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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1969 bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei seit dem 1. Januar 1970 in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Viersen beibehalten haben, beim Landgericht Krefeld zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist (§ 227 a Abs. 2 BRA0).n Der Antragsteller, 1912 geboren, ist seit 1947 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach (Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf) zugelassen. Januar 1970 in Kraft getretene "Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen" vom 18. Oktober 1972 (BGBl I 2013) die neue Ubergangsvorschrift des § 227 a eingefügt worden war, begehrte der Antragsteller im Dezember 1974, ihn nunmehr gemäß dieser Vorschrift unter Beibehaltung seiner bisherigen Zulassungen beim Amtsgericht Viersen und beim Landgericht Mönchengladbach auch beim Landgericht Krefeld zuzulassen. Der .Antragsgegner prüfte, ob die allgemeine Feststellung (§ 227 a Abs.2) getroffen werden könne, daß die Simultanzulassung zur Vermeidung von Härten für die beteiligten Rechtsanwälte geboten sei. Wenn der Gesetzgeber im Spätherbst 1972 "zur Vermeidung von Härten" für die von einer Umgliederung von Gerichtsbezirken betroffenen Rechtsanwälte eine Simultanzulassung bei verschiedenen Landgerichten auf eine begrenzte, aber nicht kurz bemessene Übergangszeit für geboten hielt, so ist nicht anzunehmen, daß sich diese Hilfsmaßnahmen auf die nach dem Herbst 1972 getroffenen Organisationsmaßnahmen hätten beschränken und nicht auch für die kurz vorher vorgenommenen Gerichtsbezirksumgruppierungen hätten gelten sollen. Die Entscheidung der LandesJustizverwaltung ist daher von den Gerichten nicht nur im Rahmen des § 39 Abs.3 BRAO auf etwaige Ermessensfehler zu über-drufen. Der Antragsgegner hat dem Vorbringen des Antragstellers, er habe - ebenso wie die anderen beim Amtsgericht Viersen zugelassenen Rechtsanwälte - mit der Ausgliederung der Gemeinden Neersen und Schiefbahn aus dem Amtsgerichtsbezirk Viersen rund 20 % seines eingeführten Mandantenkreises verloren, nicht widersprochen. Es steht hiernach außer Zweifel, daß die Neugründung der Stadt Willich (die Abtrennung von Neersen und Schiefbahn aus dem Amtsgerichtsbezirk Viersen) und ihre Zuordnung an das Landgericht Krefeld eine erhebliche Härte für die bisher in Viersen zugelassen gewesenen Rechtsanwälte und. Das Gesetz ^ selbst (§ 227 a Abs.3 BRAO) hat aber die Dauer von 10 Jahren als das Mindestmaß dessen angesehen, was zur Beseitigung einer einmal eingetretenen Härte erfahrungsgemäß und üblicherweise für erforderlich zu halten ist. Unter diesen Umständen braucht nicht auf die Auffassung des Antragsgegners eingegangen zu werden, die Härte für die Viersener Rechtsanwälte im allgemeinen und den Antragsteller I im besonderen sei schon jetzt, nach dein Ablauf von mehr als 5 Jahren seit der Neuordnungsmaßnahme, weggefallen. Der Senat ist mit dem Ehrengerichtshof der Meinung, daß die Frist von 10 Jahren (§ 227 a Abs.3 BRAO) nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift von der Gerichtsumgliederung ab - im vorliegenden Fall also seit dem 1.

Zitierte Normen: § 24 BRAO
VorschriftGesetzAntragsgegnerViersenRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2124 038
AnwZ (B) 31/75 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen in
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt
- Antragsgegners und Beschwerdeführers
 gegen
den Rechtsanwalt R
trail e
in V
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
wegen Simultanzulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 1975 wird zurückgewiesen. Jedoch wird der zweite Satz der Beschlußformel wie folgt gefaßt:«Der Antragsgegner ist verpflichtet, allgemein fest-zustellen, daß bis zu dem 31. Dezember 1979 die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1969 bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei seit dem 1. Januar 1970 in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Viersen beibehalten haben, beim Landgericht Krefeld zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist (§ 227 a Abs. 2 BRA0).n
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
 
Gründe :
A)
1.	Der Antragsteller, 1912 geboren, ist seit 1947 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach (Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf) zugelassen. Seit 1947 bis heute liegt seine Kanzlei im Bereich des Amtsgerichts Viersen.
