Der Antragsteller schloß sein juristisches Studium im Jahre 1976 mit dem akademischen Grad eines Diplomjuristen ab und war anschließend bis zu dem Jahre 1984 als Justitiar bei der Stadtsparkasse Magdeburg tätig. Dezember 1994 wurde der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht mit der Begründung, der Antragsteller habe in seiner Anhörung durch den Vorstand der Antragsgegnerin planvoll und vorsätzlich unzutreffende Angaben über seine Kontakte zu dem MfS der ehemaligen DDR gemacht. Bei einem der Kontakte mit dem für die Sparkasse zuständigen Mitarbeiter der Staatssicherheit im September 1987 wurde ich darauf aufmerksam gemacht, daß ich über alle mit Mitarbeitern der Staatssicherheit besprochenen Angelegenheiten strengste Verschwiegenheit zu wahren habe. April 1993, bei der es darum ging aufzuklären, ob der Antragsteller über die bekannten, mit seiner Stellung notwendig verbundenen Kontakte zu dem MfS hinaus konspirative Tätigkeiten entfaltet hatte, äußerte er, daß es keine konspirative Zusammenarbeit gegeben habe, es sich bei den Zuarbeiten um normale Kontennachfragen, Fragen nach der allgemeinen Situation der Sparkasse und Sicherheitsfragen gehandelt habe, die mündlich beantwortet worden seien; soweit es um Anfragen mit Personenbezug gegangen sei, seien Auskünfte nur - offiziell - an das MfS als zuständiges Untersuchungsorgan mit dem Inhalt gegangen, daß Konten vorhanden seien und welche Kontenbewegungen zu verzeichnen gewesen seien. ^ Die Antragsgegnerin und der Verfahrensbeteiligte sind der Auffassung, daß der Antragsteller bei der Anhörung vom 10. Dezember 1993 somit die Unwahrheit gesagt habe, weil nach seinen Auskünften bei der Anhörung durch den Sparkassenvorstand, es doch Kontennachfragen gegeben hätte, die er in konspirativer Weise hinter dem Rücken des an sich zuständigen Stellvertreters beantwortet hätte. Bezüglich der - offiziellen - Kontennachfragen hat er ausgeführt, daß eine ständige Arbeitsgemeinschaft "Geld'* bestanden habe, in deren Rahmen es einen Informationsaustausch mit dem MfS gegeben habe. Diese Ausführungen lassen sich aus der Fragestellung heraus zwanglos so verstehen, daß er zwar der Arbeitsgemeinschaft gegenüber, entsprechend seinen dienstlichen Pflichten, Anfragen mündlich beantwortet hat, er aber nicht konspirativ im unmittelbaren Kontakt mit der Staatssicherheit tätig war. Dann aber besteht kein Widerspruch zu den Angaben vor dem Vorstand der Antragsgegnerin, daß nämlich - unmittelbare - Kontennachfragen der Staatssicherheit ihm nicht bekannt geworden seien und, soweit sie vorgekommen seien, von dem zuständigen Stellvertreter beantwortet worden sein müßten. Dem entspricht die Aussage des vom Anwaltsgerichtshof vernommenen stellvertretenden Direktors der Sparkasse Merten, der bestätigt hat, daß die offiziellen schriftlichen Anfragen der Staatssicherheit entsprechend der Aufgabenabgrenzung über seinen Tisch gelaufen seien und daß der Antragsteller damit allenfalls bei seiner Abwesenheit befaßt gewesen sei. Auch der damals für den Bereich Banken zuständige Mitarbeiter des MfS Herzig hat als Zeuge vor dem Anwaltsgerichtshof bestätigt, daß er nur in offizieller Funktion Es kann danach keine Rede davon sein, daß der Antragsteller entgegen seinen Angaben doch als inoffizieller Mitarbeiter für den Staatssicherheitsdienst tätig geworden sei, Berichte und konspirative Kontenauskünfte erteilt habe. Eventuelle sprachliche Unstimmigkeiten in den Angaben des Antragstellers vor dem Sparkassenvorstand und dem Vorstand der Antragsgegnerin haben allenfalls marginale Bedeutung. Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend - insofern kann auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß verwiesen werden - die vom Antragsteller abgegebene Bereitschaftserklärung nicht als Unwürdigkeitsgrund angesehen. Das gilt um so mehr, als nach der Aussage des Zeugen Herzig entsprechend dem Arbeitsplan des MfS jeweils ein Gesellschaftlicher Mitarbeiter (GMS) in Führungsfunktion, bei einer Sparkasse also der Direktor, zu gewinnen war; der Zeuge habe daraufhin anweisungsgemäß die Erklärung eingeholt; der Antragsteller sei nach Abgabe der Erklärung "der Form halber registriert" worden. Der damalige Vorgesetzte des Zeugen Herzig, der Zeuge Nitzsche, hat diese Angaben bestätigt, daß nämlich