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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 1989 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof als unzulässig verworfen, weil er ausweislich des EingangsStempels am 28. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht wegen Versäumung der Monatsfrist des Dezember 1989 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim Ehrengerichtshof eingegangen. Der Antragsteller hat nicht nachzuweisen vermocht, daß sein Antrag tatsächlich bereits am 27. Das würde zur Fristwahrung nicht ausreichen, denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist beim Ehrengerichtshof., nicht aber beim Ehrengericht zu stellen (§ 16 Abs.4 BRAO a.F. beziehungsweise § 16 Abs. 5 BRAO n.F.). Auch die vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts Schnier ist zu dem Nachweis eines rechtzeitigen Zugangs des Antrages nicht geeignet. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß er die Frist zur Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung ohne sein Verschulden versäumt hätte.

Zitierte Normen: § 16 BRAO § 22 FGG
RechtsanwaltPräsidentEhrengerichtshofCelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 30/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Ulrich D
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Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
WII
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 23. Juli 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. v. Hase und Dr. Salditt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 22. März 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt .
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 14. Oktober 1983 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Oldenburg zugelassen .
Mit Verfügung vom 21. November 1989 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Diese Verfügung ist dem Antragsteller am 27. November 1989 zugestellt worden. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof als unzulässig verworfen, weil er ausweislich des EingangsStempels am 28. Dezember 1989 und damit verspätet eingegangen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nrn. 3 u. 5, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht wegen Versäumung der Monatsfrist des
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"§ 16 Abs. 4 BRAO a.F. beziehungsweise § 16 Abs. 5 BRAO n.F." als unzulässig verworfen. Ausweislich des gerichtlichen Eingangsstempels ist der Antrag erst am 28. Dezember 1989 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim Ehrengerichtshof eingegangen. Der Antragsteller hat nicht nachzuweisen vermocht, daß sein Antrag tatsächlich bereits am 27. Dezember 1989 beim Ehrengerichtshof eingegangen ist.
In seiner Beschwerdebegründung behauptet der Antragsteller, er habe den Antrag am 27. Dezember 1989 um 19.30 Uhr beim "Ehrengericht in Celle" in den Briefkasten geworfen. Das würde zur Fristwahrung nicht ausreichen, denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist beim Ehrengerichtshof., nicht aber beim Ehrengericht zu stellen (§ 16 Abs. 4 BRAO a.F. beziehungsweise § 16 Abs. 5 BRAO n.F.).
Auch die vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts Schnier ist zu dem Nachweis eines rechtzeitigen Zugangs des Antrages nicht geeignet. Danach hat der Antragsteller am 27. Dezember 1989 um 19.30 Uhr im Beisein des Zeugen einen Umschlag "beim Ehrengerichtshof in Celle" eingeworfen. Da der Ehrengerichtshof nicht über ein eigenes Gebäude verfügt, sondern im Gebäude des Oberlandesgerichts Celle untergebracht ist, wird nicht hinreichend deutlich, ob der Einwurf beim Oberlandesgericht oder bei dem in einem anderen Gebäude residierenden Ehrengericht Celle erfolgte. Der Antragsteller hat sein diesbezügliches Vorbringen trotz eines Hinweises nicht präzisiert. Nach allem kann der Senat nicht feststellen, daß der Antrag fristgerecht eingegangen ist.
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2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 2 FGG kommt nicht in Betracht. Der Antragsteller hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß er die Frist zur Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung ohne sein Verschulden versäumt hätte.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Weise	v.	Hase	Salditt