Durch das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene "Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen" vom 18. Dezember 1969 (GVB1 NRW S.966) wurden die bisher zu dem Amtsge-richtsbezirk Viersen gehörenden Gemeinden Neersen und Schiefbahn mit den (schon bisher außerhalb gelegenen) Gemeinden Anrath und Willich zu einer neuen Stadt Willich zusammengeschlossen, die insgesamt dem Landgerichtsbezirk Krefeld zugeordnet wurde. Damit verlor der Bezirk des Amtsgerichts Viersen von bisher rund 77 000 Gerichtseingesessenen etwa
15 000.
2.	Nachdem der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das am 1. November 1972 in Kraft getretene Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl I 2013) die neue Ubergangsvorschrift des § 227 a eingefügt worden war, begehrte der Antragsteller im Dezember 1974, ihn nunmehr gemäß dieser Vorschrift unter Beibehaltung seiner bisherigen Zulassungen beim Amtsgericht Viersen und beim Landgericht Mönchengladbach auch beim Landgericht Krefeld zuzulassen.
- A -
Der .Antragsgegner prüfte, ob die allgemeine Feststellung (§ 227 a Abs. 2) getroffen werden könne, daß die Simultanzulassung zur Vermeidung von Härten für die beteiligten Rechtsanwälte geboten sei. Obwohl der gutachtlich gehörte Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf dies bejahte, lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 2. Mai 1975 die allgemeine Feststellung ab und wies demgemäß den Antrag des Antragstellers zurück. Er ließ offen, ob die am 1. November 1972 in Kraft getretene Vorschrift des § 227 a BRAO auf vorher ergangene 'Neuordnungsmaßnahmen" überhaupt angewendet werden dürfe. Jedenfalls sei bei den gegebenen Verhältnissen die Simultanzulassung nicht zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Dezember 1969 - dem 1. Januar 1970 - seien mehr als 5 Jahre und damit mehr als die Hälfte der in § 227 a Abs. 3 BRAO vorgesehenen Frist verstrichen. Es müsse angenommen werden, daß sich die beteiligten Rechtsanwälte inzwischen weitgehend auf die neue Lage hätten einstellen können.
3.	Der um gerichtliche Entscheidung angerufene Ehrengerichtshof hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß den ablehnenden Bescheid vom 2. Mai 1975 aufgehoben und den Antragsgegner angewiesen, die in Rede stehende allgemeine Feststellung zu treffen sowie den Antragsteller auch beim Landgericht Krefeld zuzulassen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.	Der Senat teilt die Auffassung, daß der § 227 a BRAO, obwohl erst am 1. November 1972 in Kraft getreten, auf die schon um die Jahres-v/ende 1969/70 vorgenommenen Neuordnungsmaßnahinen anzuwenden ist. Einen anderen Standpunkt einzunehmen, würde, wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, mit dem "erkennbaren Sinngehalt" der Vorschrift des § 227 a BRAO nicht im Einklang stehen. Wenn der Gesetzgeber im Spätherbst 1972 "zur Vermeidung von Härten" für die von einer Umgliederung von Gerichtsbezirken betroffenen Rechtsanwälte eine Simultanzulassung bei verschiedenen Landgerichten auf eine begrenzte, aber nicht kurz bemessene Übergangszeit für geboten hielt, so ist nicht anzunehmen, daß sich diese Hilfsmaßnahmen auf die nach dem Herbst 1972 getroffenen Organisationsmaßnahmen hätten beschränken und nicht auch für die kurz vorher vorgenommenen Gerichtsbezirksumgruppierungen hätten gelten sollen.