Personen in Schlüsselfunktion entsprechend einer Anweisung an das MfS zu binden gewesen seien; nach der Bereitschafts- und Verschwiegenheitserklärung sei es Sache des Antragstellers gewesen, die Erklärung intern umzusetzen: Bei Kontennachfragen hätten nämlich jeweils mehrere Mitglieder der Sparkasse eingeschaltet werden müs- Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung für ihre Einschätzung der Unwürdigkeit des Antragstellers vornehmlich auf dessen Tätigkeit für das MfS abgestellt und dabei betont, daß der Antragsteller nach einer Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 4. Dazu hat sich der Bundesbeauftragte auf eine nicht vom Antragsteller stammende Notiz, die keine konkreten Tätigkeiten des Antragstellers beschreibt, bezogen. Der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt, daß er die mit seiner Stellung notwendig verbundenen Kontakte zu dem Staatssicherheitsdienst hatte und im Rahmen von offiziellen Ermittlungen mit seinem Wissen, wenn auch nicht von ihm selbst, Kontenmitteilungen an den Staatssicherheitsdienst gemacht worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 30/95 vom 11. Dezember 1995 in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt, lieh vertreten durch den Vorstand, LflHHlStraße gesetz- Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Verfahrensbeteiligter: Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Ring®| Beschwerdeführer, gegen den Diplomjuristen Helmut I, iU istraßei Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 27. April 1995 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller schloß sein juristisches Studium im Jahre 1976 mit dem akademischen Grad eines Diplomjuristen ab und war anschließend bis zu dem Jahre 1984 als Justitiar bei der Stadtsparkasse Magdeburg tätig. Am 1. Juli 1984 wurde er Direktor dieser Sparkasse und wurde zu dem 1. Februar 3 1991 in den Vorstand berufen. Das Dienstverhältnis endete am 31. Mai 1993. Am 11. August 1993 beantragte er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. In dem daraufhin vom Verfahrensbeteiligten eingeholten Gutachten der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 1994 wurde der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht mit der Begründung, der Antragsteller habe in seiner Anhörung durch den Vorstand der Antragsgegnerin planvoll und vorsätzlich unzutreffende Angaben über seine Kontakte zu dem MfS der ehemaligen DDR gemacht. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verfahrensbeteiligten. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend das Vorliegen des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgrundes verneint. 1. Bewußt unwahre Angaben eines Anwaltsbewerbers können zur Annahme seiner Unwürdigkeit i.S. von § 7 Nr. 5 BRAO führen, insbesondere wenn es sich um planmäßig über einen 4 längeren Zeitraum geübte arglistige Machenschaften handelt oder die unwahren Angaben im Zulassungsverfahren zwecks Täuschung der Zulassungsbehörde gemacht werden (vgl. Feue-rich/Braun, 3. Aufl., § 7 BRAO Rdn. 48 m.N.). 2. Diese Umstände liegen nicht vor. In seiner dem Zulassungsantrag beigefügten Erklärung vom 11. August 1993 hat der Antragsteller über seine Kontakte zu dem MfS ausgeführt: Ich wurde 1984 zu dem Direktor der Stadtsparkasse Magdeburg berufen. In dieser Funktion hatte ich zwangsläufig auch einige Male offiziellen Kontakt zu dem Ministerium für Staatssicherheit. Dabei ging es um Fragen der Sicherung der Geldbestände vor Raub und Diebstahl sowie allgemein um sog. Stimmungen und Meinungen in der Sparkasse zu bestimmten Tagesereignissen. Bei einem der Kontakte mit dem für die Sparkasse zuständigen Mitarbeiter der Staatssicherheit im September 1987 wurde ich darauf aufmerksam gemacht, daß ich über alle mit Mitarbeitern der Staatssicherheit besprochenen Angelegenheiten strengste Verschwiegenheit zu wahren habe. Er A bat mich deshalb, eine handschriftliche Erklä- rung über meine Bereitschaft zur Unterstützung der Staatssicherheit im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit mit gleichzeitiger Verpflichtung zur Verschwiegenheit anzufertigen. Da er mich mit dieser Forderung etwas unvorbereitet überrumpelt hatte und ich auch persönliche Nachteile für mich und meine Familie im Falle der Weigerung befürchtete, gab ich diese Erklärung ab. Entscheidend war für mich dabei, daß es sich um eine allgemeine Bereitschaftserklärung ohne Übernahme konkreter Verpflichtungen handelte. Wenn es "ernst" werden sollte, wollte ich dann weiter sehen. 