Der Antragsteller, jetzt 34 Jahre alt, ist seit 1954 Angestellter der Firma RfB KflHH in Er ist jetzt dort Gesamtprokurist und Leiter der Rechtsabtei-lung» Seit November 1959 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht in Karlsruhe» Seine Tätigkeit bei Rflfe möchte er auch nach seiner Zulassung zur Anwaltschaft beibehalten» Mit Schreiben vom 8» Dezember 1959 an das Justizministerium von Baden-Württemberg hat die Firma ihr Einverständnis damit erklärt, daß er anwaltlich tätig wird. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAÖ vorliegeo Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller müsse seine ganze Arbeitskraft der Firma widmen; er sei daher mindestens tatsächlich nicht in der Lage, den Anwalts-, beruf in dem erforderlichen Umfange auszuüben» 3») Auf Grund dieser Aussage des Zeugen in Verbindung mit der schriftlichen Erklärung der Firma vom 8« Dezember 1959 läßt sich nicht feststellen, daß der Antragsteller rechtlich oder tatsächlich außerstande wäre, neben seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin in dem erforderlichen Umfange als Rechtsanwalt tätig zu sein» a) Die Firma hat ihm die Erlaubnis erteilt, sich in dem für die Zulassung zur Anwaltschaft gebotenen Umfange als Anv/alt zu betätigen. März 1961 - Anv/Z (B) 8/60 = NJW 1961, 921 - und vom 20o März 1961 - AnwZ (B) 17/60 - ausgeführt hat, steht der Umstand, daß der Antragsteller als Angestellter ein volles Arbeitspensum zu bewältigen hat und haben wird, seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht grundsätzlich entgegen. Es ist nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, den Bev/erber nach seiner Zulassung zur Anwaltschaft arbeitsmäßig zu entlasten und ihm nur noch eine Teilbeschäftigung zuzuweisen. wohl er weiterhin als Angestellter für seinen Dienstherrn ein volles Arbeitspensum zu erledigen haben wird, doch leistungsfähig genug ist, um sich, daneben in erheblichem Unfange einer anderen Tätigkeit, z.B. auch dem Anwaltsberuf, zu widmen. Es sei unzulässig, daß der Dienstherr die ihm zu widmende Arbeitskraft an erster Stelle voll für sich beanspruche und den Dienstverpflichte-ten mit seiner Anwaltstätigkeit auf den zweiten Rang verweise» Der Anwaltsberuf dürfe nicht mit dem Überbleibsel an Zeit und Kraft betrieben werden, das je nach Zufall und Gegebenheit noch vorhanden sei, nachdem die Verpflichtungen aus dem ständigen Dienstverhältnis erfüllt seien. Angesichts der Bekundungen des Zeugen läßt sich nicht feststeilen, daß die Firma von dem Antragsteller verlangen werde, er müsse seine Anwaltstätigkeit im Kon- Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Antragsteller außerstande wäre, neben seiner Tätigkeit für die Firma in dem erforderlichen Umfang sich als freier Anwalt zu betätigen. den Anwaltsberuf nach seiner Zulassung auszuüben« Diese Einlassung ist ihm jedenfalls nicht zu widerlegen« Es muß daher für das vorliegende Verfahren davon ausgegangen werden, daß er den von ihm behaupteten Willen hat« Der Antragsteller hat in der Verhandlung vor dem Senat erklärt, er beabsichtige in erster Linie, seine Anwalt skanzlei in seinem Büro bei der Firma einzurichten und dann auch eine Angestellte der Firma als Schreibkraft für seine anwaltlichen Arbeiten zu beschäftigen« Möglich sei aber auch, daß er ^seine Kanzlei in seiner Privatwohnung eröffnen werde« Wenn man davon ausgeht, daß der Antragsteller seine Kanz lei in den Geschäftsräumen der Firma einrichten und die ihm von der Firma zur Verfügung gestellte Sekretärin auch für seine anwaltlichen Arbeiten einsetzen wird, so ist das allein noch kein Grund, den Versagungsgrund des § 7 Nr« 8 BRAO zu bejahen« Das hat der Senat in zwei zur Veröffentlichung bestimmten Beschlüssen vom 9« Oktober 1961 (AnwZ (B) 22/61 und 28/61), welche insoweit ähnlich liegende Sachen betrafen, bereits entschieden« Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die x5rüfung, ob die Voraussetzungen des § 7 Nr« 8 BRAO gegeben sind, wie der Vorstand der Anwaltskammer in seinem Gutachten und der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß angenommen haben» Der Senat kann demgemäß in diesem Verfahren die beabsichtigte Art der Kanzleierrichtung nur in den durch § 7 Nr. 8 BRAO gezogenen Grenzen nachprüfen» Biese