Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 19. Das als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 19. Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ(B) 31/07 BESCHLUSS vom 16. Juni 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 16. Juni 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 19. November 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Das als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 19. November 2007 zu behandelnde Schreiben der Antragstellerin vom 12. März 2008 kann schon deshalb keine Erfolg haben, weil die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht in Rechtskraft erwachsen und daher nicht abgeändert werden können. Im Übrigen entspricht die getroffene Kostenentscheidung der Sachund Rechtslage. Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 26.02.2007 - BayAGH I - 34/06 -