5 Ich wurde von dem Mitarbeiter nicht darüber informiert, und mir war auch nicht bekannt, daß ich damit als GMS und sogar mit einem Decknamen von der Staatssicherheit geführt werde. Dies habe ich erst jetzt aus meiner Akte erfahren. Zu einer tatsächlichen Tätigkeit für die Staatssicherheit in irgendeiner Art ist es dann nicht gekommen. Ich kann deshalb mit bestem Wissen und Gewissen versichern, daß ich gegenüber der Staatssicherheit keinerlei unbefugte Angaben über Personen gemacht habe, keinerlei Berichte abgegeben und auch keinerlei Vorteile irgendeiner Art erlangt habe. Dementsprechend enthält meine Akte lediglich über mich angefertigte Berichte und Unterlagen sowie meine Bereitschaftserklärung als einziges von mir angefertigtes Dokument. In einer Anhörung vor dem Vorstand der Antragsgegnerin am 10. Dezember 1993 bestätigte er diese Erklärung und betonte, lediglich offizielle dienstliche Kontakte zu dem Staatssicherheitsdienst gehabt, nie Berichte geschrieben oder Vorteile entgegengenommen zu haben; da Kontennachfragen zu dem Aufgabengebiet seines Stellvertreters gehört hätten, seien auch an ihn solche Nachfragen nicht gerichtet, sondern von seinem Stellvertreter beantwortet worden. In einem - vom Antragsteller inhaltlich teilweise beanstandeten - Protokoll einer Anhörung über die Frage der Weiterbeschäftigung des Antragstellers in der Stadtsparkasse Magdeburg am 22. April 1993, bei der es darum ging aufzuklären, ob der Antragsteller über die bekannten, mit seiner Stellung notwendig verbundenen Kontakte zu dem MfS hinaus konspirative Tätigkeiten entfaltet hatte, äußerte er, daß es keine konspirative Zusammenarbeit gegeben habe, es sich bei den Zuarbeiten um normale Kontennachfragen, Fragen nach 6 der allgemeinen Situation der Sparkasse und Sicherheitsfragen gehandelt habe, die mündlich beantwortet worden seien; soweit es um Anfragen mit Personenbezug gegangen sei, seien Auskünfte nur - offiziell - an das MfS als zuständiges Untersuchungsorgan mit dem Inhalt gegangen, daß Konten vorhanden seien und welche Kontenbewegungen zu verzeichnen gewesen seien. ^ Die Antragsgegnerin und der Verfahrensbeteiligte sind der Auffassung, daß der Antragsteller bei der Anhörung vom 10. Dezember 1993 somit die Unwahrheit gesagt habe, weil nach seinen Auskünften bei der Anhörung durch den Sparkassenvorstand, es doch Kontennachfragen gegeben hätte, die er in konspirativer Weise hinter dem Rücken des an sich zuständigen Stellvertreters beantwortet hätte. Das ist nicht richtig. Bei der Anhörung durch den Sparkassenvorstand ging es darum festzustellen, ob der Antragsteller wegen seiner Erklärung vom 14. September 1987, nach der er bereit war, das $ MfS zu unterstützen und über die in diesem Zusammenhang enthaltenen Informationen Stillschweigen zu bewahren, über die bekannten offiziellen Kontakte hinaus inoffiziell und konspirativ tätig war. Das hat der Antragsteller verneint. Bezüglich der - offiziellen - Kontennachfragen hat er ausgeführt, daß eine ständige Arbeitsgemeinschaft "Geld'* bestanden habe, in deren Rahmen es einen Informationsaustausch mit dem MfS gegeben habe. Dieser Arbeitsgemeinschaft habe er zuarbeiten müssen. Die dazu gestellte Frage, was von ihm erwartet worden sei, beantwortete er dahin, daß es 7 sich bei diesen Zuarbeiten u.a. um normale Kontennachfragen gehandelt habe, die mündlich beantwortet worden seien. Diese Ausführungen lassen sich aus der Fragestellung heraus zwanglos so verstehen, daß er zwar der Arbeitsgemeinschaft gegenüber, entsprechend seinen dienstlichen Pflichten, Anfragen mündlich beantwortet hat, er aber nicht konspirativ im unmittelbaren Kontakt mit der Staatssicherheit tätig war. Dann aber besteht kein Widerspruch zu den Angaben vor dem Vorstand der Antragsgegnerin, daß nämlich - unmittelbare - Kontennachfragen der Staatssicherheit ihm nicht bekannt geworden seien und, soweit sie vorgekommen seien, von dem zuständigen Stellvertreter beantwortet worden sein müßten. Dem entspricht die Aussage des vom Anwaltsgerichtshof vernommenen stellvertretenden Direktors der Sparkasse Merten, der