Vorschrift stellt darauf ab, ob die außeranwaltliehe Tätig-keit des Bewerbers seiner Zulassung entgegensteht« Bie vorgesehene Art der Kanzleierrichtung kann daher nur berücksichtigt werden, wenn und soweit durch sie die außeranwaltliche Tätigkeit des Antragstellers als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Anwaltschaft unvereinbar erscheint» Sonstige Bedenken, ob die beabsichtigte Art der Kanzleierrichtung den standesrechtlichen Vorschriften (§27 Abs. 2 BRAO) entspricht, können im Rahmen des § 7 Hr. 8 BRAO nicht nachgeprüft werden» Bie Absicht des An-tragstellers, seine Kanzlei unter Umständen in den Räumen seiner Arbeitgeberin einzurichten und eine ihrer Angestellten als Hilfskraft bei der Bearbeitung von Anwaltsgeschäften heranzuziehen, besagt noch nichts gegen die Vereinbarkeit seiner außeranwaltliehen Tätigkeit bei der Firma mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Anwaltschaft Ein Versagungsgrund gemäß § 7 Hr. 8 BRAO kann daher daraus allein nicht hergeleitet werden» Bieser Versagungsgrund könnte nur beim Hinzutreten weiterer besonderer Umstände ge-A geben sein» Solche besonderen Umstände sind aber hier nicht ersichtlich. ' 6.) Ber Zeuge GfHHBl hat bekundet, daß eine künftige Versetzung des Antragstellers an einen anderen Ort als praktisch nicht in Betracht komme« Bamit entfallen die Bedenken, welche die Antragsgegnerin daraus herleitet, daß der Antragsteller nach dem schriftlichen Bienstvertrag versetzbar ist. 7. ) Nach Ziffer 5 des Dienstvertrages ist dem Antragsteller für 12 Monate nach seinem Ausscheiden bei der Firma jede unmittelbare oder mittelbare, für eigene oder fremde Rechnung erfolgende "Wettbewerbstätigkeit” verbotene Die Antragsgegnerin meint, dadurch werde der Antragsteller in seiner Anwaltstätigkeit unerträglich beschränkt, so daß auch aus diesem Grunde seine Zulassung nicht erfolgen könne•
Anv/Z (B) 3,1/61 Beschluß In der Zulassungssache des Assessors Wolfgan, Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Hechtsanwaltskammer Nordbaden, vertreten durch ihren Präsidenten» H^Pstraße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin» - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte BroKppp» Br. PflP und B PPpln M hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 60 November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Hechtsanwälte Heins und Dr. Wedesweiler, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen sowie des Bundesrichters Br. Vogt hach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der auf Grund mündlicher Verhandlung vom 15» April 1961 ergangene Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Stuttgart aufgehoben» Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 2. Februar I960 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. 2 Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt» Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten» Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt o Grün des I» Der Antragsteller, jetzt 34 Jahre alt, ist seit 1954 Angestellter der Firma RfB KflHH in Er ist jetzt dort Gesamtprokurist und Leiter der Rechtsabtei-lung» Seit November 1959 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht in Karlsruhe» Seine Tätigkeit bei Rflfe möchte er auch nach seiner Zulassung zur Anwaltschaft beibehalten» Mit Schreiben vom 8» Dezember 1959 an das Justizministerium von Baden-Württemberg hat die Firma ihr Einverständnis damit erklärt, daß er anwaltlich tätig wird. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAÖ vorliegeo Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller müsse seine ganze Arbeitskraft der Firma widmen; er sei daher mindestens tatsächlich nicht in der Lage, den Anwalts-, beruf in dem erforderlichen Umfange auszuüben» Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt» Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers» II. Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 1.) Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber -eine .Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Anwaltschaft nicht vereinbar ist. Diese Unvereinbarkeit ist, wie aus § 46 BRAÖ folgt, nicht schon deshalb gegeben, weil der Antragsteller in einem ständigen Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber, hier der genannten Firma, steht. Über die Firma R^V GmbH wurden in der mündli- chen Verhandlung auf Grund der Angaben des Antragstellers und der Aussagen des als Zeuge; gehörten Geschäftsführers der Firma, des Landrats a.D. Heinrich folgende Feststellungen getroffen: Die Firma R^P GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Aktiengesellschaft, hat ein Stammkapital von 44 Millionen DM und verfügt ihrerseits über eine Reihe von Tochtergesellschaften in verschiedenen Städten der Bundesrepublik. Sie beschäftigt insgesamt rund 6 500 Personen, davon etwa 350 bei der Zentrale in K(Kl. Sie befaßt sich unter anderem mit dem Vertrieb von Kohle, Heizöl und Treib- und Baustoffen sowie mit der Binnenschiffahrt. Aufgabe ihrer Rechtsabteilung ist die rechtliche Betreuung der Firma einschließlich ihrer Tochtergesellschaften in bedeutenderen Rechtsangele-genheiten. Dazu gehört es z.B., Gesellschaftsverträge zu entworfen und abzuschließen, Kapitalerhöhungen vorzuberei-ten, Beteiligungen an anderen, auch ausländischen Gesellschaften zu erwerben und zu verwalten; Arbeitsstreitigkeiten minderer Bedeutung pflegen dagegen örtlich selbständig von den einzelnen Tochtergesellschaften erledigt zu werden. Bei dieser Sachlage ist die ständige. Beschäftigung des Antragstellers als G-esamtprokurist und Leiter der Rechtsabteilung einer großen und angesehenen Firma mit den Beruf des Anwalts und dem Ansehen der Anwaltschaft ihrer Art nach durchaus vereinbar (vgl. BGHZ 33, 266)ö 2o) Über die dienstlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hat der Zeuge im wesentlichen folgendes bekundet: Der Antragsteller sei nicht an Menst stunden gebundene Er sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei» Mese bestimme sich nach dem jeweiligen Arbeitsanfall, welcher schwanke. Ein bestimmtes "Arbeitspensum" lasse sich nicht festlegen. Der Antragsteller sei ein rascher Arbeiter» Er habe trotz seiner Aufgaben bei der Firma genügend Zeit, sich daneben als Rechtsanwalt zu betätigen» Die Firma habe nichts dagegen, wenn er seine Anwaltstätigkeit in seinem aus zwei Räumen bestehenden Büro bei der Firma ausübe» Das lasse sich auch räumlich unschwer so einrichten, daß die erforderliche Geheimhaltung gewährleistet sei» Die Firma sei weiter damit einverstanden, daß er eine ihrer Schreibkräfte für die Erledigung seiner anwaltlichen Geschäfte in Anspruch nehme. Die Firma werde in Kollisionsfällen auf die anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers Rücksicht nehmen» Sie werde von ihm z.B» in der Zeit, in welcher er Besprechungen mit Mandanten habe, nicht fordern, daß er eine Angelegenheit der Firma erledige» Gelegentliche Terminsüberschneidun-gen würden sich bei rechtzeitiger vorheriger Disposition lösen lassen» Der Antragsteller könne sich in solchen Fällen durch den Rechtsanwalt Svertreten lassen, der als zweiter Voll jurist der Rechtsabteilung dem Antragsteller unterstehe» Eine Versetzung des Antragstellers an einen anderen Ort als komme praktisch nicht in Betracht» Line Versetzung in einen anderen sachlichen Aufgabenbereich als die Rechtsabteilung werde die Firma nur auf eigenen Wunsch des Antragstellers vornehmen«, 3») Auf Grund dieser Aussage des Zeugen in Verbindung mit der schriftlichen Erklärung der Firma vom 8« Dezember 1959 läßt sich nicht feststellen, daß der Antragsteller rechtlich oder tatsächlich außerstande wäre, neben seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin in dem erforderlichen Umfange als Rechtsanwalt tätig zu sein» a) Die Firma hat ihm die Erlaubnis erteilt, sich in dem für die Zulassung zur Anwaltschaft gebotenen Umfange als Anv/alt zu betätigen. Soweit der ursprüngliche Dienstvertrag einer solchen Tätigkeit entgegenstand, ist er durch die nachträgliche Erlaubnis der Firma abgeändert. Diese Erlaubnis ist Inhalt des Dienstvertrages geworden und kann von der Firma nicht 'einseitig widerrufen werden» Somit ist davon auszugehen, daß dem Antragsteller die Ausübung des Anv/altsberufs rechtlich möglich ist. b) Es ist aber auch anzunehmen, daß er tatsächlich dazu in der Dage ist. Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 6. März 1961 - Anv/Z (B) 8/60 = NJW 1961, 921 - und vom 20o März 1961 - AnwZ (B) 17/60 - ausgeführt hat, steht der Umstand, daß der Antragsteller als Angestellter ein volles Arbeitspensum zu bewältigen hat und haben wird, seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht grundsätzlich entgegen. Es ist nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, den Bev/erber nach seiner Zulassung zur Anwaltschaft arbeitsmäßig zu entlasten und ihm nur noch eine Teilbeschäftigung zuzuweisen. Es ist je nach der Arbeitskraft des Bewerbers im Einzelfall möglich, daß dieser, ob- wohl er weiterhin als Angestellter für seinen Dienstherrn ein volles Arbeitspensum zu erledigen haben wird, doch leistungsfähig genug ist, um sich, daneben in erheblichem Unfange einer anderen Tätigkeit, z.B. auch dem Anwaltsberuf, zu widmen. Der Rechtsanwalt kann und darf weitgehend selbst darüber bestimmen, v/ie und wann er die ihm im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit erwachsenden Arbeiten ausführen will* Es ist ihm nicht verboten, "nach Feierabend” tätig zu sein« Er muß nur in der Lage sein, frist- oder termingebundene Anwaltageschäfte zu den erforderlichen Zeiten zu erledigen. Die Antragsgegnerin führt in diesem Zusammenhang aus: Die Anv/altStätigkeit dürfe nicht hinter die überwiegende Tätigkeit für den Arbeitgeber treten. Es sei unzulässig, daß der Dienstherr die ihm zu widmende Arbeitskraft an erster Stelle voll für sich beanspruche und den Dienstverpflichte-ten mit seiner Anwaltstätigkeit auf den zweiten Rang verweise» Der Anwaltsberuf dürfe nicht mit dem Überbleibsel an Zeit und Kraft betrieben werden, das je nach Zufall und Gegebenheit noch vorhanden sei, nachdem die Verpflichtungen aus dem ständigen Dienstverhältnis erfüllt seien. Wo der Dienst-herr die unverbrauchte Kraft des Dienstverpflichteten für sich beanspruche, sei dessen Dienststellung mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. Der Dienstverpflichtete müsse vielmehr die Möglichkeit haben, seine freie Anv/altspraxis nach seiner Wahl in den guten Stunden des Tages und vorrangig zu betreiben. Diesen Gedankengängen vermag der Senat sich nicht in allen Punkten anzuschließen. Angesichts der Bekundungen des Zeugen läßt sich nicht feststeilen, daß die Firma von dem Antragsteller verlangen werde, er müsse seine Anwaltstätigkeit im Kon- fliktsfall grundsätzlich hinter seine Tätigkeit als Angestellter der Firma zurückstellen. Sollte er die Aufgaben, die ihm als Anwalt zufallen, überwiegend erst am Nachmittag und Abend erledigen, so besagt das noch nicht, daß er diese Tätigkeit "nachrangig” betreiben würde. Täglicher Arbeitsrhytmus und Leistungskurve jedes einzelnen sind individuell verschieden. Man muß es dem Antragsteller selbst überlassen, seine Arbeitskraft nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen in zweckentsprechender Weise auf seine beiden Tätigkeitsbereiche zu verteilen. Die Verhandlung vor dem Senat hat jedenfalls keinen Beweis dafür erbracht, daß die Firma ihn daran hindern und jederzeit den unbedingten Vorrang seiner Angestelltentätigkeit fordern würde. Es fällt dabei erheblich ins Gewicht, daß der Antragsteller an Dienststunden nicht gebunden ist. Andererseits kann von der Firma nicht gefordert werden, daß sie sich von vornherein verpflichte, der Anwaltstätigkeit des Antragstellers in jedem Falle den Vorrang zu gewähren. Das gilt auch für den Fall gelegentlicher Terminsüberschneidungen, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHZ 33, 266, 270; ferner Beschluß vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60). Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Antragsteller außerstande wäre, neben seiner Tätigkeit für die Firma in dem erforderlichen Umfang sich als freier Anwalt zu betätigen. Die Aussage des Zeugen HB spricht vielmehr für das Gegenteil. 