsteller mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei (§ 7 Nr. 8 BRAO).
Den dagegen vom Antragsteller fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß vom 15. Juli 1976 zurück ge wie sen und festgestellt, daß der in dem Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. Danach
 
kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherm Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 65, 238 mit Nachweisen; vgl, auch BGH Beschlüsse vom 22, Januar 1962
- AnwZ (B) 34/61 = EGE VII, 33 - sowie vom 1, Juli 1963
- AnwZ (B) 6 /63; vgl. auch Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung 1976 § 7 Anm. 8 f cc und ff). Diese Voraussetzungen treffen auch auf den Antragsteller zu, wie der Ehren geriehtshof zutreffend dargelegt hat.
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats bestehen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen gegen die in BGHZ 65 , 238 abgedruckte Entscheidung vom 10. November 1975, in der die tragenden Grundsätze zusammen ge faßt sind, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 18. August 1976 - 2 BvR 95/76).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die Versagung seiner Zulassung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsteller sieht diesen Verstoß darin, daß sich der Vorstand der Antrags ge gne rin "anderen gegenüber, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, nicht auf das Zulassung shinderais des § 7 Nr. 8 BRAO berufen" habe. Er meint damit Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer von Steuerberatungsgesellschaften im allgemeinen und seinen unmittelbaren Vorgesetzten Rechtsanwalt im besonderen und bezieht sich auf ein Schreiben der Antragsgegnerin an ihn vom 10. August 1976. Er ist der
 Auffassung, daß auch die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von SteuerberatungsgeSeilschaften, genauso wie er selbst, nicht in Rechtsbeziehungen mit Eigenverantwortlichkeit zu den Mandanten der Gesellschaft treten und es deshalb diskriminierend sei, daß man sie zulasse, während man ihm als Prokuristen die Zulassung versage.
Diese Überlegungen gehen fehl. Es kann dahinstehen, ob sich nach der in BGHZ 65 , 238 dargelegten Rechtsprechung des Senats die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes einer Steuerberatungsaktiengesellschaft oder eines Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbaren läßt. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wie der Antragsteller meint, könnte ihm das nichts nutzen. Daraus, daß ein anderer im Einzelfall Vorteile erlangt haben mag, auf die er möglicherweise keinen Anspruch hatte, kann der Antragsteller keine Rechte herleiten, auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 3/74;
BGHZ 19, 348, 355; BVerfGE 9, 213, 223).
2. Auch die übrigen Einwendungen des Antragstellers gehen fehl:
a)	Für die rechtliche Beurteilung ist es bedeutungslos, daß eines der Vorstandsmitglieder der Beratungsgesellschaft, dem der Antragsteller unterstellt ist, als Rechtsanwalt zugelassen ist (BGHZ 35, 287, 291),
b)	Die Beruf Stellung des Banksyndikus (vgl. BGHZ 64, 294 , 296 mit Nachw.) unterscheidet sich von der des Antragstellers schon darin, daß er nicht Kunden der Bank, also Dritten, Rechtsrat zu erteilen hat, sondern ausschließlich seiner Arbeitgeberin in deren eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite steht (vgl,
 BGHZ 40 , 282 ff).
c)	Wenn in einem Falle, in den ein Bewerber zunächst seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erwirkt und dann erst das mit der Zulassung unvereinbare Dienstverhältnis eingeht, die Zulassung nicht zurück genommen wird (§15 Nr. 2 BRAO), so kann der Antragsteller auch daraus keine Rechte für sich herleiten (vgl. die oben unter Nr. 1 am Ende angeführte Rechtsprechung). Die unterschiedliche Regelung in § 7 Nr. 8 BRAO (zwingender Versagungsgrund bei Neuzulassung) und in § 15 Nr. 2 BRAO (fakultativer Rücknähmegrund) als solche bedeutet ebenfalls keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl. BGHZ 34, 382, 387/388; 46, 60, 65; BGH Beschluß vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 18/72 = EGE XII 18, 21).
Vogt	Kirchhof	Hürxthal	Girisch
 Pfleger
Petersen
 Kohlndorfer