bestätigt hat, daß die offiziellen schriftlichen Anfragen der Staatssicherheit entsprechend der Aufgabenabgrenzung über seinen Tisch gelaufen seien und daß der Antragsteller damit allenfalls bei seiner Abwesenheit befaßt gewesen sei. Mündliche - inoffizielle - Kontennachfragen der Staatssicherheit habe es nicht gegeben. Auch der damals für den Bereich Banken zuständige Mitarbeiter des MfS Herzig hat als Zeuge vor dem Anwaltsgerichtshof bestätigt, daß er nur in offizieller Funktion - es gab darüber eine entsprechende Dienstanweisung der Staatsbank der DDR - Auskünfte eingeholt habe; es habe keine konspirative Auftragserteilung stattgefunden; nicht der 8 Antragsteller, sondern nur dessen Vertreter sei für diese Kontennachfragen sein Ansprechpartner gewesen. Es kann danach keine Rede davon sein, daß der Antragsteller entgegen seinen Angaben doch als inoffizieller Mitarbeiter für den Staatssicherheitsdienst tätig geworden sei, Berichte und konspirative Kontenauskünfte erteilt habe. Eventuelle sprachliche Unstimmigkeiten in den Angaben des Antragstellers vor dem Sparkassenvorstand und dem Vorstand der Antragsgegnerin haben allenfalls marginale Bedeutung. 3. Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend - insofern kann auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß verwiesen werden - die vom Antragsteller abgegebene Bereitschaftserklärung nicht als Unwürdigkeitsgrund angesehen. Das gilt um so mehr, als nach der Aussage des Zeugen Herzig entsprechend dem Arbeitsplan des MfS jeweils ein Gesellschaftlicher Mitarbeiter (GMS) in Führungsfunktion, bei einer Sparkasse also der Direktor, zu gewinnen war; der Zeuge habe daraufhin anweisungsgemäß die Erklärung eingeholt; der Antragsteller sei nach Abgabe der Erklärung "der Form halber registriert" worden. Der damalige Vorgesetzte des Zeugen Herzig, der Zeuge Nitzsche, hat diese Angaben bestätigt, daß nämlich Personen in Schlüsselfunktion entsprechend einer Anweisung an das MfS zu binden gewesen seien; nach der Bereitschafts- und Verschwiegenheitserklärung sei es Sache des Antragstellers gewesen, die Erklärung intern umzusetzen: Bei Kontennachfragen hätten nämlich jeweils mehrere Mitglieder der Sparkasse eingeschaltet werden müs- sen. 9 Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung für ihre Einschätzung der Unwürdigkeit des Antragstellers vornehmlich auf dessen Tätigkeit für das MfS abgestellt und dabei betont, daß der Antragsteller nach einer Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 4. Dezember 1995 zur konspirativen Kontenprüfung eingesetzt worden sei. Dazu hat sich der Bundesbeauftragte auf eine nicht vom Antragsteller stammende Notiz, die keine konkreten Tätigkeiten des Antragstellers beschreibt, bezogen. Damit kann ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO nicht belegt werden. Der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt, daß er die mit seiner Stellung notwendig verbundenen Kontakte zu dem Staatssicherheitsdienst hatte und im Rahmen von offiziellen Ermittlungen mit seinem Wissen, wenn auch nicht von ihm selbst, Kontenmitteilungen an den Staatssicherheitsdienst gemacht worden sind. Für die Annahme inoffizieller Kontenmitteilungen - sei es durch den Antragsteller, sei es mit dessen Billigung durch andere - / gibt es indessen keine konkreten Hinweise. Die bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vorhandenen Akten enthalten keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Tätigkeit des Antragstellers . Jähnke Ulsamer van Gelder Otten Müller Salditt Christian BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 30/95 vom 25. Januar 1996 in dem Verfahren der Rechtsanwaltskämmer des Landes Sachser^Anhalt, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, L^iHFstraße Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Verfahrensbeteiliater: Mi Sachsen-Anhalt, W ter der Justiz des Landes -Ringet Beschwerdeführer, gegen den Diplomjuristen Helmut , H< >straße< Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. Januar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 11. Dezember 1995 wird im Kostenpunkt wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, daß es statt "Antragsgegner” richtig "Antragsteller" heißen muß. Jähnke Ulsamer van Gelder Otten Müller Salditt Christian