4.) Der Ehrengerichtshof meint, die Zulassung des Antragstellers müsse weiter daran scheitern, daß dieser "offenbar nicht den ernsthaften Willen" habe, eine-Anwaltspraxis auszuüben, sondern nur den "Titel" eines Rechtsanwalts erstrebe. Der Senat hat den Antragsteller in der Verhandlung hierzu befragt. Der Antragsteller hat erklärt, er habe den Willen 8 den Anwaltsberuf nach seiner Zulassung auszuüben« Diese Einlassung ist ihm jedenfalls nicht zu widerlegen« Es muß daher für das vorliegende Verfahren davon ausgegangen werden, daß er den von ihm behaupteten Willen hat« Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob das Fehlen eines solchen Y/illens ira Kähmen der (hier allein in Betracht kommenden) Nachprüfung der Vor aus Setzlingen des § 7 Nr. 8 BRAO überhaupt berücksichtigt werden konnte« Würde man das verneinen, so wäre damit allerdings nicht entschieden, ob die Zulassungsbehörde einem Bewerber, der nachweisbar den Anwaltsberuf überhaupt nicht ausüben will, die Zulassung aus diesem Grunde (unabhängig von § 7 Nr. 8 BRAO) zu versagen hätte« $.) Der Antragsteller hat in der Verhandlung vor dem Senat erklärt, er beabsichtige in erster Linie, seine Anwalt skanzlei in seinem Büro bei der Firma einzurichten und dann auch eine Angestellte der Firma als Schreibkraft für seine anwaltlichen Arbeiten zu beschäftigen« Möglich sei aber auch, daß er ^seine Kanzlei in seiner Privatwohnung eröffnen werde« Wenn man davon ausgeht, daß der Antragsteller seine Kanz lei in den Geschäftsräumen der Firma einrichten und die ihm von der Firma zur Verfügung gestellte Sekretärin auch für seine anwaltlichen Arbeiten einsetzen wird, so ist das allein noch kein Grund, den Versagungsgrund des § 7 Nr« 8 BRAO zu bejahen« Das hat der Senat in zwei zur Veröffentlichung bestimmten Beschlüssen vom 9« Oktober 1961 (AnwZ (B) 22/61 und 28/61), welche insoweit ähnlich liegende Sachen betrafen, bereits entschieden« Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die x5rüfung, ob die Voraussetzungen des § 7 Nr« 8 BRAO gegeben sind, wie der Vorstand der Anwaltskammer in seinem Gutachten und der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß angenommen haben» Der Senat kann demgemäß in diesem Verfahren die beabsichtigte Art der Kanzleierrichtung nur in den durch § 7 Nr. 8 BRAO gezogenen Grenzen nachprüfen» Biese Vorschrift stellt darauf ab, ob die außeranwaltliehe Tätig-keit des Bewerbers seiner Zulassung entgegensteht« Bie vorgesehene Art der Kanzleierrichtung kann daher nur berücksichtigt werden, wenn und soweit durch sie die außeranwaltliche Tätigkeit des Antragstellers als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Anwaltschaft unvereinbar erscheint» Sonstige Bedenken, ob die beabsichtigte Art der Kanzleierrichtung den standesrechtlichen Vorschriften (§27 Abs. 2 BRAO) entspricht, können im Rahmen des § 7 Hr. 8 BRAO nicht nachgeprüft werden» Bie Absicht des An-tragstellers, seine Kanzlei unter Umständen in den Räumen seiner Arbeitgeberin einzurichten und eine ihrer Angestellten als Hilfskraft bei der Bearbeitung von Anwaltsgeschäften heranzuziehen, besagt noch nichts gegen die Vereinbarkeit seiner außeranwaltliehen Tätigkeit bei der Firma mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Anwaltschaft Ein Versagungsgrund gemäß § 7 Hr. 8 BRAO kann daher daraus allein nicht hergeleitet werden» Bieser Versagungsgrund könnte nur beim Hinzutreten weiterer besonderer Umstände ge-A geben sein» Solche besonderen Umstände sind aber hier nicht ersichtlich. ' 6.) Ber Zeuge GfHHBl hat bekundet, daß eine künftige Versetzung des Antragstellers an einen anderen Ort als praktisch nicht in Betracht komme« Bamit entfallen die Bedenken, welche die Antragsgegnerin daraus herleitet, daß der Antragsteller nach dem schriftlichen Bienstvertrag versetzbar ist. 10 7. ) Nach Ziffer 5 des Dienstvertrages ist dem Antragsteller für 12 Monate nach seinem Ausscheiden bei der Firma jede unmittelbare oder mittelbare, für eigene oder fremde Rechnung erfolgende "Wettbewerbstätigkeit” verbotene Die Antragsgegnerin meint, dadurch werde der Antragsteller in seiner Anwaltstätigkeit unerträglich beschränkt, so daß auch aus diesem Grunde seine Zulassung nicht erfolgen könne• Das trifft nicht zu. Die Wettbewerbsklausel des Anstellungsvertrages ist vielmehr dahin auszulegen, daß eine anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers von ihr nicht erfaßt wird-. 8. ) Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die vom Antragsteller begehrte Feststellung zu treffen« "•v Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs« 2, § 202 Aboo 3 BRAO, § 13 a Abs« 1 Satz 1 FGG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO, §§30 Abs. 2, 31 Abs« 1 KostO« Glanzmann Heins Wedesweiler Börtzler Br. Vogt Kirchhof Petersen