Aus dem - späteren - "Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften" vom 20. Mai 1975 (BGBl I 1117), das in die Bundes-rechtsanwaltsordnung den § 227 b eingefügt hat, aus seinem Artikel 5, wonach es - rückwirkend - mit Wirkung vom 1. Juni 1973 in Kraft getreten ist, und aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich ebenfalls nichts, was der oben bezüglich des § 227 a BRAO vertretenen Meinung entgegenstehen könnte.
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2.	Der Senat billigt auch die Meinung des Ehrengerichtshofs, wonach es sich bei der Anwendung des § 227 a BRAO um die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe handelt (vgl.-zu § 24 BRAO - BGHZ 46, 380; 47, 15, 16/17). Die Entscheidung der LandesJustizverwaltung ist daher von den Gerichten nicht nur im Rahmen des § 39 Abs. 3 BRAO auf etwaige Ermessensfehler zu über-drufen.
3.	Der Antragsgegner hat dem Vorbringen des Antragstellers, er habe - ebenso wie die anderen beim Amtsgericht Viersen zugelassenen Rechtsanwälte - mit der Ausgliederung der Gemeinden Neersen und Schiefbahn aus dem Amtsgerichtsbezirk Viersen rund 20 % seines eingeführten Mandantenkreises verloren, nicht widersprochen. Von der Richtigkeit dieser Tatsache muß ausgegangen werden.
Der Amtsgerichtsbezirk Viersen ist zwar neben diesem Gebietsverlust durch das Neugliederungsgesetz vom 18. Dezember 1969 auf der anderen Seite auch in seinem Gebiet erweitert worden. Ihm ist nämlich der größte Teil des Bezirks des - aufgelösten - früheren Amtsgerichts Dülken zugelegt worden. Damit hat er rund 24.000 Gerichtseingesessene neu gewonnen. Aber dieses Dazutreten der Einwohner aus dem Dülkener Bezirk wird so gut wie ausgeglichen dadurch, daß eine Reihe bisher in Dülken zugelassen gewesener Rechtsanwälte nach der Stillegung dieses Gerichts ihre Zulassung beim Amtsgericht Viersen erhalten haben.
 
Es steht hiernach außer Zweifel, daß die Neugründung der Stadt Willich (die Abtrennung von Neersen und Schiefbahn aus dem Amtsgerichtsbezirk Viersen) und ihre Zuordnung an das Landgericht Krefeld eine erhebliche Härte für die bisher in Viersen zugelassen gewesenen Rechtsanwälte und. damit für den Antragsteller bedeutet hat.
Richtig ist zwar, daß jede Härte mit dem Ablauf längerer Zeit an Gewicht zu verlieren pflegt, oft ausgeglichen werden kann und schließlich auch meist ausgeglichen wird. Das Gesetz ^	selbst (§ 227 a Abs. 3 BRAO) hat aber die Dauer
 von 10 Jahren als das Mindestmaß dessen angesehen, was zur Beseitigung einer einmal eingetretenen Härte erfahrungsgemäß und üblicherweise für erforderlich zu halten ist. Diese Dauer von 10 Jahren soll die Regelfrist sein, die nicht (unter keinen Umständen) abgekürzt werden darf, im Gegenteil unter besonderen Umständen verlängert werden kann (§ 227 a Abs. 5). Unter diesen Umständen braucht nicht auf die Auffassung des Antragsgegners eingegangen zu werden, die Härte für die Viersener Rechtsanwälte im allgemeinen und den Antragsteller I	im besonderen sei schon jetzt, nach dein Ablauf von
 mehr als 5 Jahren seit der Neuordnungsmaßnahme, weggefallen. Der Senat hält übrigens das Vorbringen des Antragsgegners in diesem Punkte für wenig überzeugend und für unrichtig.
Der Senat ist mit dem Ehrengerichtshof der Meinung, daß die Frist von 10 Jahren (§ 227 a Abs. 3 BRAO) nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift von der Gerichtsumgliederung ab - im vorliegenden Fall also seit dem 1. Januar 1970 - zu berechnen ist.
Vogt	Kirchhof	Börtzler	Girisch
 Correll	Petersen	Dr.	Kohlndorfer

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