Juni 1987 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle - einer Anregung der Rechtsanwalts-kammer Celle folgend - die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenoramen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögens verfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 24. Sie ergab sich - worauf der Präsident des Oberlandesgerichts in der Rücknahmeverfügung mit Recht hingewiesen hat - schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers schon einmal seine Geschäftskonten gepfändet hatten und jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fern liegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Im übrigen fand die Gefährdung der Interessen der Mandanten auch darin ihren Ausdruck, daß der Antragsteller seinem Auftrag, einen ihm zur Verfügung gestellten Betrag von 80.000 DM weiterzuleiten, nicht nachgekommen war. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Während des gerichtlichen Verfahrens kam es zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller und zur Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung, weil er die Prämie schuldig geblieben war. Auch der beschließende Senat erhielt im Juli und August 1988 Mitteilungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle über Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Antragsteller. 5. Soweit sich der Antragsteller mit seiner unbeschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde auch gegen die Anordnung der Vollziehung der Rücknahmeverfügung wendet, ist sein Rechtsmittel unstatthaft (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ tB^ 30/88 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Werner t Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes NiederSachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, WII wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 31. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 21. März 1988 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe: I. Der am m|pl943 geborene Antragsteller ist bei dem Amts- und Landgericht Göttingen als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt seine Rechtsanwaltspraxis in Göttingen. Durch Verfügung vom 24. Juni 1987 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle - einer Anregung der Rechtsanwalts-kammer Celle folgend - die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Der Antragsteller hat hiergegen rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenoramen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögens verfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Landes justizverwaltung. Die Ge- 4 richte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. 1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 - m.w.N.). 5 So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Präsident des Oberlandesgerichts am 24. Juni 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. In diesem Zeitpunkt betrugen nach den Feststellungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, die im wesentlichen auf den Angaben des Antragstellers beruhen, die Verbindlichkeiten des Antragstellers mindestens 1.470.058,32 DM. Es war zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn gekommen, außerdem hatte er einen ungedeckten Scheck hingegeben. Seit Juni 1986 war der Antragsteller nicht mehr in der Lage, die Miete für seine Praxisräume zu zahlen. Bei dieser Sachlage mußte der Präsident des Oberlandesgerichts davon ausgehen, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Sein monatlicher Schuldendienst betrug 17.881,96 DM, während seine monatlichen Einnahmen einschließlich der Mieteinnahmen etwa 9.609 DM betrugen. Auch diese Feststellungen beruhen im wesentlichen auf den Angaben des Antragstellers. 2. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 24. Juni 1987 erfüllt. 6 An diesem Tage bestand eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden. Sie ergab sich - worauf der Präsident des Oberlandesgerichts in der Rücknahmeverfügung mit Recht hingewiesen hat - schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers schon einmal seine Geschäftskonten gepfändet hatten und jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fern liegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Im übrigen fand die Gefährdung der Interessen der Mandanten auch darin ihren Ausdruck, daß der Antragsteller seinem Auftrag, einen ihm zur Verfügung gestellten Betrag von 80.000 DM weiterzuleiten, nicht nachgekommen war. Es gelang dem Mandanten nur mit Mühe, diesen Betrag, den der Antragsteller auf zwei im Soll stehende Bankkonten statt auf ein Treuhandkonto eingezahlt hatte, später von dem Antragsteller zurückzuerhalten. 3. Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein 7 Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 4. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Während des gerichtlichen Verfahrens kam es zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller und zur Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung, weil er die Prämie schuldig geblieben war. In den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers trat auch nicht dadurch eine grundlegende Verbesserung ein, daß er im Oktober 1987 von privater Seite ein Darlehen in Höhe von 500.000 DM erhielt, das mit 6,25 % zu verzinsen ist. Die Verwendung dieses Darlehens zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten führte, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt, nur zu einer Verlagerung der Verpflichtungen des Antragstellers. Im übrigen hat dieser Betrag zur Befriedigung drängender Gläubiger offensichtlich nicht ausgereicht. Bei dem Ehrengerichtshof gingen auch in den folgenden Monaten Mitteilungen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller ein. Auch der beschließende Senat erhielt im Juli und August 1988 Mitteilungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle über Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Antragsteller. Mit Schreiben vom 24. August 1988 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts mit, daß inzwischen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO bestimmt worden ist. 5. Soweit sich der Antragsteller mit seiner unbeschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde auch gegen die Anordnung der Vollziehung der Rücknahmeverfügung wendet, ist sein Rechtsmittel unstatthaft (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.). Schaefer Weise Veser Merz Jähnke Lepa Schmitz