in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am September 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: März 1997 und die Verfügung des Antragsgegners vom 9. Oktober 1996, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu- Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Hinzukommen muß, daß die bestehenden Verbindlichkeiten geltend gemacht werden und der Anwalt sie nicht bedienen kann (Senatsbeschlüsse vom 24. Auf Antrag der Volksbank wurde durch Beschluß des Amtsgerichts E.vom 11. Der Wert des Grundstücks ist nach den Angaben des Antragstellers 1994 von der Kreissparkasse auf 1.800.000 DM geschätzt worden, wird sich allerdings - auch nach Auffassung des Antragstellers - zur Zeit nicht realisieren lassen können. Angesichts dieser Einkommensentwicklung und des Fehlens gegen ihn gerichteter Vollstreckungsmaßnahmen (mit Ausnahme der erwähnten Anordnung der Zwangsversteigerung) ist ein Vermögensverfall nicht belegt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 30/97 vom 29. September 1997 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. März 1997 und die Verfügung des Antragsgegners vom 9. Oktober 1996 aufgehoben. Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Den gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 9. Oktober 1996, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu- 3 rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Überschuldung allein reicht nicht aus. Hinzukommen muß, daß die bestehenden Verbindlichkeiten geltend gemacht werden und der Anwalt sie nicht bedienen kann (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ(B) 35/95 - BRAK-Mitt. 1995, 29 und vom 11. Dezember 1995 - AnwZ(B) 28/95 nicht veröff.). Diese Voraussetzungen hat der Senat nicht feststellen können. Der Antragsteller hat allerdings erhebliche Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Volksbank P. eG (ca. 1.390.000 DM) und der Kreissparkasse P. (ca. 840.000 DM). Für die Darlehensansprüche der Volksbank ist eine Grundschuld in Höhe von 1.300.000 DM, für die der Kreissparkasse eine nachrangige Grundschuld in Höhe von 4 750.000 DM auf ein Wohn- und Geschäftshaus eingetragen, das im Eigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau steht. Auf Antrag der Volksbank wurde durch Beschluß des Amtsgerichts E. vom 11. Juni 1997 wegen des dinglichen An- spruchs die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Der Wert des Grundstücks ist nach den Angaben des Antragstellers 1994 von der Kreissparkasse auf 1.800.000 DM geschätzt worden, wird sich allerdings - auch nach Auffassung des Antragstellers - zur Zeit nicht realisieren lassen können. Der Verkehrswert des Grundstücks dürfte aber in etwa die Grundschuld, aus der vollstreckt wird, abdecken. Die Kreissparkasse ist nach den Angaben des Antragstellers um den freihändigen Verkauf des Grundstücks bemüht. Weder sie noch andere Gläubiger führen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durch oder haben gegen ihn Vollstreckungstitel erwirkt. Der Antragsteller hat plausibel dargelegt, daß sich seit März 1997 seine Einnahmen durch eine Vielzahl von Mandaten in einem umfangreichen Kapitalanlagebetrugsverfahren beträchtlich erhöht haben. Weitere Rechtsanwaltsgebühren seien bei der bevorstehenden Fortsetzung des Verfahrens zu erwarten. Die Kreditverbindlichkeiten der Kreissparkasse habe er 1997 bedienen können. 5 Angesichts dieser Einkommensentwicklung und des Fehlens gegen ihn gerichteter Vollstreckungsmaßnahmen (mit Ausnahme der erwähnten Anordnung der Zwangsversteigerung) ist ein Vermögensverfall nicht belegt. Deppert van Gelder Fischer Otten Salditt Müller Christian