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BGH

Gericht: BGH

September 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. pflHIB als Vorsitzenden des Senats für Anwaltssachen und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. G^HHP als Mitglied dieses Senats wird als unzulässig verworfen. Juli 1986 hat er den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. PÜBIH als Vorsitzenden des Senats für Anwaltssachen und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. GfUHHl als Mitglied dieses Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er begründet die Ablehnung im wesentlichen mit der Mitwirkung der Richter an dem gegen ihn ergangenen Beschluß , des Senats vom 25. Die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist nicht zu dem vom Antragsteller verfolgten Zweck geschaffen, eine Überprüfung ihn betreffender rechtskräftiger Entscheidungen durch eine Besetzung der Richterbank zu erreichen, von der er sich eine günstigere Beurteilung seines Falles erhofft.

AblehnungsgesuchPräsidentAnwZBeschlußZweck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 30/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Wolfgang sfljHB, Im E|
rund , Bl
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
1.
den Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten, Straße flHB, ßflHB
2.
die Rechtsanwaltskammer BÜ0, H( vertreten durch ihren Präsidenten,
 straße 0,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Wiederherstellung der Menschenwürde und Herausgabe hier: Richterablehnung
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S3
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. pflHIB als Vorsitzenden des Senats für Anwaltssachen und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. G^HHP als Mitglied dieses Senats wird als unzulässig verworfen.
Gründe :
Der Antragsteller erstrebt mit dem vorliegenden Verfahren die Wiederherstellung seiner Würde, die - wie er meint - aus Anlaß seiner Bemühungen um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verletzt worden sei. Mit Schreiben vom 28. Juli 1986 hat er den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. PÜBIH als Vorsitzenden des Senats für Anwaltssachen und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. GfUHHl als Mitglied dieses Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er begründet die Ablehnung im wesentlichen mit der Mitwirkung der Richter an dem gegen ihn ergangenen Beschluß , des Senats vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 5/79 = EGE XIV 128. Er macht ihnen zu dem Vorwurf, ihm gegenüber nicht Recht gesprochen, sondern sich "an dem von seiner ehemaligen Dienstbehörde initiierten und als Psychiatrie getarnten Kesseltreiben gegen seinen Beruf, seine Gesundheit und seine Würde" beteiligt zu haben. Im Zusammenhang mit der Ablehnung macht er als "zusätzliche Besorgnis" geltend, nach
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seinen Informationen habe der Senatsvorsitzende "eigenartigerweise einen Vortrag über die Behandlung von Ablehnungsanträgen und von Anträgen nach der BRAO vor einer Konferenz der EGH-Präsidenten gehalten".
Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmißbräuchlich, so daß der Senat darüber unter Mitwirkung der abgelehnten Richter befinden kann. Der Antragsteller ist in mehreren Beschwerdeverfahren vor dem Senat unterlegen. Er setzt das Ablehnungsverfahren ersichtlich als Mittel zu dem Zweck ein, über eine Änderung der Besetzung der Richterbank in der Hauptsache Rechtsstandpunkte durchzusetzen, mit denen er bisher aus sachlichen Gründen nicht hat durchdringen können. Das wird zu dem einen deutlich daran, daß er die Begründung des Beschlusses vom 25. Juni 1979 u.a. als verfassungswidrig, provozierend und arglistig bezeichnet und die Vorwürfe gegen die abgelehnten Richter aus deren Mitwirkung an jener Entscheidung ableitet. Das ergibt sich zu dem anderen aber auch aus seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 1986, er könne nicht zwischen Befangenheit der Richter und Entscheidung in der Sache trennen. Unter diesen Umständen enthält der bloße Hinweis auf den Vortrag des Senatsvorsitzenden vor den Präsidenten der Ehrengerichtshöfe für sich allein kein ausreichendes Vorbringen für ein zulässiges Ablehnungsgesuch.
Die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist nicht zu dem vom Antragsteller verfolgten Zweck geschaffen, eine Überprüfung ihn betreffender rechtskräftiger Entscheidungen durch eine Besetzung der Richterbank zu erreichen, von der er sich eine günstigere Beurteilung seines Falles erhofft. Ablehnungsanträge, die unter den gegebenen Umständen diesem Zweck dienen, sind bei verständiger Würdigung rechtsmißbräuchlich, selbst wenn

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£3.
der Antragsteller von der Richtigkeit der eigenen Rechtsauffassung überzeugt ist und an seiner Überzeugung trotz ihr widersprechender, ihm bekannter gerichtlicher Erkenntnisse festhält (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 8/85; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 27. September 1985 -1 BvR 1005/85).
Pfeiffer
 Gribbohm Schaefer	Weise
 Jähnke
Lepa
 Paepcke