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BGH

Gericht: BGH

Antragsgegners mit der Begründung auf, die Interessen der Rechtsuchenden seien im Sinne von § 15 Nr. 1 BRAO a.F. nicht konkret gefährdet, und hielt eine mittelfristige Ordnung der Vermögensverhältnisse für "nicht unrealistisch". Nachdem es dem Antragsteller nicht möglich war, seine finanziellen Verhältnisse zu konsolidieren, vielmehr eine Vielzahl weiterer Forderungen gegen ihn geltend gemacht und er im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Köln eingetragen wurde, hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers mit Verfügung vom 7. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zutreffend bejaht. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er nicht in absehbarer Zeit ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. Der Antragsteller räumt den danach gegebenen, seit über sechs Jahren bestehenden Vermögensverfall mit einer Schuldenhöhe von über 1 Mio.DM selbst ein. beruht auf der Unterstellung, daß ein Umsatz aus steuerberatender Tätigkeit in Höhe von 350.000 DM erzielbar sei, und ist durch keinerlei Tatsachen belegt. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Mandantengelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen können, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger des Rechtsanwalts letztlich nicht wirksam schützen. Im übrigen ist eine Selbstbeschränkung auf beratende Tätigkeiten rechtlich nicht durchsetzbar; der Antragsteller ist nicht gehindert, sofort solche anwaltlichen Tätigkeiten aufzunehmen, die ihn in erheblichem Umfang mit Fremdgeldern in Berührung bringen (vgl. 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (Senatsbeschluß vom

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 915 ZPO
RechtsanwaltTätigkeitVermögensverfallGeldZulassung

Volltext der Entscheidung

2033 036
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 30/91
BESCHLUSS
vom 2. Dezember 1991
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Faustin W. Kj h
Straße
 Antragsteller und Be s chwerde f ührer,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
9' DflflHHUPr vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht itraße^B,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung
 sv
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. Dezember 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahre 1985 hob der Ehrengerichtshof eine wegen Vermögensverfall ergangene Rücknahmeverfügung des
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Antragsgegners mit der Begründung auf, die Interessen der Rechtsuchenden seien im Sinne von § 15 Nr. 1 BRAO a.F. nicht konkret gefährdet, und hielt eine mittelfristige Ordnung der Vermögensverhältnisse für "nicht unrealistisch".
Nachdem es dem Antragsteller nicht möglich war, seine finanziellen Verhältnisse zu konsolidieren, vielmehr eine Vielzahl weiterer Forderungen gegen ihn geltend gemacht und er im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Köln eingetragen wurde, hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers mit Verfügung vom 7. Dezember 1990 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 20. Juni 1991 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zutreffend bejaht.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der
 Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO,
 § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er nicht in absehbarer Zeit ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 - NJW 1991, 2083).
a) Der Antragsteller ist, nachdem er in zwei Vollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Köln eingetragen worden. Seine Gläubiger haben gegen ihn aufgrund einer Vielzahl von Schuldtiteln fruchtlos vollstreckt. Der Antragsteller räumt den danach gegebenen, seit über sechs Jahren bestehenden Vermögensverfall mit einer Schuldenhöhe von über 1 Mio. DM selbst ein.
Es ist auch nicht erkennbar, daß der, Antragsteller seine Schulden in absehbarer Zeit tilgen könnte. Er hat selbst vorgetragen, daß die Schuldsumme aus seinen laufenden Einkünften nicht einmal langfristig beglichen werden könne. Seine Behauptung, es werde nach Aufnahme eines Darlehens über 350.000 DM mit seinen Gläubigern zu einer vergleichsweisen Schuldenregelung kommen, hat er nicht realisieren können: Es gibt weder eine Kreditzusage noch vergleichsweise Regelungen. Seine Erwartung schließlich, er werde aus seiner Tätigkeit in den neuen Bundesländern ein frei verfügbares Einkommen in Höhe von 105.000 DM (nach Steuern) haben.
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beruht auf der Unterstellung, daß ein Umsatz aus steuerberatender Tätigkeit in Höhe von 350.000 DM erzielbar sei, und ist durch keinerlei Tatsachen belegt.
b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Er hat vorgetragen, trotz des Vermögensverfalls sei es bisher nicht zu irgendwelchen Unkorrektheiten gekommen; er unterhalte keine Bankkonten mit Ausnahme eines Postscheckkontos . Er lasse sich Honorare per Scheck oder bar auszahlen. Fremdgelder lasse er von den Schuldnern jeweils sofort auf die Konten seiner Mandanten überweisen.
Damit ist die gesetzliche Vermutung der Interessengefährdung aufgrund Vermögensverfalls nicht ausgeräumt. Mandantengelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen können, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger des Rechtsanwalts letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die - auch im vorliegenden Fall bestehende - Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung von Mandanteninteressen angesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91). Ob tatsächlich Mandantengelder gepfändet oder zweckwidrig verwandt wurden, ist dabei ohne Bedeutung .
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er betreibe im wesentlichen Rechtsund Steuerberatung, ist damit eine Gefährdung nicht aufgehoben. Ein Rechtsanwalt erhält immer
 wieder Fremdgelder bar oder in Form von Barschecks. Derartige Gelder unterliegen dann der Sachpfändung, vor der sich der Rechtsanwalt nicht wirksam schützen kann, weil sich die Zuordnung solcher Gelder oder Schecks zu dem Geschäftsbetrieb der Anwaltskanzlei in Vollstreckungsverfahren meist nicht aüsschließen läßt. Im übrigen ist eine Selbstbeschränkung auf beratende Tätigkeiten rechtlich nicht durchsetzbar; der Antragsteller ist nicht gehindert, sofort solche anwaltlichen Tätigkeiten aufzunehmen, die ihn in erheblichem Umfang mit Fremdgeldern in Berührung bringen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91).
2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (Senatsbeschluß vom
7
 25. März 1991 aaO m.Nachw.). Dafür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Dia Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht nachhaltig gebessert.
Odersky	Kutzer	Thode	van	Gelder
 Weise	v.	Hase	Salditt