Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Dezember 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 17. Der Ehrengerichtshof hat ohne Widerspruch des Antragstellers die Höhe seiner Verbindlichkeiten - berechnet für Juni 1986 - auf ca. Zwar hat der Antragsteller nach den auf seinen Angaben beruhenden Ermittlungen des Ehrengerichtshofs bis Mai 1987 auf seine Verbindlichkeiten etwa 33.000 DM gezahlt. Das beweist, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung - und auch danach - außerstande war, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. rungen nicht begleichen konnte - wie die des Finanzamtes -und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhal-tung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 30/87 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Straße f, Di Günter Neu-I Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-IJBV-Flatz ®, DüBBBB, vertreten durch den General -Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H®BB|straße | Ha®, Antragsgegner und Beschwerdegegner WI wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1987 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der am fIHHHHl 19 35 geborene Antragsteller wurde am 13. März 1969 zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Dortmund zugelassen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörden 4 die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 39 Abs. 3 BRAO) . Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der RücknahmeVerfügung in Vermögensverfall. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständ. Rechtspr.: vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 49, 50, 52 und 56/86 und vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 5, 10 und 17/87). So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 17. Dezember 1986 zurücknahm. Bis zu diesem Tage hatten mehrere Gläubiger Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet. Der Ehrengerichtshof hat ohne Widerspruch des Antragstellers die Höhe seiner Verbindlichkeiten - berechnet für Juni 1986 - auf ca. 440.000 DM beziffert und festgestellt, daß diesen Schulden keine Vermögenswerte gegenüberstehen. 5 die der Antragsteller zur Schuldentilgung nutzen könnte. Zwar hat der Antragsteller nach den auf seinen Angaben beruhenden Ermittlungen des Ehrengerichtshofs bis Mai 1987 auf seine Verbindlichkeiten etwa 33.000 DM gezahlt. Zu größeren Rückzahlungen war er jedoch offensichtlich nicht in der Lage. Auch gegen ihn eingeleitete Vollstreckungsverfahren hat er nicht abwenden können. So hat sich das Finanzamt dBBBBHB West wegen einer Steuerschuld von 13.082,09 DM einem vom Amtsgericht Dortmund angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren angeschlossen. Das beweist, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung - und auch danach - außerstande war, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. b) Durch den danach bewiesenen Vermögensverfall waren die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies ist zwar nicht immer schon der Fall, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Vielmehr verlangt § 15 Nr. 1 BRAO im Gegensatz zu dem Konkurs eine konkrete Gefährdung (vgl. BGH aaO). Eine solche konkrete Gefährdung ist hier aber schon deshalb zu bejahen, weil Vollstreckungsmaßnahmen drohen, bei denen Gläubiger Zugriff auf ein Geschäftskonto nehmen und in Gelder vollstrecken könnten, die für Mananten bestimmt sind (BGH aaO). c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall, der dazu geführt hat, daß der Antragsteller auch geringere Forde- 6 rungen nicht begleichen konnte - wie die des Finanzamtes -und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhal-tung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 2. Anhaltspunkte dafür, daß der Grund für die Rücknahme der Zulassung zweifelsfrei entfallen wäre (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149), sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar glaubhaft geltend gemacht, er habe inzwischen weitere Schulden getilgt; er habe außerdem die Hoffnung, daß die höchste der gegen ihn bestehenden Forderungen - die der Bruchteilsgemeinschaft - in Höhe von mehr als 280.000 DM von dem Notarvertrauensschadenfond, dessen Einrichtung beschlossen sei, abgelöst werde. Ob dies zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten führen würde, steht aber nicht fest. Die Möglichkeit späterer Tilgung von Schulden verändert im übrigen seine derzeitige schlechte Vermögenslage nicht. Merz Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Quack Jordan