* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

November 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten. 4 Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
Eintritt19AnwZHauptsacheZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 31/07	BESCHLUSS
	vom 19. November 2007 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
 am 19. November 2007 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Antragstellerin	wurde	2001	zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
 Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
2	Der	Anwaltsgerichtshof	hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstelle-
rin.
-3-
3	Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. März 2007 nochmals widerrufen. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten.
4	Durch	den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache
 hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich die Antragstellerin der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 - AnwZ (B) 74/06). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Be-
rücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Hirsch	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wüllrich	Frey
 Quaas
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 26.02.2007 - BayAGH I - 34/06 -
Schaal