September 1993 in dem Verfahren des Ministers für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Rechtsanwalt Dietmar Gl traße Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Zulassung bei einem Gericht Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 13. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsteller die ihm im gerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. August 1992 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller erfülle zwar die Voraussetzungen, um zur Rechtsanwaltschaft allgemein zugelassen zu werden, er könne jedoch nicht beim Landgericht Stralsund zugelassen werden, weil insoweit der Versagungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG i.d.F. des RpflAnpG eingreife; denn er sei über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren in Stralsund als Richter tätig gewesen. Er meint, der Versagungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG greife nicht ein, da er als früherer DDR-Richter nicht auf Lebenszeit angestellt gewesen sei. Der Antragsgegner hält demgegenüber diese Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach auf frühere Richter in der DDR für anwendbar. August 1992 aufgehoben und diesen verpflichtet, den Antragsteller "zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht Stralsund" zuzulassen. Der Berufsgerichtshof hat den Antragsgegner zutreffend für verpflichtet angesehen, die Antragstellerin ihrem ursprünglichen Antrag entsprechend zuzulassen. Juli 1992 geltenden Fassung soll die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war. Aus diesem Grunde hat § 23 RAG, der in Kenntnis des in der früheren DDR geltenden richterlichen Berufsrechts eingefügt worden ist, keinen über § 20 BRAO hinausgehenden Regelungsinhalt: S 20 BRAO gilt nur für Richter (oder Beamte) auf Lebenszeit (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 30/93 vom 13. September 1993 in dem Verfahren des Ministers für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Rechtsanwalt Dietmar Gl traße Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Zulassung bei einem Gericht 50 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 13. September 1993 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsteller die ihm im gerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 80.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war von 1981 bis 1986 Richter am Kreisgericht Grimmen, von 1986 bis zu dem 6. Februar 1991 Direktor des Kreisgerichts Stralsund und anschließend bis zu dem 11. Februar 1992 stellvertretender Direktor und Richter am Kreisgericht Stralsund. Nach seiner Entlassung aus dem Richterverhältnis beantragte er am 12. Februar 1992 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Registrierung sollte beim Bezirksgericht Rostock erfolgen; als Kanzleisitz war Stralsund vorgesehen. Nach Inkrafttreten des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) am 1. Juli 1992 erweiterte er seinen Antrag dahingehend, ihn als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Stralsund zuzulassen. 3 Mit Bescheid vom 6. August 1992 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller erfülle zwar die Voraussetzungen, um zur Rechtsanwaltschaft allgemein zugelassen zu werden, er könne jedoch nicht beim Landgericht Stralsund zugelassen werden, weil insoweit der Versagungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG i.d.F. des RpflAnpG eingreife; denn er sei über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren in Stralsund als Richter tätig gewesen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Er meint, der Versagungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG greife nicht ein, da er als früherer DDR-Richter nicht auf Lebenszeit angestellt gewesen sei. Der Antragsgegner hält demgegenüber diese Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach auf frühere Richter in der DDR für anwendbar. Während des gerichtlichen Verfahrens ließ er den Antragsteller auf dessen Hilfsantrag durch Urkunde vom 23. November 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Neubrandenburg zu. Der Beruf sgerichtshof hat durch Beschluß vom 7. April 1993 den Bescheid des Antragsgegners vom 6. August 1992 aufgehoben und diesen verpflichtet, den Antragsteller "zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht Stralsund" zuzulassen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner zunächst Beschwerde eingelegt; in der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. 4 SO II. Gemäß §§ 91 a ZPÖ, 13 a FGG ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch über die Verfahrenskosten und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu befinden. Da der Antragsgegner ohne die eingetretene Erledigung nach dem bisherigen Sachstand mit seinem Begehren in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte, entspricht es billigem Ermessen, ihn mit Kosten und Auslagen zu belasten. Der Berufsgerichtshof hat den Antragsgegner zutreffend für verpflichtet angesehen, die Antragstellerin ihrem ursprünglichen Antrag entsprechend zuzulassen. a) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG in der seit dem 1. Juli 1992 geltenden Fassung soll die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war. Die bis zu dem 30. Juni 1992 geltende Fassung des RAG enthielt keine entsprechende Vorschrift. § 23 RAG ist durch § 23 RpflAnpG mit Wirkung zu dem 1. Juli 1992 in das RAG, dessen zweiter Abschnitt neu gefaßt worden ist, eingefügt worden. Er ist wortgleich mit § 20 BRAO. Durch diese Einfügung sollte eine weitere Vereinheitlichung gewährleistet werden. Das war deshalb veranlaßt, weil die durchgeführte Änderung des richterlichen Berufsrechts auch im Gebiet der neuen Bundesänder die im Geltungsbereich der BRAO bereits bestehenden Zulassungsbe- 5 Schränkungen, soweit sie nicht bereits in § 7 Nr. 6, § 16 Abs. 3 Nr. 4 RAG enthalten waren, erforderlich machte. Aus diesem Grunde hat § 23 RAG, der in Kenntnis des in der früheren DDR geltenden richterlichen Berufsrechts eingefügt worden ist, keinen über § 20 BRAO hinausgehenden Regelungsinhalt: S 20 BRAO gilt nur für Richter (oder Beamte) auf Lebenszeit (vgl. Feuerich, 2. Aufl., § 20 BRAO Rdn.16). b) Der Antragsteller war zwar Richter innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will. Er war jedoch nicht Richter auf Lebenszeit, sondern in seiner Anstellung jeweils abhängig von einer Wiederwahl. Die Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG trifft deshalb auf ihn nicht zu. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht. Eine solche Analogie verbietet sich nicht nur deshalb, weil eine Zulassung nur aus den im RAG "bezeichneten Gründen" versagt werden kann, sondern auch deshalb, weil § 23 RAG als eine das Grundrecht der Berufsausübung regelnde Vorsschrift nicht über seinen formellen Regelungsinhalt hinaus grundrechtseinschränkend angewendet werden darf. Ulsamer Kutzer van Gelder Jähnke Hase Kieserling Jordan